BESCHLUSS ZB 30 . März Verfahren Vollstreckbarerklärung IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kayser Vill Richterin Richter Dr. 30 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 16 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . März wird Kosten Antragsgegnerin unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsgegnerin Folgenden auch : Schuldnerin sitz hat wurde Urteil Kantonsgericht richt/Niederlande 23 . April verurteilt Antragstellerin Folgenden auch : Gläubigerin € Zinsen Kosten zahlen . Gläubigerin möchte Schuldnerin arbeitet hier vollstrecken . Antrag Gläubigerin hat Vorsitzende Zivilkammer Landgerichts Urteil vollstreckbar erklärt . Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde . II . gemäß § Abs. § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsmittel ist unzulässig ; Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . Zulässigkeitsgrund grundsätzlichen Bedeutung § Abs. § Abs. Nr. liegt Auffassung Rechtsbeschwerde . Grundsätzliche Bedeutung kommt Rechtssache entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt ; ; . 22 . September IX . prüft Rechtsbeschwerdegericht Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde § Abs. ebenso Nichtzulassungsbeschwerde nur Zulassungsgründe Rechtsmittelbegründung § Abs. Nr. § Abs. Satz schlüssig substantiiert dargelegt hat . 29 . September ZB . Beruht Beschwerdeentscheidung selbständig tragenden Begründungen ist Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde unzulässig nur dungen Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden . 29 . September aaO . 1 . Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage Art . Abs. Buchst . . V.m . Art . Abs. EuGVVO dahingehend auszulegen ist Voraussetzungen Anerkennung Inkrafttreten EuGVVO erlassenen Entscheidung auch dann Vorschriften Abschnitte Kapitels EuGVVO beurteilen Klage Ursprungsmitgliedstaat Inkrafttreten EuGVVO erhoben wurde ist Beschwerdegericht verneinen . Rechtsprechung Literatur ist ernsthaft umstritten . Verordnung Nr. 44/2001 Rates gerichtliche Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Handelssachen EuGVVO ist Art . Abs. 1 . März Kraft getreten . findet Art . Abs. Klagen Anwendung erhoben aufgenommen worden sind Verordnung Kraft getreten ist . vorliegenden Fall ist Erfordernis erfüllt . Rechtsbeschwerde hinreichende Feststellungen vermisst fehlt Darlegung Zulässigkeitsgrundes . Antragstellerin hat vorgetragen Klageschrift sei Antragsgegnerin Gerichtsvollzieher 5 . September deutscher Übersetzung Terminsladung 24 . Oktober zugestellt worden . hat Schuldnerin bestritten . ist Klageerhebung 1 . März auszugehen vgl. . 14 November ZR insoweit abgedruckt 77 ; Geimer Europäisches Zivilverfahrensrecht 2 . Aufl . Art . EuGVVO . . Ist Klage Ursprungsmitgliedstaat Inkrafttreten Verordnung erhoben Entscheidung jedoch erst erlassen worden richtet Art . Abs. EuGVVO Anerkennung Vollstreckung Kapitel Verordnung Klage Ursprungsmitgliedstaat erhoben wurde Brüsseler Übereinkommen Übereinkommen Ursprungsmitgliedstaat auch Anerkennungsstaat Kraft getreten war Buchst . Gericht Vorschriften zuständig war Zuständigkeitsvorschriften Kapitels Abkommens übereinstimmen Zeitpunkt Klageerhebung Ursprungsmitgliedsstaat Anerkennungsstaat Kraft war Buchst . . Art . Abs. Kapitels Verordnung wird Entscheidung anerkannt Vorschriften Abschnitte Kapitels verletzt worden sind . Abschnitt gehören Vorschriften Zuständigkeit Verbrauchersachen Art . EuGVVO . sind jedoch bereits ausgeführt anwendbar . Art . Abs. EuGVVO zeitlich vorausgehende hier Erkenntnisverfahren anwendbare Art . Abs. ist verletzt . Art . Abs. Buchst . EuGVVO Art . Abs. Art . Abs.2 Luganer Übereinkommen Parallelvorschriften EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen ist Anerkennung Urteilen Verfahren ergangen sind jeweilige Abkommen noch anwendbar war Maßgabe Titels jeweils abhängig gemacht worden Zuständigkeit Gerichts Urteilsstaates Gericht Anerkennungsstaates überprüft wird Vorschriften vorlag bestimmten Vorschriften Titels Abkommen Vorschrift Anerkennungsstaat übereinstimmten Zeitpunkt Klageerhebung Kraft war . sieht . Abs. Buchst . Überprüfung internationalen Zuständigkeit Gerichts Urteilsstaates . Voraussetzung ist hiernach allein Klage Zeitpunkt erhoben muss Ursprungsmitgliedstaat Anerkennungsstaat Kraft war . ähnliche Regelung findet auch Art . Abs. 1 . bezüglich Anerkennung ursprünglich Vertragsstaaten . Dennoch könnte Falle Art . Abs. Buchst . Gericht Anerkennungsstaates prüfen sein Gericht Urteilsstaates Vorschriften verstoßen wurde Anerkennung erheblich gewesen wären . spricht Art . EuGVVO Verletzung dort genannten Bestimmungen überprüfen ist . gehören hier streitigen Bestimmungen Zuständigkeit Verbrauchersachen Art . EuGVVO . Vorgängerregelung Art . Abs. waren dort genannten entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften Art . maßgeblich . erscheint zweifelhaft Zuständigkeitsvorschriften Übergangsfällen bedeutungslos sein sollen . Frage kann jedoch offen bleiben . Beschwerdegericht hat Vorschriften Art . Blick genommen Verletzung verneint . Rechtsbeschwerde greift lediglich Begründung selbst dann Voraussetzungen ausschließlichen Gerichtsstandes Verbrauchersachen Art . gegeben gewesen wären Feststellungen fehlten andere Vorschrift Zuständigkeit niederländischen Gerichte begründet hätte . Einwand greift . Ausnahmekatalog Art . Abs. Art . Abs. EuGVVO ist abschließend . Steht dort genannten Vorschriften verletzt sind findet weitere Überprüfung Zuständigkeit Art . Abs. Art . Abs. EuGVVO . Rahmen ist mögliche Fehlentscheidung Gerichts Urteilsstaates internationalen Zuständigkeit hinzunehmen gleichgültig unzutreffende tatsächliche Feststellungen fehlerhafte Rechtsanwendung entstanden ist . 15 November IX ZB Veröffentlichung bestimmt ; Kropholler Europäisches Zivilprozessrecht . Aufl . Art . EuGVVO . 1 ; Internationaler Rechtsverkehr . . 2 ; Zöller/Geimer 25 . Aufl . Art . EuGVVO . 1 ; Schlosser Europäisches Zivilprozessrecht 2 . Aufl . Art . EuGVVO . ; Geimer aaO Art . EuGVVO . . 2 . Rechtsbeschwerde hält Auffassung Beschwerdegerichts tragfähig Schuldnerin habe Verfahren Kantonsgericht Rüge internationalen Zuständigkeit eingelassen so internationale Zuständigkeit niederländischen Gerichts Art . EuGVVO begründet worden sei . Gläubigerin habe so Rechtsbeschwerde rügelose Einlassung hinreichend dargelegt . werden Zulässigkeitsgründe Sinne § Abs. geltend gemacht . Übrigen hatte Antragstellerin vorgetragen Schuldnerin zunächst Zwischenurteil ergangen war weiteren Verhandlung Sache verteidigt hat . ist Schuldnerin bestritten worden . hat lediglich § Abs. EuGVVO fehlende Gerichtsstandsvereinbarung Art . EuGVVO berufen jedoch behauptet Gericht fehlende internationale Zuständigkeit geltend gemacht habe . Umständen konnte Beschwerdegericht unbestrittene Vorbringen Gläubigerin dahingehend verstehen internationale Zuständigkeit gerügt worden sei Schuldnerin nur hilfsweise Sache eingelassen habe . Nur hilfsweise Einlassung wäre erster Linie erhobene Rüge fehlenden internationalen Zuständigkeit Art . EuGVVO unschädlich gewesen . 2 . März ZR Veröffentlichung bestimmt ; Kropholler aaO § EuGVVO . . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 19.03.2004