BESCHLUSS ZB 4 . März Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk : ja : ja GG Art . Abs. ; InsO 5 Abs. Abs. Satz ; § Rechtsmittel Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt sofortige Beschwerde Schuldners Gesetz fremde grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich Schuldners eingreifende Maßnahme wendet . Insolvenzgericht ist Eröffnungsverfahren befugt Erstellung Gutachtens beauftragten Sachverständigen ermächtigen Geschäftsräume Schuldners betreten dort Nachforschungen anzustellen . entsprechende Anordnung steht Schuldner auch dann sofortige Beschwerde Hauptsache erledigt hat ; Fall kann Rechtsmittel Feststellung Rechtswidrigkeit Anordnung beantragt werden . Beschluß 4 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Kreft Richter Dr. 4 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldners wird Beschluß 19 . Zivilkammer Landgerichts 5 . Mai sofortige Beschwerde Beschluß Amtsgerichts 22 . Januar betrifft teilweise aufgehoben folgt neu gefaßt : sofortige Beschwerde Schuldners wird festgestellt Beschluß Amtsgerichts 22 . Januar rechtswidrig ist Sachverständige ermächtigt wurde Geschäftsräume Schuldners betreten dort Nachforschungen anzustellen ; übrigen wird Beschluß gerichtete Rechtsmittel unzulässig verworfen . weitergehende Rechtsbeschwerde Schuldners wird unzulässig verworfen . Schuldner hat Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Gegenstandswert € tragen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schuldner ist Rechtsanwalt . Gläubiger beantragt errechneten Steuerforderung mindestens € Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnen . bestreitet Höhe behaupteten Forderung . Insolvenzgericht hat Beschluß 22 . Januar Einholung schriftlichen Sachverständigengutachtens Aufklärung Sachverhalts angeordnet Sachverständigen ermächtigt Geschäftsräume Schuldners betreten Aufklärung Vermögensverhältnisse Schuldners erforderlich ist Schuldner auferlegt Sachverständigen Einsicht Bücher Geschäftspapiere gestatten Aufklärung Sachverhalts erforderlichen Auskünfte erteilen . Anregung Sachverständigen hat Insolvenzgericht 16 . April vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt zugleich angeordnet Verfügungen Schuldners nur noch Zustimmung vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind . Drittschuldnern wurde Zahlung Schuldner verboten ; vorläufige Verwalter ist ermächtigt Forderungen Schuldners einzuziehen . Weiter wurde gestattet Auskünfte Vermögensverhältnisse Schuldners Dritten einzuholen Geschäftsräume Aufklärung Vermögensverhältnisse erforderlich betreten . hat Schuldner Einsicht Bücher Geschäftspapiere gestatten Auskünfte erteilen Aufklärung Sachverhalts notwendig sind . Landgericht hat Beschluß 22 . Januar eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig verworfen Rechtsmittel Beschluß 16 . April unbegründet zurückgewiesen . richtet Rechtsbeschwerde Schuldners . II . teilweise gemäß § Abs. Nr. statthafte Rechtsmittel hat nur geringen Teil Erfolg ; übrigen ist unzulässig verwerfen . 1 . Landgericht hat sofortige Beschwerde Beschluß Insolvenzgerichts 22 . Januar weitgehend Recht unzulässig behandelt . Rechtsmittel richtet Maßnahmen Insolvenzgerichts Rahmen Amtsermittlungspflicht § InsO. Entscheidung Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht Insolvenzordnung Rechtsmittel . sind schon früher geltendem Recht allgemeinen beschwerdefähig § Abs. InsO ; vgl. auch . 2 Juli . Räumt Insolvenzordnung Rechtsmittel ist auch Rechtsbeschwerde Landgericht erlassene Entscheidung unstatthaft vgl. . Regel bedarf jedoch Einschränkung Anordnung Insolvenzgerichts Grundrecht Betroffenen Unverletzlichkeit Wohnung Art . GG eingegriffen hat . Fällen erfordert Gebot effektiven Rechtsschutzes Art . Abs. GG Möglichkeit gerichtlichen Überprüfung Eingriffs . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts sind auch Gerichte öffentliche Gewalt Sinne Art . Abs. GG einzuordnen Aufgaben spruchrichterlichen Bereichs übernehmen BVerfGE ; ; . gehört auch richterliche Tätigkeit Insolvenzverfahren . 2 . April . Zwar handelt Richter dort ebenfalls Unabhängigkeit ; nimmt aber funktional gesehen typischen Eingriff vollziehender Gewalt Gesetz rechtsstaatlichen Gründen Exekutive überlassen hat . Eingriffe Recht Freiheit Art . GG Unverletzlichkeit Wohnung Art . GG hat Grundgesetz Richter vorbehalten . Betroffenen besonders beeinträchtigenden Wirkungen Anordnungen folgt Garantie Art . Abs. GG Möglichkeit offenstehen muß Maßnahme Rechtsmittel überprüfen lassen BVerfGE ; . Weise richterliche Überprüfung erfolgen hat steht grundsätzlich Ermessen Gesetzgebers insbesondere Interessen Verfahrensbeteiligten Belange Rechtssicherheit berücksichtigen hat vgl. Rechtsschutz richterlichen Verstößen Anspruch rechtliches Gehör . Enthält Entscheidung maßgebliche Verfahrensordnung ausdrückliche Regelung hat Richter jedoch zunächst prüfen Normen vorhanden sind verfassungskonformer Auslegung sachgerechten Weg Wahrung erforderlichen Rechtsschutzes weisen . ist hier Entscheidung stehenden Fall bejahen . Enumerationsprinzip § Abs. InsO beschränkt Anfechtungsmöglichkeiten Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle . Regelung bezieht schon begrifflich nur Maßnahmen Wortlaut Inhalt Zweck Gesetzes überhaupt Betracht kommen können . Anordnungen gilt allein ausdrücklich bezeichneten Rechtsmittel zugänglich sind . Liegt gerichtliche Maßnahme vorneherein Befugnisse Insolvenzgericht Gesetzes verliehen sind fehlt insolvenzrechtlichen Regelung Enumerationsprinzip beziehen könnte . Insolvenzordnung hat Insolvenzrichter noch auszuführen ist vgl. unten Möglichkeit eröffnet Sachverständigen ermächtigen Geschäftsräume Schuldners Willen betreten . Befugnis ist Gesetz fremd . Richterliche Anordnungen Inhalts erweisen objektiv willkürliche Maßnahmen rechtlichen Grundlage fehlt . nur geregelten Fälle beziehende Vorschrift § Abs. InsO schließt generell unzulässigen Maßnahme Betroffenen Rechtsmittel eröffnen . Insolvenzverfahren ist allgemein sofortige Beschwerde . Rechtsmittel steht Schuldner Anordnung Sicherungsmaßnahme Insolvenzeröffnungsverfahren § Abs. Satz InsO . Maßnahmen gehört Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters § Abs. Nr. InsO Gesetzes berechtigt ist Geschäftsräume Schuldners betreten dort Nachforschungen anzustellen § Abs. InsO . Wohnräume Schuldners darf vorläufige Insolvenzverwalter gesetzlichen Ermächtigung nur betreten Teil Geschäftsbetriebes Schuldners stattfindet 3 . Aufl . . . § Abs. Satz InsO Ausdruck gekommene Rechtsgedanke Schuldner Schutz besonders belastende Sicherungsmaßnahmen gewähren vgl. Kübler/Prütting/ InsO . rechtfertigt Grundsatz vorbereitende Maßnahmen Insolvenzgerichts Sinne § InsO rechtsmittelfähig sind verfassungskonform einzuschränken . Insolvenzgericht Sachverständigen erteilten Befugnis Bereich Geschäftsräume Schuldners eingreift ist OLG vertretenen Auffassung berechtigt analog § Abs. Satz InsO Wege sofortigen Beschwerde vorzugehen . übrigen bleibt Anordnung Sachverständigengutachtens beschwerdefähig ist . ursprüngliche Rechtsschutzziel Beschwerdeführers hat allerdings erledigt Sachverständigengutachten inzwischen erstattet ist . Eingriffen Art . GG besonders geschützten Bereich Verfahrensablauf gerichtliche Entscheidung rechtswidrige Anordnung rechtzeitig aufhebt nur selten erlangen läßt ist dort auch Fällen prozessualer Überholung Begehrens Rechtsschutzinteresse Betroffenen anzuerkennen Rechtswidrigkeit Anordnung feststellen lassen BVerfGE 27 40 ; . tige Beschwerde Schuldners blieb statthaft wandte Sachverständige Geschäftsräume Schuldners betreten dort Nachforschungen Aufklärung Vermögensverhältnissen anstellen durfte . Landgericht hätte Erledigung Hauptsache Antrag Schuldners Sinne Feststellung Rechtswidrigkeit gerichteten Begehrens auslegen sodann prüfen müssen Insolvenzgericht Punkt gesetzlichen Befugnisse überschritten hat . Rechtsbeschwerde ist insoweit Fortbildung Rechts Wahrung Einheitlichkeit Rechsprechung zulässig § Abs. Nr. hat auch Erfolg . Gutachter analog § Abs. § Abs. InsO erteilte Ermächtigung Geschäftsräume Schuldners betreten dort Nachforschungen anzustellen war rechtswidrig . Insolvenzordnung räumt Sachverständigen Eröffnungsverfahren Sonderrechte . hat nur § § normierten Befugnisse InsO darf also Geschäftsräume Schuldners nur Einverständnis betreten HK-InsO/Kirchhof 3 . Aufl . . 13 ; Ganter § . ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . 15 ; . . § § InsO vorgesehenen übrigen grundsätzlich Geschäftsräume Schuldners beschränkten Maßnahmen kann Insolvenzgericht nur vorläufigen Insolvenzverwalters treffen . Richter obliegende Amtsermittlungspflicht wird unzumutbar beeinträchtigt . Behindert Schuldner Arbeit verständigen wird Regel Veranlassung bestehen vorläufigen Insolvenzverwalter einzusetzen . hat Senat Rechtswidrigkeit Rechtsgrundlage ergangenen Anordnung Beschluß 22 . Januar festzustellen . 2 . Rechtsbeschwerde Zurückweisung Beschluß 16 . April gerichteten Rechtsmittels betrifft ist unzulässig Teil angefochtenen Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat noch Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert § Abs. . Landgericht hat Insolvenzantrag Gläubigers schon zulässig gehalten Schuldner Verbindlichkeit knapp € einräumt . angebotene Abtretung titulierten Anspruchs Lieferung fabrikneuen VW-Beetle hat Insolvenzgericht fallbezogenen Gründen ausreichende Sicherheit angesehen . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Anforderungen Glaubhaftmachung Gläubigeranspruchs InsO stellen sind war folglich Entscheidung Landgerichts erheblich . sonstigen Zulassungsgrund vermag Rechtsbeschwerde Zusammenhang aufzuzeigen . vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Befugnisse Darstellung angefochtenen Beschluß Landgerichts Wohnräume Schuldners erstreckten sind § Abs. InsO gedeckt . Verfassungsrechtliche Bedenken Vorschrift Hinblick Art . Abs. GG sind ersichtlich . Prüfung Insolvenzgericht Erlaß getroffenen Anordnung Rahmen zustehenden Ermessens insbesondere Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet hat vgl. HK-InsO/Kirchhof aaO . 9 ; Uhlenbruck aaO . beschränkt Würdigung Einzelfalls betrifft Rechtsfragen allgemeiner Bedeutung . Senat Sache bereits Beschluß 16 . Oktober Antrag Schuldners Erlaß einstweiligen Anordnung ausgeführt hat verletzt Schuldner Verpflichtung Auskunft Honorarforderungen eingehende Mandantengelder erteilen obliegende Schweigepflicht . Honorarforderungen Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar ; gehören Insolvenzmasse . gleiche gilt Gebührenforderungen Rechtsanwälten . Grunde müssen betreffenden Forderungen schon Einzelvollstreckung genau Namen Anschrift Drittschuldners Grund Forderung bezeichnet werden . Insolvenz ist erst recht erforderlich . vorläufigen Verwalter verliehenen Befugnisse verletzen Verfassung geschütztes Recht Rechtsanwalts noch Grundrechte Mandanten . sind hinreichend geschützt Insolvenzverwalter Weise gewonnenen Kenntnisse nur verwerten darf Erfüllung gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist . Auch Gesichtspunkt hat Sache somit grundsätzliche Bedeutung noch bietet Veranlassung Fortbildung Rechts . 3 . erledigt erneute Antrag Schuldners 11 . Februar Vollziehung angefochtenen Beschlusses auszusetzen . 4 . Kostenentscheidung beruht § § Abs. . Kreft Raebel