BESCHLUSS ZB 12 . Januar Verfahren Vollstreckbarerklärung IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 12 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragsgegners wird Beschluss 26 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegner wurde Urteil Berufungsgerichts 14 . März Zahlung € € Zinsen Prozesskostenentschädigung € verurteilt . 21 . März trat Klägerin finnischen Verfahrens Vertrag Antragstellerin Ansprüche Rechtsanwaltsgesellschaft antragt . Nunmehr finnische Entscheidung vollstreckbar erklären . Beschluss 23 . April hat Landgericht Entscheidung vollstreckbar erklärt . gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Rechtsbeschwerde verfolgt Antragsgegner Antrag Abweisung Antrags Vollstreckbarerklärung weiter . II . Art . EuGVVO Verbindung § Abs. Abs. Satz Nr. statthafte auch sonst zulässige Rechtsmittel führt Aufhebung Zurückverweisung § Abs. Satz . 1 . § Abs. Satz kann Zwangsvollstreckung Ausland ergangenen Titel anderen Titel bezeichneten Berechtigten zulässig erklärt werden Titel Recht Staates errichtet worden ist vollstreckbar ist . kann ausländischer Titel auch Betreiben Rechtsnachfolgers ursprünglichen Klägers vollstreckbar erklärt werden vgl. Kropholler/v . Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9 . Aufl . Art . EuGVVO . 15 ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3 . Aufl . Art . EuGVVO . . Nachweis entsprechenden Rechtsnachfolge ist gemäß § Abs. Satz grundsätzlich Urkunden führen sei denn Tatsachen sind Gericht offenkundig . Jedoch gilt wendungsbereich hier einschlägigen Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen 22 . Dezember EuGVVO gemäß § Abs. Vorschrift § Abs. Satz anzuwenden ist Nachweis Rechtsnachfolge Beweismitteln geführt werden kann Geimer/Schütze . . . Wird Antrag Vollstreckbarerklärung unmittelbaren Rechtsnachfolger gestellt ist Antragsteller Rechtsnachfolger früheren Rechtsnachfolgers ursprünglichen Partei so muss Rechtsnachfolger Berechtigung Vollstreckung Erststaat Titel errichtet worden ist festgestellt werden . Beschwerdegericht ist zutreffend ausgegangen Antrag Vollstreckbarerklärung Urteils Berufungsgerichts 14 . März auch Rechtsnachfolger ursprünglichen Berechtigten gestellt werden konnte . entsprechende Berechtigung folgt Abtretung Rechte Urteil Vereinbarung 21 . März . Rechtsanwaltsgesellschaft ist jedoch Antragstellerin Vollstreckbarerklärungsverfahren geworden . Berechtigung Vollstreckung betreibenden ergibt hat Beschwerdegericht gelassen . Gesellschaft Rechtsnachfolgerin Zessionarin handelt schaft Zessionarin verschmolzen worden ist lediglich Umbenennung vorliegt ist Entscheidung Beschwerdegerichts offen geblieben . 2 . Beschwerdegericht hat Weiteren Frage auseinandergesetzt internationale Zuständigkeit finnischen Gerichtsbarkeit gegeben war . führt internationale Zuständigkeit Gerichts Erststaates unterliege grundsätzlich Nachprüfung Vollstreckbarerklärungsverfahren sei denn ausschließliche internationale Zuständigkeit Art . EuGVVO stehe Frage . Auffassung greift kurz weiteren Gründe Nichtanerkennung Entscheidung ausschöpft . . Abs. EuGVVO Art . Abs. Satz EuGVVO Vollstreckbarerklärung entgegenstehen kann wird Entscheidung anerkannt Vorschriften Abschnitte Kapitels verletzt worden sind . Vorschriften gehört Beschwerdegericht genannten Art . EuGVVO auch Regelung Art . Abs. EuGVVO Vierten Abschnitt Kapitels Verordnung fällt . kann Klage anderen Vertragspartners Verbraucher nur Gerichten Mitgliedsstaates erhoben werden Hoheitsgebiet Verbraucher Wohnsitz hat . Vorliegend hat Antragsgegner Beschwerdeverfahren geltend gemacht Vertrag Lieferung Holzhauses ursprünglichen Klägerin Verbraucher abgeschlossen haben . Einwand wäre berechtigt Versagung Vollstreckbarerklärung Art . Abs. EuGVVO hätte führen müssen hat Beschwerdegericht befasst . Auch muss Aufhebung Zurückverweisung angefochtenen Entscheidung führen . 3 . Zurückverweisung wird Beschwerdegericht ermitteln haben Antragstellerin schem Recht Rechtsnachfolgerin ersten Zessionarin geworden ist Gesellschaft identisch ist . Ist Antragsberechtigung Antragstellerin auszugehen wird weiter festzustellen haben Einwand Antragsgegners Verbraucher finnischen Gerichtsbarkeit unterlegen haben durchgreift . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 21.09.2010