ZB BESCHLUSS 20 . Dezember Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluß 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . : 61.506,37 DM . Gründe Beklagte folgenden : Beklagte hat erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten 21 . März zugestelltes TeilVersäumnis- Schlußurteil Landgerichts 16 . März persönlich 21 . April Berufung eingelegt . Zugleich hat Begründung sei " angewiesen " Zuweisung Anwalts gebeten . Ende Faxschreibens hieß Formular Prozeßkostenhilfe erforderlichen Anlagen liege Originalschreiben " heute noch Postweg " gehe . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse § Abs. gingen 21 . Mai Gericht . Berufungsgericht hat Beklagten Beschluß 28 . Juni gemäß § Notanwalt beigeordnet . hat Wiedereinsetzung Versäumung Berufungsfrist beantragt zugleich Berufung eingelegt . Berufungsgericht hat Beschluß 29 . Oktober Wiedereinsetzung versagt Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen . wendet Beklagte sofortigen Beschwerde . II . fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg . Beklagte hat glaubhaft gemacht Berufungsfrist eigenes Verschulden versäumt hat § . Beklagten mag unterstellt werden schuldhafte Säumnis 20 . April Freitag vorgelegen hat . Tage erhielt Kenntnis Rechtsanwälte . angetragene Mandat ablehnten . Beklagten gereicht aber Verschulden unternommen hat anderen Oberlandesgericht zugelassenen Übernahme Mandats bereiten Rechtsanwalt finden . Ablauf Frist verblieben abgesehen Wochenende noch Werktage . Beklagte räumt Zeit genannten Richtung Bemühungen entfaltet hat . habe gerechnet Freitagnachmittag noch erreichen Montag habe anderweitiger Verpflichtungen Zeit gehabt Sache anzunehmen . Art Abhaltungen waren ist vorgetragen glaubhaft gemacht . kann ausgegangen werden Beklagten unmöglich war Telefon Fax Anwaltsverein Anwaltskammer Oberlandesgericht zugelassenen Anwälten erkundigen Kontakt aufzunehmen . gegebenenfalls Erfolg gehabt hätte zwar Übernahme Mandats bereiten Rechtsanwalt gefunden hätte aber mehr möglich gewesen wäre rechtzeitig Berufung einzulegen ist glaubhaft gemacht . entsprechenden Belehrung erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Fax 18 . April war Beklagten bekannt persönlich wirksame Berufung einlegen konnte . Beklagte hat Berufungsschrift 21 . April angedeutet Prozeßkostenhilfe beantragen wollen . ist jedoch unerheblich eigenen Vortrag Beschwerdeschrift ausgegangen ist Berufungsfrist Wege " mittelbar " wahren können . Kreft Raebel Kayser