NAMEN Verkündet : 28 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja f. . Unfallbegriff anfänglich willensgesteuerter dann aber weiteren Verlauf mehr gezielter beherrschbarer Eigenbewegung Versicherungsnehmers . Urteil 28 . Januar 6/08 IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 28 . Januar Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 16 . Zivilsenates Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 13 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Beruf selbständiger Maurer unterhält Beklagten Unfallversicherung . Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen Folgenden : zugrunde auszugsweise folgt lauten : " 1 . ist versichert ? Unfall liegt versicherte Person plötzlich außen Körper wirkendes Ereignis Unfallereignis unfreiwillig Gesundheitsschädigung erleidet . 5 . Fällen ist Versicherungsschutz ausgeschlossen ? Ausgeschlossen sind folgende Beeinträchtigungen : Schäden Bandscheiben Blutungen inneren Organen Gehirnblutungen . Versicherungsschutz besteht jedoch Vertrag fallendes Unfallereignis Ziffer überwiegende Ursache ist . " 11 . Februar führte Kläger Baustelle Estrichund Putzarbeiten . schleppte schweren Sack Material enthielt rechten Schulter beging Plattenweg Richtung Hauseingang . entgegenkommenden Handwerker ausweichen wollte trat Fuß Rand Plattenweges etwa tiefer gelegene Grünfläche kam Fall . Versuch Sack festzuhalten führte Drehbewegung verspürte noch Aufprall Erdboden heftigen Schmerz unteren . stationärer Behandlung 12 . 24 . Februar wurde Kläger 4 . März Bandscheibenvorfalles operiert ; Darstellung sind gesundheitlichen Beeinträchtigungen behoben . Kläger machte Beklagten bedingungsgemäße Voll-)Invalidität geltend . lehnte Versicherungsleistung Bandscheibenschäden Versicherungsschutz ausgeschlossen seien überdies Unfallereignis vorliege . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß Zahlung Invaliditätsrente € monatlich 1 . Februar verurteilt Kläger aber begehrten € Zinsen Invaliditätsleistung lediglich € Zinsen zugesprochen . Urteil hat Beklagte Berufung eingelegt Kläger Antrag angeschlossen hat Beklagte Zahlung weiterer € Invaliditätsleistung Zinsen verurteilen . Anschlussberufung hatte vollem Umfang Erfolg Berufungsgericht Berufung Beklagten zurückgewiesen hat . wendet Revision . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat insoweit Erfolg angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen ist . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger habe Unfall . S. Ziffer erlitten . Gesundheitsschädigung sei eigene Verlauf willensgesteuerte Bewegung Klägers ausgelöst worden Tritt tiefer Plattenweg gelegene Grünfläche gefolgt sei . genüge Unfallbegriff auszufüllen ; körperlicher Aufprall Eintritt Gesundheitsschädigung sei Voraussetzung . Zwar schließe Ziffer 5.2.1 Schäden Bandscheibe grundsätzlich . Falle bestehe aber dennoch Versicherungsschutz Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis Ziffer überwiegende Ursache sei . Beweis sei Gutachten gerichtlichen Sachverständigen geführt Unfallereignis % also überwiegend Ursache Bandscheibenvorfalls . Insbesondere habe Sachverständige festgestellt deutlicher degenerativer Veränderungen Wirbelsäule Bereich unteren Lendenwirbel jederzeit auch Trauma Bandscheibenvorfall hätte kommen können . Ausschluss könne altersgerecht degenerierte Wirbelsäule gelten gesunde Wirbelsäule " Menschen Kindergartenalters " gebe . Dann aber würde Wiedereinschlussklausel Bandscheibenschäden Versicherungsnehmer Kleinkinder ausgenommen Geltung kommen . Auslegungsergebnis könne richtig sein . Kläger sei Invalidität Invaliditätsgrad jedenfalls % Jahres Unfall eingetreten Monaten ärztlich festgestellt geltend gemacht . Invaliditätsgrad bemesse normale körperliche geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt