BESCHLUSS ZA 15 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Dr. 15 . Dezember beschlossen : Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 27 Juli wird abgelehnt . Gründe : Kläger nimmt beklagte Steuerberatungsgesellschaft Insolvenzanfechtung Rückgewähr € Anspruch . Beklagten 21 . September zugestellten Urteil 10 . September hat Amtsgericht Klage abgewiesen . Urteil hat Kläger 21 . Oktober Landgericht eingegangenen " Prozesskostenhilfeantrag Berufungsentwurf " gewandt . Bewilligung Prozesskostenhilfe Kläger 26 . Mai zugestellten Beschluss 18 . Mai haben Prozessbevollmächtigten Klägers 10 . Juni datierte Berufungsschrift 13 . Juni Berufungsgericht eingereicht . Hinweis rechtzeitigen Eingang Berufung hat Berufungsgericht Kläger 27 Juli Wiedereinsetzung Frist Einlegung Berufung versagt Berufung unzulässig verworfen . Kläger begehrt Prozesskostenhilfe Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen . II . Prozesskostenhilfe ist abzulehnen beabsichtigte Rechtsbeschwerde Antragstellers hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Abs. Satz . Kläger hat Berufung klagabweisende amtsgerichtliche Urteil Bewilligung Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren verspätet eingelegt . 1 . Kläger 21 . Oktober eingereichte Schriftsatz war eindeutig Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe gekennzeichnet noch Berufungseinlegung darstellen sollte . Überschrift " Prozesskostenhilfeantrag Berufungsentwurf " Einlegung Berufung vorbehaltlich Bewilligung Prozesskostenhilfe ergab zweifelsfrei Berufung erst eingelegt werden sollte Kläger Prozesskostenhilfe gewährt würde vgl. Beschluss 8 . Dezember . . Einschätzung vermochte Bestätigung Eingangs " Berufungsschrift " Geschäftsstelle Landgerichts 23 . Oktober ändern . Antragsgegnerin Stellungnahme Prozesskostenhilfeentwurf 11 November vorsorglich Zurückweisung Berufung beantragte stellt ebenfalls Grund Kläger ders schutzwürdig Bezug Antrag Wiedereinsetzung Einlegung Berufung Bewilligung Prozesskostenhilfe anzusehen . Kläger musste eigenen Gestaltung Antrags Prozesskostenhilfe zweiten Rechtszug klar sein Wegfall Hindernisses Wiedereinsetzungsfrist § versäumte Einlegung Berufung nachzuholen hatte . 2 . Umstand Kläger Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss Berufungsgerichts 18 . Mai gewählten Prozessbevollmächtigten nur Bedingungen ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurden führt Verlängerung Wiedereinsetzungsfrist . Kläger hatte Prozessbevollmächtigten schon Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen § Abs. vorsieht Bezirk Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann weiteren Kosten entstehen . Kläger musste rechnen eingeschränkte Beiordnung erfolgen könnte . Verlängerung zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist Tage etwa Fall Ablehnung Prozesskostenhilfe vgl. Beschluss 19 Juli IX ZB bedurfte . Unerheblich ist Zusammenhang Prozessbevollmächtigten Klägers eigenen Namen eingelegte Beschwerde Beschränkung Beiordnung Bedingungen ortsansässigen Rechtsanwalts . Beschränkung betraf nur Verhältnis beigeordneten Rechtsanwälten Prozessgericht . Kläger hätte Wochen Zustellung Beschlusses Bewilligung Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragen Berufung einlegen müssen vgl. schluss 19 Juli aaO . erst Tage 9 . Juni abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war verspätet . Wiedereinsetzung Frist Einlegung Berufung konnte auch Amts gewährt werden . Kayser Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung