BESCHLUSS ZB 14 . Dezember Insolvenzantragsverfahren Nachschlagewerk : : ja InsO Abs. § Abs. Satz § Soll Eröffnungsgrund einzigen Forderung antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden ist Forderung bestritten muss Eröffnung Insolvenzverfahrens bewiesen sein Fortführung Rechtsprechung Konkursordnung . Beschluss 14 . Dezember IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kayser Dr. 14 . Dezember beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Zivilkammer Landgerichts 3 . August wird Kosten Antragstellers unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. Abs. InsO statthaft ; ist jedoch unzulässig Sache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Nr. noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. . Grundsätzliche Bedeutung hat Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann . Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage Anforderungen Glaubhaftmachung Eröffnungsgrundes gemäß § Abs. Satz InsO stellen sind ist entscheidungserheblich vorliegenden Verfahren konkret stellt vgl. . 6 . Februar ZB . Glaubhaftmachung kam . Soll nämlich Eröffnungsgrund allein einzigen Forderung antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden ist bestritten muss Forderung Eröffnung Insolvenzverfahrens voll bewiesen sein . 9 . Dezember ; OLG 54 56 ; OLG ; HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . . § . . Landgericht hat zwar verkannt . ist Antragsteller aber beschwert Landgericht Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat . Jedenfalls war Landgericht Bestehen Forderung überzeugt . Beurteilung Frage Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist hat Landgericht Übrigen willkürlich gehandelt noch Anspruch Antragstellers wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt . gehört Aufgaben Insolvenzgerichts Bestand ernsthaft bestrittener rechtlich zweifelhafter Forderungen überprüfen . Fällt tatsächliche rechtliche Beurteilung eindeutig ist Gläubiger schon Glaubhaftmachung gescheitert . Parteien sind Prozessweg verweisen . 19 . Dezember aaO ; . 5 . August IX ZB ; Schmahl . . Übrigen sei bemerkt Landgericht zutreffend Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint Bereicherungsansprüche glaubhaft gemacht angesehen hat Antragsteller hinreichend substantiiert vorgetragen hat Mindestansprüche bestehen Wert Nachlasses übersteigen . Vortrag Antragstellers war unzureichend . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Dr. Dr. Kayser Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 21.06.2004 LG Entscheidung