sei . Bemessung habe Gliedertaxe orientieren auch unmittelbar einschlägig sei dürfe Wertungswiderspruch führen . Hinblick überzeugenden Ausführungen Sachverständigen Richtigkeit Beschreibung Beschwerden Klägers Zweifel habe spreche sehr viel Kläger voll invalide jedenfalls zu % invalide anzusehen . So führe Verlust Beines schon Invalidität % Verlust durchaus noch normales Leben zulasse . könne Kläger Rede sein regelmäßig Schmerzmittel benötige Inkontinenz Einlagen tragen müsse radialen Bewegungen mehr ausführen könne angewiesen sei Gehen Ausfälle habe Fuß nur Nahbereich ca. m bewege . Alltag könne nur Hilfe Familie dritter Personen bewältigen . Schmerzproblematik bedingten psychischen Beeinträchtigungen handele krankhafte Störungen psychischer Reaktionen . S. Ausschlusstatbestandes Ziffer resultierten Unfall verursachten körperlichen Folgen . Minderung Invaliditätsgrades Vorinvalidität Sinne bereits Unfall vorhandenen dauernden Beeinträchtigung betroffenen Körperteile scheide . degenerative Vorschaden Klägers sei Sachverständigen Alter völlig normal klassische Symptome gewesen . Allenfalls komme Berücksichtigung mitwirkender Vorschäden Ziffer Betracht . Auch sei jedoch verneinen . Krankheiten Gebrechen hätten Unfallereignis verursachte Gesundheitsschädigung Folgen mitgewirkt Kläger lediglich altersbedingte normale Verschleißzustände fänden . Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung bestehe Veranlassung Beklagte Schluss letzten mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgetragen habe Wiederaufnahmegrund . S. § Abs. Nr. bilden könnten . II . hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . folgen ist Berufungsgericht lediglich Kläger 11 . Februar Unfall . Ziffer erlitten hat . liegt Unfall versicherte Person plötzlich außen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig Gesundheitsschädigung erleidet . Unfall ist Versicherten beherrschbare Bezug verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen . Voraussetzungen sind auch dann gegeben Willen Versicherten getragene gesteuerte Eigenbewegung plötzlichen Einwirkung außen führt ursprünglich zwar gewollten bewusst eingeleiteten Tritts Vertiefung Plattenweg dann aber unerwarteten Ausweichbewegung nachfolgendem Straucheln Fall ist Kläger willentlich problemlos getragene Last ebenfalls unerwartete Eigendynamik entfaltet hat Kläger abgefangen abgestützt werden musste . anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung war weiteren Verlauf mehr gezielt Kläger beherrschbar so Eigenbewegung äußere Einwirkung zusammengetroffen sind äußere Einwirkung ihrerseits veränderte mehr beherrschbare Eigenbewegung genommen hat vgl. Senatsurteile 23 November IVa VersR ; 12 . Dezember IVa VersR ; 4 . Aufl . § Rdn . ; Knappmann 27 . Aufl . § Rdn . 7 ; Unfallversicherung 8 . Aufl . Anm . ; 2 . Aufl . Rdn . 8 ; OLG VersR ; OLG 217 ; OLG . Schon ist Unfallbegriff . S. erfüllt . zusätzliches Aufschlagen Boden ist anders Revision meint erforderlich . kommt Zusammenhang Kläger starken Schmerz verspürte Aufprall Boden kam . 2 . Schädigung Bandscheiben Kläger zugezogen Vortrag bedingungsgemäßen Invalidität geführt hat ist 5.2.1 dort genannten Voraussetzungen allerdings Versicherungsschutz grundsätzlich ausgeschlossen . Klausel nimmt bestimmte Gesundheitsschädigungen Leistungsversprechen Versicherers Unfallereignis vorangegangen ist überwiegend ursächlich gesundheitliche Beeinträchtigung darstellt . Leistungsausschluss Versicherer Beweislast trägt ist Sache Versicherungsnehmers insbesondere überwiegende Ursächlichkeit Unfallereignisses darzulegen beweisen vgl. Senatsbeschluss 24 . September VersR . 5 ; OLG aaO ; 255 ; Rdn . . Berufungsgericht hat Überzeugung Unfallereignis überwiegende Ursache Gesundheitsschädigung ist gesicherter Tatsachengrundlage gebildet . bisherigen Feststellungen Punkt sind verfahrensfehlerhaft getroffen lassen Schluss Kläger obliegende -9- weis gelungen ist ; insbesondere ist derzeit auszugehen Unfallereignis % Ursache Kläger aufgetretenen Bandscheibenvorfalles gewesen ist . abschließende Beurteilung ist erst weiterer Sachaufklärung möglich ; wird Berufungsgericht nachzuholen haben . Parteien streiten gegebenenfalls Verursachungsanteil traumatische Folge Unfallereignisses Ergebnis bereits vorhandener degenerativer Veränderungen gewesen ist Unfallereignis lediglich Gelegenheitsursache erweist . hat Berufungsgericht Ausführungen hinreichend Augen geführt . geht anders Berufungsurteil dargestellt Leistungsausschluss schon degenerativen Veränderungen altersgemäß praktisch Versicherten vorhanden sind Tragen kommt Wiedereinschluss nahezu Anwendungsbereich verbliebe . Unfallereignis muss ausschließliche Ursache Versicherungsschutz ausgenommene Schädigung Bandscheiben gewesen sein Wiedereinschluss erreichen . Ebenso ist degenerative Veränderungen Wirbelsäule Gesundheitsschädigung nur untergeordnete Rolle gespielt haben . ist lediglich erforderlich Versicherungsnehmer nachzuweisen Unfallereignis überwiegende Ursache gewesen ist auch degenerative Veränderungen Gesundheitsschädigung beigetragen haben mögen . kommt bereits Wortlaut Klausel hinreichend Ausdruck . Berufungsgericht stützt Überzeugung prozentuale Gewichtung Verursachungsanteile Unfallereignis einerseits degenerativen Veränderungen andererseits sei anzusetzen ausschließlich schriftliche Gutachten gerichtlichen Sachverständigen mündliche Erläuterungen . Sachverständige ist grundsätzlich ausgegangen traumatischen Bandscheibenvorfall Trias adäquatem Trauma vorheriger Beschwerdefreiheit sofortigem Einsetzen Beschwerden Ereignis erforderlich ist . Sicht Sachverständigen kann Fehltritt Bodenvertiefung nachfolgendem Sturz Berücksichtigung gleichzeitig Kombination einsetzenden Biegekräfte traumatische Auslösen Bandscheibenvorfalls allein genügen so auch insoweit unerheblich ist Kläger Schmerzzustand erst Aufschlagen Boden verspürt hat Aufschlagens Boden auslösendem Ereignis notwendig bedarf . Jedoch beruht Sachverständigen erfolgte Bemessung Verursachungsbeiträge ersichtlich Schätzung schriftlichen Gutachten zudem begründet wird ; enthält lediglich näher erläuterte Feststellung Sicht Sachverständigen sei Anteil begleitenden verschleißbedingten Veränderungen geringer Mitwirkungsanteil Unfalls " . Anlässlich mündlichen Anhörung hat Sachverständige u.a. ausgeführt beurteilende Vorfall falle mehr normale Bewegung täglich passieren könne . lägen verschleißbedingte Veränderungen Wirbelsäule Kläger . Kombination begünstige Auftreten Vorfalles . Wahrscheinlichkeit jungen Menschen gesunder Wirbelsäule ereignet hätte halte deutlich geringer . Letztlich gebe verlässlichen medizinischen Daten Gutachten zugrunde legen könne . stummen habe zwar Anhaltspunkte könne aber auch ausschließen . Berufungsgericht hat dargelegt Unwägbarkeiten fehlenden Begründung Sachverständigen gewonnene Ergebnis Beurteilung gefolgt zuverlässigen gesicherten Einschätzung Verursachungsbeiträge % Unfall % Vorschäden ausgegangen ist mithin Kläger führenden Beweis erbracht angesehen hat . ist Aufgabe Tatrichters Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig kritisch würdigen Ausräumung möglicher Unvollständigkeiten Unklarheiten Zweifel hinzuwirken Senatsurteil 3 . Dezember . m.w . ; Urteil 4 . März . kann geboten sein weiteres Gutachten einzuholen insbesondere Gutachten gerichtlichen Sachverständigen insgesamt zumindest einzelnen Punkten vage unsicher erscheint Senatsurteil 15 . Juni VersR . Anforderungen genügt Berufungsurteil . Berufungsgericht ist entscheidenden Fragen eingegangen hat bereits Berufungsbegründung beanstandete Sichtweise Landgerichts eigen gemacht Einwendungen Beklagten auseinanderzusetzen . Begründung erschöpft Bezugnahme landgerichtliche Urteil indes sorgfältige auch kritische Würdigung Sachverständigengutachtens ersetzen kann . Berufungsgericht geht ferner Beklagten beigebrachte vorgerichtliche Gutachten Sachverständigen anderen Ergebnissen gerichtliche Sachverständige gelangt ist Operationsbericht 4 . März damals vorgefundenen narbig eingeheilten Sequesteranteile deutliche Hinweise älteres Bandscheibenleiden entnommen hat . Ebenso hat Beweisantrag Beklagten weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen § Abs. beschieden . Beweisantrag darf Berufungsgericht aber nur übergehen Ausschöpfung bisherigen Beweismittel Möglichkeiten Sachverhaltsaufklärung bereits vorliegende Gutachten vollständig überzeugend hält Gründe Urteil ausführlich darlegt . fehlt . hat gerade nachvollziehbar gemacht geboten war zusätzliches Gutachten einzuholen . Legt Partei medizinisches Gutachten Gegensatz Erkenntnissen gerichtlich bestellten Sachverständigen steht ist Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert . darf Falle auch Falle widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger Streit Sachverständigen entscheiden einleuchtende logische Begründung Vorzug gibt vgl. Senatsurteile 24 . September VersR . 11 ; 22 . September VersR jeweils m.w . . Erst Aufklärungsbemühungen erfolglos geblieben sind darf Tatrichter Diskrepanzen frei würdigen Gutachten schlüssiger Begründung anschließt vgl. Senatsurteil 3 . aaO ; Urteil 27 . März . Dann muss Beweiswürdigung erkennen lassen widersprechenden Ansichten Sachverständigen gegeneinander abgewogen worden sind Herausarbeitung abweichenden Standpunkte weiteren Aufklärungsmöglichkeiten ergeben haben Senatsurteil 3 . Dezember aaO ; Urteil 23 . September . lässt Berufungsurteil ebenfalls entnehmen . 3 . Berufungsurteil leidet noch weiteren wesentlichen Mangel . selbst Kläger Beweis geführt hätte Unfallereignis überwiegende Ursache geltend gemachte Gesundheitsschädigung gewesen ist hat Berufungsgericht versäumt ausreichende Feststellungen Auswirkungen Gesundheitsschädigung insbesondere Invaliditätsgrad treffen . Auch hier obliegt Kläger Nachweis konkrete Ausgestaltung Gesundheitsschadens Dauerhaftigkeit führen Senatsurteile 17 . Oktober ; 12 November ZR r+s jeweils m.w . . Berufungsgericht hat Überzeugung Kläger sei " jedenfalls % invalide " Ergebnis persönlichen Anhörung Klägers Beschwerdebild subjektiv geschildert hat abgeleitet Sachverständige geschilderte Beschwerdebild verifizierbar gehalten habe . Invaliditätsgrad selbst ist Sachverständige gehört worden . Frage findet gerichtliche Beweisanordnung ; war insgesamt Gegenstand Beweiserhebung . Berufungsgericht Punkt Einholung ergänzenden abgesehen hat wird Berufungsurteil ersichtlich . Eigene Sachkunde Berufungsgericht eigenständigen Beurteilung medizinischer Fragen Lage versetzt hätte ist gleichfalls erkennbar . Beklagte hat ausdrücklich Einholung Sachverständigengutachtens berufen ; Berufungsgericht hat auch Beweisantrag Begründung übergangen . Hier wird weitere Feststellungen treffen müssen Art Umfang unfallbedingter Invalidität anbelangt . Erst Art Ausmaß tatrichterlich bislang festgestellten Beeinträchtigungen feststehen wird Berufungsgericht gegebenenfalls Frage nachgehen müssen Beklagten geltend gemacht Voraussetzungen Ausschlusstatbestandes Ziffer " krankhafte Störungen psychischer Reaktionen " vorliegen können . Senat verweist Voraussetzungen Klausel bisherige Rechtsprechung Urteile 29 . September ; 19 . März VersR ; . . Ausführungen Berufungsgerichts lassen aber auch sonst Schluss Klägers sei Invaliditätsgrad Höhe % auszugehen . Berufungsgericht hergestellte Bezug Gliedertaxe Kläger