BESCHLUSS ZA 28 . Oktober Insolvenzverfahren Vorsitzende IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Antrag Schuldners gemäß § Prozesspfleger Durchführung Restitutionsbeschwerde Beschluss Bundesgerichtshofs 11 Juli IX ZB bestellen wird abgelehnt . Streitwert : € Gründe : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Beschluss 11 Juli IX ZB Rechtsbeschwerde Schuldners Beschluss 14 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Januar unzulässig verworfen . Beschluss Landgerichts war sofortige Beschwerde Schuldners Beschluss Amtsgerichts 18 . Mai zurückgewiesen worden Insolvenzverfahren Vermögen eröffnet worden war . Schuldner beantragt Bestellung Prozesspflegers gemäß Durchführung Restitutionsbeschwerde . II . beantragte Bestellung Prozesspflegers ist versagen . Voraussetzungen Bestellung liegen auch dann entsprechenden Anwendbarkeit § Fälle fehlenden Prozessführungsbefugnis ausgegangen Wiederaufnahmeverfahren Rechtsbeschwerdeverfahrens Insolvenzsachen möglich erachtet wird . Antragsteller fehlte Rechtsbeschwerdeverfahren Prozessführungsbefugnis noch fehlte bezüglich möglichen Antrags Wiederaufnahme . derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch anderen Gründen statthaft . 1 . § Abs. InsO steht Schuldner Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde . Beschwerdeverfahren ist Schuldner jetzigen Auffassung Antragstellers beschränkt Verletzung persönlicher Rechte Beeinträchtigung insolvenzfreien Vermögens geltend machen . kann selbstverständlich auch geltend machen Eröffnungsvoraussetzungen vorlagen etwa hier streitige Grund Zahlungsunfähigkeit . ist allgemeine Meinung ständige Rechtsprechung auch Bundesgerichtshofs ; . 29 November IX ZB . ; 5 . Aufl . § . 22 ; MünchKomm-InsO/Schmahl 2 . Aufl . § . . Abs. InsO findet insoweit Anwendung . Vorschrift betrifft Übrigen ohnehin Verpflichtungsgeschäfte so Schuldner Vertretung Verfahren sofortigen Beschwerde Rechtsbeschwerde Auffassung Antragstellers wirksame Anwaltsverträge abschließen konnte freilich Masse verpflichteten vgl. HKInsO/Kayser aaO . 18 ; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia aaO . . Selbst Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären würde Übrigen Wirksamkeit Prozessvollmacht berühren . . ; vgl. zuletzt . 14 . Mai ZR . . gilt gemäß § InsO zulässige Rechtsbeschwerde Entscheidung Beschwerdegerichts . 2 . Wiederaufnahmeantrag Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt . Antragsteller auch insoweit prozessführungsbefugt ist bedarf Bestellung Pflegers . 3 . Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § Abs. Satz statthaft . Entscheidung Senats 11 Juli ist Verfahrensbevollmächtigten Antragstellers seinerzeit 1 . wirksam zugestellt worden . Einreichung Antrags Bestellung Verfahrenspflegers 10 . Februar war Höchstfrist Jahren längst abgelaufen . Vorinstanzen : AG Entscheidung 18.05.2001 Entscheidung