BESCHLUSS ZB ZA IX 31 . März Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp 31 . März beschlossen : Anträge weiteren Beteiligten Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerden Beschlüsse 5 . Zivilkammer Landgerichts 25 . August 26 . Januar werden abgelehnt . Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 25 . August wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : weiteren Beteiligten kann Prozesskostenhilfe beabsichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt werden Rechtsbeschwerden Aussicht Erfolg hätten § Satz . 1 . Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts 25 . August wäre schon unzulässig § InsO § Abs. Satz bestimmte Notfrist Monat Zustellung weitem überschritten wäre . Beschluss ist 3 . September zugestellt worden . Wiedereinsetzung Rechtsbeschwerdefrist käme etwaiger Bewilligung Prozesskostenhilfe Betracht Prozesskostenhilfeanträge erst Monate später gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind . Beteiligten 3 . September Landgericht eingelegten Antragsschreiben 24 . Februar Bezug genommenen sofortigen Beschwerden Beschluss Landgerichts 25 . August kommt insoweit Bedeutung . entfalteten Rechtswirkungen unstatthaft waren . Beschlüsse Landgerichts Insolvenzsachen ist gemäß § InsO allenfalls Rechtsmittel Rechtsbeschwerde eröffnet aber weitere sofortige Beschwerde . sind damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung Insolvenzverfahrens überholt so Rechtsschutzbedürfnis Beteiligten fehlte . 2 . Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts 26 . Januar wäre gemäß § InsO § Abs. unstatthaft . Befugnis Rechtsbeschwerde setzt bereits vorausgegangene erste sofortige Beschwerde statthaft war . 18 . September IX ; 16 . Oktober ; ständige Rechtsprechung . ist hier Fall . Beschluss Amtsgerichts 1 . August erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits statthaft gewesen . InsO unterliegen Entscheidungen Insolvenzgerichts nur Fällen Rechtsmittel Insolvenzordnung selbst sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht . § Abs. InsO kann Eröffnung Insolvenzverfahrens ausschließlich betroffenen Insolvenzschuldner sofortigen Beschwerde angefochten werden aber einzelne Gläubiger . II . Auch weiteren Beteiligten kann Prozesskostenhilfe gewährt werden 3 . September Landgericht eingelegte Rechtsbeschwerde noch jetzt Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht Erfolg haben § Satz . 1 . Beteiligten kann allerdings Versäumung Rechtsbeschwerdefrist Beschlusses Landgerichts 25 . August Last gelegt werden . hat Schreiben 3 . September ausdrücklich Rechtsbeschwerde Beschluss eingelegt . Rechtsbeschwerde hätte gemäß § Abs. Satz zwar Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen . jedoch bereits ersten Tag einmonatigen Frist eingelegt worden ist hat Landgericht ausreichende Gelegenheit auch Verpflichtung bestanden Beteiligten Formmangel hinzuweisen Rechtsbeschwerde Rückfrage rechtzeitig Bundesgerichtshof übersenden . Auch hätte Beteiligte dann rechtzeitig Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gemäß § Abs. Satz hingewiesen werden können so Möglichkeit gehabt hätte zumindest Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe rechtzeitig stellen . 2 . Rechtsbeschwerde Beschluss Landgerichts 25 . August ist allerdings unstatthaft Beteiligten bereits sofortigen Beschwerden 20 . 23 . Juni angegriffenen Beschluss Amtsgerichts 2 . Juni Rechtsmittel eröffnet war . Begründung Landgerichts trifft . bereits 2 . ausgeführt setzt Befugnis Rechtsbeschwerde bereits vorausgegangene erste sofortige Beschwerde statthaft war . Möglichkeit außerordentlichen Beschwerde ist eröffnet . 7 . März IX ZB verfassungsrechtlich auch geboten vgl. BVerfGE . 3 . Beschluss Landgerichts 26 . Januar ist auch Beteiligten bereits 2 . ausgeführten Grund Rechtsbeschwerde eröffnet . . Beteiligten selbst 3 . September eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz unzulässig verwerfen vorgenannten Gründen II . 2 . unstatthaft Übrigen Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist § Abs. Satz . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 25.08.2008