BESCHLUSS ZA 28 . Juni Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. 28 . Juni beschlossen : Antrag Schuldners Bewilligung Prozesskostenhilfe Verfahren Rechtsbeschwerde Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 28 . März wird abgelehnt . Gründe : Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist abzulehnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde Schuldners Aussicht Erfolg bietet § Satz InsO . Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft Abs. InsO jedoch verfristet . Gesuch Schuldners Wiedereinsetzung versäumte Frist Einlegung Rechtsbeschwerde verspricht Erfolg . Partei finanziellen Mittel Einlegung Rechtsmittels verfügt wird Antrag Wiedereinsetzung versäumte Frist gewährt Partei Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfegesuch Gericht gestellt Kräften Stehende getan hat Antrag Verzögerung entschieden werden kann . fordernis ist nur genügt Prozesskostenhilfeantrag laufenden Frist auch Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Partei erforderlichen Belege § Abs. Satz vorgelegt wird Beschluss 4 Juli IX ZB ; 31 . August ; 13 . April IX FamRZ ; 6 Juli FamRZ ; 13 . Februar . 10 ; 18 . Mai IX ZA . . Erfordernis formularmäßige Erklärung Prozesskostenhilfe vorzulegen entsprechende Belege beizufügen entfällt auch Vermögen Antragstellers Insolvenzverfahren anhängig ist Beschluss 4 Juli aaO ; 4 . Februar IX ZA . . Beschluss Beschwerdegerichts Schuldner 1 . April zugestellt worden ist ist gesetzliche Monatsfrist Einlegung Rechtsbeschwerde InsO § Abs. Satz 2 . Mai abgelaufen . Frist ist vollständiges Prozesskostenhilfegesuch Bundesgerichtshof eingegangen . Zwar hat Bevollmächtigte Schuldners letzten Tag Frist eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt Erklärung Schuldners persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse täglich Post tragsteller ausgefüllt unterzeichnet " zurückzuerwarten entsprechende Erklärung ist aber auch später Bundesgerichtshof eingegangen . Kayser Raebel Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung