BESCHLUSS ZB 19 . Januar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin 19 . Januar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 15 . April wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird 2.082,26 € festgesetzt . Gründe : § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde Beklagten ist unzulässig . Rechtsbeschwerde hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . Verfahrensgrundrechte Beklagten sind verletzt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte glaubhaft gemacht hat Verschulden gehindert gewesen sein Frist Begründung Berufung einzuhalten . vorgelegte Schriftsatz 25 . März war geeignet Unvermögen Darstellung Tag gefertigte Berufungsbegründung rechtzeitig Gericht zuzuleiten glaubhaft machen exakten Angaben Zeitpunkt Ort Auftretens plötzlichen Erkrankung Verlauf Dauer erkennen lässt . Beklagte schon Weg war Schriftsatz Nachtbriefkasten Landgerichts einzuwerfen noch Praxis aufgehalten hat sonst befunden hat ist erkennen . zeitlichen Angaben sind präzise genug krankheitsbedingten Verhinderung Beklagten noch Tag Fristablaufs abzusenden auszugehen . ändert auch rückwirkend erstellte ärztliche Attest 25 . März Beklagten 28 . Februar Arbeitsunfähigkeit bescheinigt . Beklagte war eigenen Darstellung Tag Lage Berufungsbegründung fertigen . kann also nur begrenzten Zeitraum vorgelegen haben . Zeitraum begonnen hat beendet war ist ärztlichen Bescheinigung entnehmen . ist unergiebig . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 04.11.2010 Entscheidung