BESCHLUSS IX ZA 4 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. ; § Abs. § Abs. Überträgt Schuldner notariell beurkundeten Vertrag Hilfe Treuhandmitteln gekauftes Grundstück Zwischenauflassung Veräußerer eingeräumten Auflassungsvollmacht Dritten liegt Gläubigerbenachteiligung . Beschluss 4 . Februar IX ZA OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 4 . Februar beschlossen : Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Nichtzulassungsbeschwerde Urteil 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 23 . September wird abgelehnt . Gründe : Kläger ist Verwalter Vermögen U. S. nachfolgend : Schuldnerin Mutter Beklagten 4 . Oktober eröffneten Insolvenzverfahren . Großvater Beklagten stellte Schuldnerin Notaranderkonto Betrag € Verfügung Beklagten Grundstück erwerben . Zweck schloss Schuldnerin Käuferin Dr. Verkäufer Grundstückskaufvertrag Preis € . Auflassung Grundstücks Schuldnerin fand . Dr. Ausschluss § erteilten Auflassungsvollmacht übertrug Schuldnerin Eigentum Grundstück je Hälfte Beklagten . Kläger nimmt Beklagten gemäß § InsO insbesondere Rückauflassung Grundstücks Anspruch . Abweisung Klage Vorinstanzen beantragt Bewilligung Prozesskostenhilfe Durchführung Nichtzulassungsbeschwerde . II . Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ist unbegründet beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Streitfall fehlt Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung § Abs. InsO . 1 . Überträgt Schuldner Leistungsmittler Zweck zugewendeten Vermögen übergegangenen somit Gläubiger pfändbaren Gegenstand Dritten Leistungsempfänger so erbringt Leistung haftenden Vermögen benachteiligt Gläubigergesamtheit . Anweisung handelt Schuldner Gegenstand zuvor zugewendet hat Anweisende Zweck verfolgt Zuwendung Leistungsempfänger erbringen ist insoweit unerheblich Urteil 16 November ZR . . 2 . Streitfall hat Schuldnerin Vermögen übergegangenen Gegenstand Beklagten übertragen . Schuldnerin hat Beklagten Eigentum Grundstück zugewandt . Auflassung Grundstücks Voreigentümer Dr. Schuldnerin fand . Vielmehr hat Dr. grund erteilten Vollmacht Schuldnerin vertreten wurde Grundstück unmittelbar Beklagten aufgelassen . Sachlage gehörte Grundstück niemals Vermögen Schuldnerin . Schuldnerin möglichen Vermögenserwerb wahrgenommen hat liegt Gläubigerbenachteiligung Urteil 2 . April ZR . . Auch Grundstück zustehendes Anwartschaftsrecht hat Schuldnerin Beklagten übertragen . Anwartschaftsrecht Grundstück hatte Schuldnerin schon erworben . setzte zumindest fortbestehenden Erfüllungsanspruch bindende Auflassung Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag Schuldnerin Eintragung Auflassungsvormerkung Urteil 30 . April 399 ; Beschluss 15 November IX ZB . 42 ; MünchKomm-BGB/Kanzleiter 6 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . ; 10 . Aufl . . . Auflassung Schuldnerin war indessen erklärt worden . abgesehen bildete Anwartschaftsrecht Schuldnerin ausschließlich Vertreterin Dr. fungierte Gegenstand Auflassung Beklagten . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.09.2015