BESCHLUSS 22 . September Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kayser Richterin 22 . September beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 28 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Verfahrens Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Verfahren Rechtsbeschwerde wird Euro festgesetzt . Gerichtskosten Verfahren werden erhoben . Gründe : Antragstellerin hat Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin beantragt . Insolvenzgericht hat Antrag zurückgewiesen Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit haft gemacht worden sei . Landgericht hat sofortige Beschwerde Bezugnahme Begründung Entscheidung Insolvenzgerichts zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde rügt Fehlen verwertbarer Entscheidungsgründe Verstoß Pflicht Gewährung rechtlichen Art . GG Landgericht Vortrag Antragstellerin überwiegend einmal Kenntnis genommen habe . grundsätzlicher Bedeutung sei Frage eidesstattliche Versicherung Gläubigers Glaubhaftmachung Insolvenzgrundes Rahmen Zulässigkeitsprüfung gemäß § Abs. InsO geeignet sei . 25 . Februar ist Antrag Finanzamts Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin eröffnet worden . Antragstellerin hat Hauptsache erledigt erklärt beantragt nunmehr Schuldnerin Kosten Verfahrens aufzuerlegen . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Antrag Feststellung Erledigung Hauptsache ist zulässig . Fremdantrag kann Antragsteller Hauptsache erledigt erklären Gericht Eröffnungsbeschluss erlassen hat . gilt Eröffnungsbeschluss anderen Antrag ergangen ist erste Antrag also prozessualer Überholung erledigt hat . 11 November weiteren Nachweisen . Gibt angehörte Schuldner Stellungnahme ist einseitig gebliebenen Erledigungserklärung auszugehen aaO . Grundsätze Zivilprozess einseitigen Erledigungserklärung Klägers entwickelt worden sind gelten modifizierter Form . Gericht hat prüfen Antrag Erledigungserklärung zulässig gewesen ist . Wird Erledigung höheren Rechtszug erklärt muss auch Rechtsmittel zulässig sein aaO . 2 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. § InsO statthaft . Zulässigkeit folgt § Abs. Nr. . angefochtene Beschluss kann schon bestehen bleiben gesetzmäßigen Gründen versehen ist . Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben entschieden wird ; Feststellungen Beschwerdegerichts sind Grundlage Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. Satz § ; vgl. . 5 . Februar ; 7 . April . Fehlen tatsächliche Feststellungen so kann Rechtsprüfung erfolgen . Ausführungen Beschwerdegerichts Überprüfung ermöglichen sind Gründe zivilprozessualen Sinne . führen Aufhebung angefochtenen Entscheidung § Abs. § Nr. . Antrag Gläubigers ist gemäß § InsO zulässig Gläubiger rechtliches Interesse Eröffnung Insolvenzverfahrens hat Forderung Eröffnungsgrund glaubhaft macht . Anforderungen Darlegung Glaubhaftmachung Forderung Eröffnungsgrund stellen sind richtet Umständen jeweiligen Falles . titulierte Forderung ist Grund Höhe schlüssig darzulegen . Glaubhaftmachung hat tatsächlichen Voraussetzungen Forderung beziehen . richtet allgemeinen Vorschriften InsO . Gleiches gilt Eröffnungsgrund . Kann Gläubiger aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen muss Tatsachen darlegen glaubhaft machen Schluss Zahlungsunfähigkeit Unterschied Zahlungsunwilligkeit bloßen Zahlungsstockung Schuldners zulassen . Bedeutung kann insbesondere sein Schuldner Forderung tatsächlichen Gründen Rechtsgründen bestreitet zahlt Berechtigung Forderung Zweifel zieht gleichwohl Zahlungen leistet . vorliegenden Fall verhält lässt angefochtenen Beschluss Landgerichts noch Bezug genommenen Beschluss Insolvenzgerichts entnehmen . . weiteren Verfahrens sieht Senat Hinweis Gericht sofortigen Beschwerde selbst Tatrichter ist eigene Sachprüfung vornehmen muss zusätzlich gemäß § Abs. zulässigen neuen Verteidigungsmittel entscheiden hat . Entscheidung Nichterhebung Gerichtskosten Verfahren Rechtsbeschwerde unrichtiger Sachbehandlung beruht § . Raebel Kayser