BESCHLUSS ZB 7 . Mai Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. ; § eigenen Einkünften " Unterhaltsberechtigten Berücksichtigung Berechnung unpfändbaren Teils Arbeitseinkommens einschränken ausschließen können gehört auch anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Barunterhalt . . 7 . Mai IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 7 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 11 . August berichtigt Beschluss 28 . Oktober wird Kosten Schuldnerin zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Vermögen Schuldnerin ist eröffnet worden . Aufhebung Verfahrens Ankündigung Restschuldbefreiung ist weitere Beteiligte fortan : Treuhänderin Treuhänderin bestellt worden . Schuldnerin bezieht Einkommen unselbständiger Tätigkeit Höhe monatlich € brutto € netto . gewährt 20 Juli geborenen Haushalt lebenden Tochter Naturalunterhalt . Kindesvater zahlt Tochter monatlichen terhalt Höhe € . Antrag Treuhänderin hat Insolvenzgericht Rechtspflegerin 14 November beschlossen Tochter Berechnung pfändbaren Teils Arbeitseinkommens nur teilweise berücksichtigen sei . Tabelle § unpfändbare Betrag sei € erhöhen . sofortige Beschwerde Schuldnerin hat Landgericht Betrag unpfändbare Teil Arbeitseinkommens erhöhen ist Zeitraum Monaten € Folgezeitraum € festgesetzt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will Schuldnerin vollständige Abweisung Antrags Treuhänderin erreichen . II . Rechtsbeschwerde ist unstatthaft 28 . Oktober wendet . § Abs. findet Beschluss Berichtigung ausspricht sofortige Beschwerde . sofortige Beschwerde ist ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen Landgerichte eröffnet § Abs. jedoch Entscheidungen Landgerichte Beschwerdegerichte . Rechtsbeschwerde ist nur dann statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht zugelassen hat § Abs. Satz . ist hier Fall . enthält Beschluss betreffende Zulassungsentscheidung . Gegenstand Rechtsbeschwerdeverfahrens ist Beschluss 11 . August Fassung Berichtigungsbeschlusses 28 . Oktober . . berichtigten Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde Schuldnerin ist § Abs. Satz Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . bleibt jedoch Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt : Unterhaltszahlungen stellten eigenes Einkommen Tochter Schuldnerin . sonstigen Einkünften bestehe wesentlicher Unterschied ; entscheidend sei Geld handele tatsächlich Lebensunterhalt unterhaltsberechtigten Person Verfügung stehe . Pfändungsfreibetrag könne jedenfalls dann Grundlage sozialrechtlichen Regelungen Existenzsicherung berechnet werden Unterhaltsberechtigte selben Haushalt Schuldner lebe . Pfändungsfreigrenzen Schuldner Unterhaltsberechtigten nur Existenzminimum sicherten auch Teilhabe Arbeitseinkommen gewährleisteten sei sozialrechtliche Regelsatz Zuschlag % hier % erhöhen . sei auch geltend gemachte Sonderbedarf Sehhilfe Tochter gedeckt . Kosten Klassenfahrt seien weiteren Freibetrag € Monat bezogen folgenden Monate berücksichtigen . Erhöhung Regelsatzes Haushaltsangehörigen Vollendung 14 . Lebensjahres müsse Wege Abänderungsantrages § geltend gemacht werden zunächst Amtsgericht befinden habe . