BESCHLUSS ZA 25 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 25 . September beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss 12 . Zivilkammer Oberlandesgerichts 10 . Dezember wird abgelehnt . Gründe : Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe liegen . beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht Erfolg § Satz . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Sollte Kläger Beklagten vorzeitigen Einrichtung Insolvenzsonderkontos geltend machende Schadensersatzansprüche tatsächlich geben wären rechtlich denkbaren Gesichtspunkt verjährt . kann dahingestellt bleiben Insolvenzeröffnungsverfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Haftung analog § Abs. InsO trifft Aufgaben zieht Insolvenzgericht bestimmten Wirkungskreises liegen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 10.12.2013