BESCHLUSS ZB 30 . März Verfahren Eröffnung Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk : ja : : ja InsO ; § Hat Beschwerdegericht sofortige Beschwerde Eröffnungsbeschluss unzulässig verworfen hilfsweise Begründetheit verneint ist Rechtsbeschwerde nur zulässig Begründungen Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. dargelegt werden . Beschluss 30 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kayser Vill Richterin Richter Dr. 30 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Juni wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Verfahrens Rechtsbeschwerde wird Euro festgesetzt . Gründe : Antrag weiteren Beteiligten ist 8 . März Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet worden . hat Schuldner vertreten Rechtsanwalt Dr. sofortige Beschwerde eingelegt . hat Landgericht unzulässig verworfen Rechtsanwalt Dr. erteilte Verfahrensvollmacht Verstoßes Verbot widerstreitende Interessen vertreten § Abs. nichtig sei ; selbst sofortige Beschwerde jedoch zulässig gewesen wäre wäre unbegründet zurückzuweisen . Rechtsbeschwerde begehrt Schuldner weiterhin Abweisung venzantrags hilfsweise Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . II . Rechtsbeschwerde ist § § Abs. InsO § Abs. Nr. statthaft . ist jedoch unzulässig . angefochtene Entscheidung selbstständig tragenden Begründungen beruht ist Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig Begründungen Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. dargelegt werden . 29 . September IX 59 . Frage Verstoß Vertretungsverbot Abs. Unwirksamkeit Prozessvollmacht führt kommt grundsätzliche Bedeutung vgl. § Nr. . . 19 . März ; § Abs. einerseits 651 ; OLG OLG-Report ; andererseits OLG OLG-Report ; Fortbestand Prozessvollmacht Anwalts Zulassung entfallen ist auch . 26 . Januar z . V. bestimmt S. f Umdrucks . . Hilfsbegründung vermag Rechtsbeschwerde Zulässigkeitsgründe aufzuzeigen . 1 . angefochtene Beschluss wird auch Hilfsbegründung fehlenden Begründetheit getragen Landgericht sofortige Beschwerde unzulässig verworfen hat . Grundsätzlich ist Zulässigkeit Rechtsmittels Begründetheit prüfen . Beschwerdeverfahren gilt Grundsatz § Abs. jedoch ausnahmslos . Ist sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet hat Zurückweisung weitergehenden Folgen Verwerfung stehen auch Übrigen Interessen Parteien Beschwerdeführers Beschwerdegegners kann unabhängig Zulässigkeit sofortigen Beschwerde Sachentscheidung ergehen OLG zustimmender Anmerkung ; KG 2353 ; OLG ; . S. Sonderfall materielle Rechtskraft erwachsenden Beschwerdeentscheidung Armenrechtsverfahren ; Albers 64 . Aufl . § . 11 ; FK-InsO/Schmerbach 4 . Aufl . . ; HK-ZPO/Kayser § . 2 ; 2 . Aufl . Erg . . 18 ; Musielak/Ball 4 . Aufl . . 11 ; 21 . Aufl . § . 1 ; Wieczorek/Schütze/Gerken 3 . Aufl . § . ; . Aufl . . 20 ; . 27 . Aufl . . . Verwerfung sofortigen Beschwerde Eröffnungsbeschluss Abs. InsO unzulässig Zurückweisung unbegründet unterscheiden Ergebnis . Einlegung sofortigen Beschwerde hat aufschiebende Wirkung InsO Abs. . bleibt Rechtskraft Beschwerdeentscheidung § Abs. Satz InsO unabhängig begründet worden ist . Wird sofortige Beschwerde unzulässig verworfen unbegründet zurückgewiesen hat jeweils Folge Eröffnungsbeschluss weiterhin Bestand hat . gilt insbesondere Zeitpunkt Eröffnung § Abs. Nr. InsO . Auch Möglichkeit Beschwerdeentscheidung Rechtsmittel einzulegen hängt Entscheidungsformel . Wird Erstbeschwerde unzulässig verworfen ist Rechtsbeschwerde meinen schon Gesetzes zulässig ; Vorschrift § Abs. Satz ist insoweit entsprechend anwendbar . 11 . Mai . Insolvenzsachen findet Rechtsbeschwerde Verwerfung statthaften sofortigen Beschwerde unzulässig auch Zurückweisung unbegründet § InsO . Wird Eröffnungsbeschluss schließlich rechtskräftig ist Rahmen Insolvenzverfahrens etwa folgender Prozesse wirksam anzusehen . 17 . Oktober unabhängig Gründen Schuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind . schützenswertes Interesse Schuldners anderen Verfahrensbeteiligten Zulässigkeit sofortigen Beschwerde vorrangig Begründetheit geprüft wird ist Ausnahmefällen fehlenden Prozessfähigkeit Beschwerdeführers einmal abgesehen vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp aaO also anzuerkennen . Rechtsbeschwerde nur Ziel eingelegt wird Zurückweisung sofortigen Beschwerde unzulässig unbegründet erreichen wäre jedenfalls fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig . vorliegenden Fall hat Landgericht Frage Zulässigkeit offen gelassen . hat vielmehr Zulässigkeit auch Begründetheit Rechtsmittels entschieden . Insoweit besteht logischer Vorrang anderen Begründung . Begründungen trägt folglich Entscheidung unabhängig jeweils anderen Begründung . Landgericht auch Zulässigkeit entschieden hat entwertet vollständigen umfassenden Ausführungen Begründetheit . Ansicht Rechtsbeschwerde gelten Ausführungen Beschwerdegerichts Begründetheit auch " geschrieben " so schon Grund Zurückverweisung erfolgen müsste . Formulierung geht Rechtsprechung Reichsgerichts unterschiedlichen Rechtskraft jeweiligen Entscheidung offen gelassen werden darf Klage unzulässig unbegründet abgewiesen wird . seinerzeit entschiedenen Fall hatte Berufungsgericht Abweisung Klage unzulässig bestätigt auch erläutert Klage sachlich Aussicht Erfolg gehabt hätte . sah Reichsgericht Alternativbegründung lediglich zusätzliche Hinweise " unschädlich betrachten ebenso behandeln " seien " überhaupt vorhanden wären . späteren Rechtsprechung Reichsgerichts Bundesgerichtshofs sind nur Hilfsbegründungen Instanzgerichte unzulässig angesehenen Klagen auch unzulässig verworfenen Berufungen " geschrieben " behandelt worden . 23 . Oktober . Grund war Zivilprozessordnung Fassung Inkrafttreten Gesetzes Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. vorgeschriebene Gang Revisionsverfahrens . Revisionsinstanz alten Rechts vornherein nur Frage Zulässigkeit Berufung eröffnet war § . ; vgl. früheren Fassungen § auch 75 ; hatte Revisionsgericht Feststellung entscheidungserheblichen Fehlers Frage befassen Feststellungen Berufungsgerichts ersetzende Entscheidung Berufung ermöglichte § Abs. Nr. . ; vgl. etwa 98 ; 60 ; ; ; . 7 . Juni ; Urt . 13 . März ; Urt . 23 . Oktober ; Urt . 19 November ZR . Rahmen § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung ist nur Zulässigkeit Rechtsbeschwerde entscheiden . ersetzende Entscheidung § Abs. kommt erst dann Betracht Rechtsbeschwerde zulässig ist . Jedenfalls vorliegenden Fall erfolglosen Anfechtung Eröffnungsbeschlusses bestehen systematischen Bedenken Entscheidung Beschwerdegerichts vollständig also Hilfsbegründung verwerten auch anderen Fällen geschieht . 2 . Hilfsbegründung sind Zulässigkeitsgründe Sinne § Abs. dargetan . sind auch ersichtlich . Insbesondere hat Landgericht Verstoß Art . Abs. GG entscheidungserhebliches Vorbringen Schuldners übergangen § Abs. Nr. Fall . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Anspruch rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt Einzelfall klar ergibt Gericht Pflicht nachgekommen ist . Grundsätzlich ist auszugehen Gericht Vorbringen Parteien Kenntnis genommen Erwägung gezogen hat . ist verpflichtet Vorbringen Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen . Verstoß Art . Abs. GG feststellen lässt müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden zweifelsfrei schließen lassen tatsächliches Vorbringen Beteiligten überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen worden ist f. . . Voraussetzungen sind vorliegenden Fall erfüllt . rechtliche Interesse Gläubigers Durchführung Abs. InsO folgt regelmäßig zustehenden Forderung . Rechtsbeschwerde angeführten Indizien Landgericht verwertet haben soll lassen Schluss etwa Insolvenzantrag verfolgte verfahrensfremde Zwecke . weitere Beteiligte hat Forderungen Schuldner Höhe 13.322.191,55 Euro angemeldet Befriedigung Insolvenzverfahren Verwertung gesamten Vermögens Schuldners § InsO Erbbaurechts beitragen soll . Vorgehensweise widerspricht Zweck gemeinschaftliche Befriedigung Gläubiger gerichteten Insolvenzverfahrens Satz InsO . Gleiches gilt Frage Kosten Insolvenzverfahrens voraussichtlich gedeckt sind § InsO . Landgericht angesetzte " Kostenbeitrag entsprechend § InsO " beruht Verwalter weiteren Beteiligten getroffenen Vereinbarung Masse % Netto-Verkaufserlöses " " erhalten soll . Voraussetzungen § InsO kommt . Erbbaurecht möglicherweise folgenden Entschädigungsanspruchs haben Verwalter weitere Beteiligte vereinbart Anteil % Netto-Heimfallentschädigung Masse auskehrt wird . Ist Abtretung Rechtsbeschwerde meint unwirksam steht Anspruch Höhe Masse . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Vorinstanzen : AG Landshut Entscheidung LG Entscheidung 28.06.2004