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Wesentlichen stand . Unterhaltszahlungen Vaters stellen eigene Einkünfte Tochter Schuldnerin Sinne § . Schon Wortlaut erfasst Vorschrift § Arten Einkünften . Materialien enthalten ebenfalls Anhaltspunkte bestimmte Einkünfte vornherein Betracht gelassen werden sollen . amtlichen Begründung Entwurfs Vierten Gesetzes Änderung Pfändungsfreigrenzen 28 . Februar . will § Berücksichtigung Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte bezieht flexibel gestalten . Vorschrift soll Gericht Ermessensentscheidung Raum lassen Umständen Einzelfalles Rechnung tragen BT-Drucks . . Unterhaltsberechtigte nur Schuldner auch weiteren Person Unterhalt bezieht ist Einzelfall berücksichtigender bewertender Umstand . zeigt zugleich auch Sinn Zweck Pfändungsschutzvorschriften grundsätzlichen Einbeziehung Unterhaltsleistungen Dritter Einkommensberechnung entgegenstehen . gegenteilige Ansicht beruft Rechtsbeschwerde insbesondere Beschluss Bundesgerichtshofs 21 . Dezember heißt sei fraglich entscheidungserheblich Unterhaltsanspruch Einkommen Sinne § abzusehen sei . Überlegungen Zweifel beruhten ergibt zitierten Entscheidung . befasst wesentlich schließlich verneinten Frage eigenen Einkünfte Unterhaltsberechtigten bestimmte Höhe erreichen müssen Bestimmung berücksichtigt werden können . späteren Entscheidung hat Bundesgerichtshof grundsätzlichen Ablehnung fester Berechnungsgrößen festgehalten jedoch Leitlinien verschiedene Fallgestaltungen aufgestellt Voraussetzungen Anrechnung eigenen Einkünfte Unterhaltsberechtigten präzisiert . 5 . April . Unterscheidung Einkommensarten ist hier vorgesehen . kommt vielmehr wirtschaftliche Lage Beteiligten Gläubiger Schuldner Unterhaltsberechtigter . Ansicht Rechtsbeschwerde ähnlich führt Berücksichtigung Unterhaltszahlungen mittelbar Tilgung Verbindlichkeiten Schuldners dienen so eigentlichen Zweck Unterhalt Berechtigten verfehlen . prüfen ist vielmehr eigenen Einkünfte Unterhaltsberechtigten führen Schuldner insoweit eigenes Einkommen verbleiben muss Bedarf Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist . 5 . April aaO . Unterhaltszahlungen anderen Elternteils unterscheiden Hinsicht sonstigen Einkünften unterhaltsberechtigten Person etwa Ausbildungsvergütung geringfügigen Beschäftigung . Rechtsbeschwerde hervorgehobene Besserstellung Kindern intakten Familien Eltern gegebenenfalls vollen Freibetrag Anspruch nehmen könnten anderen Elternteil gewährte Naturalunterhalt anzurechnendes Einkommen Sinne § sei verlangt andere Sicht Dinge . Geld Unterhaltsberechtigte dritter Seite bezieht verringert Bedarf entlastet so Schuldner . auch Unterhaltszahlungen anderen Elternteils sonstiger Dritter Einkünfte Schuldner unterhaltsberechtigten Person darstellen können entspricht folgerichtig nahezu einhelligen Meinung Rechtsprechung Literatur Rpfleger ; Ellwangen 88 ; LG ; LG ; Vollstreckung Vorläufiger Rechtsschutz . Aufl . § . 11 ; 22 . Aufl . . 28 ; 3 . Aufl . § . ; . Aufl . § . 10 ; 3 . Aufl . . ; . Aufl . § . 11 ; Zöller/Stöber 27 . Aufl . § . 12 ; 2 . Aufl . § . 14 ; Thomas/ Putzo/Hüßtege 29 . Aufl . § . . Umfang eigene Einkommen Unterhaltsberechtigten Bestimmung unpfändbaren Betrages unberücksichtigt bleibt hat Tatrichter billigem Ermessen bestimmen § . Beschwerdegericht ist Grundsätzen bereits zitierten Entscheidung Bundesgerichtshofs 5 . April ausgegangen aaO . kommt Orientierung sozialrechtlichen Mindestsätzen Existenzsicherung insbesondere dann Betracht Unterhaltsberechtigte hier Haushalt Schuldners lebt . zugebilligte Zuschlag % gewährleistet Teilhabe Arbeitseinkommen Schuldnerin bewegt auch Höhe Bundesgerichtshof angemessen gehaltenen Rahmens . geltend gemachten " Sonderbedarf " unterhaltsberechtigten Tochter Schuldnerin hat Beschwerdegericht teilweise berücksichtigt Schulausflug ; Übrigen hat begründet weitere Erhöhung pfändungsfreien Betrages Arbeitseinkommens Betracht kommt Sehhilfe Kanuclub . Auseinandersetzung wirtschaftlichen Lage Gläubiger beschwerde vermisst kommt hier gegebenen Fall Gesamtvollstreckungsverfahrens Betracht . Raebel Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung