BESCHLUSS IX 5 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 5 November beschlossen : Antrag Beklagten Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde Urteil 8 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 10 . Juni wird abgelehnt . Gründe : beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht Erfolg § . Zulassungsbeschwerde Berufungsurteil bliebe Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Voraussetzungen § Abs. InsO abgewichen . ständiger Rechtsprechung Senats stellt Gewährung Entgegennahme inkongruenten Deckung starkes Beweisanzeichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entsprechende Kenntnis Anfechtungsgegners 326 ; zuletzt . 5 . März ZR . z . . weiteren Nachweisen . allgemeiner Lebenserfahrung sind Schuldner regelmäßig bereit mehr leisten schulden . Tun dennoch so müssen Allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen . weiß auch Leistungsempfänger ; entsprechende Bevorzugung weckt entsprechenden Verdacht . Verfahrensgrundrechte Beklagten insbesondere Anspruch rechtliches Gehör wurden verletzt . Sonst gebotene Hinweise Gerichts können entfallen betroffene Partei Gegenseite nötige Unterrichtung erhalten hat . 19 ; . 20 . Dezember ZR . . Kläger hat Klage auch Vorschrift § InsO begründet . Hinweisbeschluss 17 . März kann Beklagte abgehalten haben rechtzeitig vollständig Voraussetzungen Vorschrift vorzutragen . Gleiches gilt Schadenshöhe . Beklagte ist lich Zahlung € verurteilt worden ; hätte Anlass gehabt schon 17 . März vorzutragen Schaden Höhe spricht . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 10.06.2009