BESCHLUSS 17 Juli Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 17 Juli beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Landgerichts 16 . wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Nr. Abs. Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . geltend gemachten Zulässigkeitsgründe greifen . 1 . Beschwerdegericht Verletzung Mitwirkungspflichten Schuldner § Abs. Nr. InsO ausgeht liegt Zulässigkeitsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung . 9 . März IX mündliche Erklärungen Schuldners beachtlich sind ist Streitfall einschlägig Schuldner abweichend dortigen Sachlage tatsächlich unrichtige schriftliche Angaben gemacht hat . Schuldner mündlichen Verkehr beschränkt füllen unrichtige schriftliche Angaben Tatbestand § Abs. Nr. InsO . 2 . Verletzung Art . Abs. GG ist gegeben . Landgericht war gehalten Zeugin hören . Landgericht hat zutreffend angenommen Schuldner selbst gemachten unrichtigen Angaben Versagungsgrund Abs. Nr. InsO verwirklicht hat . Heilung Tatbestandes hätte mündliche Angaben Zeugin allenfalls erfolgen können Gespräch Treuhänder ausdrücklich zuvor gemachten unrichtigen schriftlichen Angaben hingewiesen hätte . ist indessen vorgetragen worden . 3 . Beschwerdegericht grob fahrlässigen Handeln Schuldners ausgegangen ist handelt Prüfung Rechtsbeschwerdegerichts entzogene tatrichterliche Würdigung . 4 . vorliegende Sache gibt Anlaß Klärung § Abs. Nr. InsO Beeinträchtigung Gläubigerinteressen voraussetzt . war Streitfall gegeben Unklarheit Fahrzeugen Leasingfahrzeuge handelt Entstehen Prämienrückständen beförderte . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung