BESCHLUSS ZB 18 . Oktober Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 10 . Zivilkammer Landgerichts 4 . Juni wird Kosten Gläubigerin unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § 7 Abs. Satz InsO Verbindung § EGInsO § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . Senat hat Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft durchgreifend erachtet . 1 . § Abs. Satz InsO steht Beschwerde Beschluss Restschuldbefreiung erteilt worden ist Insolvenzgläubiger Anhörung § Abs. InsO Versagung Restschuldbefreiung beantragt hat : erforderliche Anhörung Antrag Schuldners Restschuldbefreiung kann allgemein vertretener Auffassung Form erfolgen Internet veröffentlichenden Beschluss Frist bestimmt wird Gläubiger Anträge Versagung Restschuldbefreiung stellen können vgl. AG ; 6 . Aufl . . 9 ; 2 . Aufl . . 16 ; Weinland InsO § . . Entsprechend ist Insolvenzgericht hier verfahren . Gläubiger Frist Antrag Versagung Restschuldbefreiung gestellt haben sind Fristablauf Anträgen Restschuldbefreiung präkludiert HmbKomm-InsO/Streck 4 . Aufl . . 3 ; aaO . ; aaO . . 2 . Gläubigerin geltend macht Antragstellung gehindert gewesen sein Insolvenzgericht Schreiben 2 . Januar beantwortet habe ist Eingang Schreibens Insolvenzgericht festgestellt worden . 3 . weiteren Begründung wird gemäß § InsO § Abs. Satz abgesehen . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung