BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 18 . Dezember beschlossen : Antrag Beklagten Beiordnung Notanwalts beabsichtigte Rechtsbeschwerde Beschluss 21 . Zivilkammer Landgerichts 15 . September wird abgelehnt . Gründe : Antrag Beiordnung Notanwalts ist bereits unbegründet Beklagte dargelegt hat erfolglos Vertretung Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bemüht haben . Beiordnung Notanwalts Vorschrift § Abs. setzt Partei zumutbaren Anstrengungen unternommen hat Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden . Rechtsmittelverfahren Bundesgerichtshof muss darlegen Erfolg zumindest Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben Beschluss 16 . Februar ; 25 . Januar IX ZB FamRZ ; 28 . Juni IX ZA . 1 ; 19 . Januar IX ZA . Rechtsanwälte Gründen Übernahme Mandats bereit waren Beschluss 24 . August . Beklagten geschilderten Bemühungen Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt finden genügen . Anschriften Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind allgemein zugänglichen Quellen entnehmen . Mandatsandienung war Beklagten auch ergebnislosen fernmündlichen Anfragen örtlichen Rechtsanwaltskammer möglich . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung 11.04.2014 Entscheidung