ersichtlich einschlägig ist ist fehlerhaft . Höhe Versicherer gegebenenfalls erbringende Invaliditätsleistung hat bestimmt Grad dauerhaften Beeinträchtigung normalen körperlichen geistigen Leistungsfähigkeit grundsätzlich Hinzuziehung Sachverständigen ermitteln ist . Feste abstraktgenerellen Maßstab basierende Invaliditätsgrade finden lediglich Verlust Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedertaxe Einzelnen aufgeführter Körperteile . Fällen kommt genauen Auswirkungen gesundheitlichen Beschädigung . Vielmehr steht Invaliditätsgrad Gliedertaxe unverrückbar ; allgemeinen Regelungen Invaliditätsbemessung treten vgl. Senatsurteil 17 . Januar VersR . Kläger behaupteten Dauerschäden hat schon tun Gliedertaxe einordnen lassen . ist Vergleich Gliedertaxe überhaupt statthaft etwa Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen Invaliditätsgrad Verlust Beines noch kann konkrete Bemessung Invaliditätsgrades ersetzen auch nur ergänzen ; schon gar kann Einholung Sachverständigengutachtens entbehrlich machen . Auch Grunde steht Ergebnis Berufungsgerichts Kläger sei % invalide tragfähigen Grundlage . 4 . Auch Ausführungen Berufungsgericht Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung abgelehnt hat sind schließlich frei Rechtsfehlern . § Abs. Nr. hat Gericht Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung insbesondere dann anzuordnen nachträglich Tatsachen vorgetragen glaubhaft gemacht werden Wiederaufnahmegrund . S. § bilden vgl. Urteil 28 . Oktober m.w . ; weiteren Voraussetzungen § kommt Revisionserwiderung . Vorliegen Wiederaufnahmegrundes war hier auszugehen . Bestimmung § Berufungsgericht abstellt gilt Anwendungsbereich § vgl. nur Zöller/Greger 27 . Aufl . Rdn . . genügt Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht werden Zöller/Greger aaO ; MünchKomm/Wagner 3 . Aufl . Rdn . . Auseinandersetzung glaubhaft gemachten neuen Prozessstoff gehört wiedereröffnete mündliche Verhandlung . Berufungsgericht ist Entscheidung Wiedereröffnung mündlichen Verhandlung unerheblich Kläger Tatsachen anders Beklagte nachgereichten Schriftsatz dargestellt ebenfalls Beweis Richtigkeit Behauptungen angeboten hat . nachträgliche Vortrag Beklagten hat Wiederaufnahmegrund § Nr. Gegenstand Restitutionsgrund darstellt Urteil gegnerischen Partei Beziehung Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist . Straftat kann versuchten Prozessbetrug liegen nämlich gegnerische Partei wissentlich unwahr vorgetragen hat Zöller/Greger aaO § Rdn . . Kläger hat behauptet habe nur noch eingeschränkten Bewegungsradius Drehungen Oberkörpers seien mehr möglich könne Auto fahren sei Gehhilfe angewiesen . hat Sachverständigen stark hinkendes Gangbild gezeigt . Beobachtungen Beklagten beauftragten Detektive hat Kläger hingegen wiederholt Gehstock bewegt nennenswerte Bewegungseinschränkungen Hinken waren erkennbar ; habe längere Autofahrten unternommen Arbeiten Haus Garten verrichtet . Schließlich sind Kläger verschiedene Ermittlungen Körperverletzung anhängig aktiv Prügeleien verwickelt gewesen sein soll . Ferner soll Kläger Dritten handwerkliche Dienstleistungen Entgelt angeboten haben Internet Manager Musikgruppe aufgeführt sein . Umstände passen Bild versicherten Person Invaliditätsgrad jedenfalls % geltend macht . Berufungsgericht hätte Umständen nachgehen müssen . Beklagte muss Zusammenhang verweisen lassen bereits Teilunterliegens erster Instanz gehabt haben Detektiv einzuschalten . konkreten Anhalt Beklagte beigebrachten Glaubhaftmachung erst späteren Zeitpunkt ergeben hat ist Versicherer verpflichtet Ermittlungen Versicherungsnehmer einzuleiten Gegenteiliges bekannt wird Leitbild redlichen Versicherungsnehmers ausgehen darf . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 26.01.2007 Entscheidung 13.12.2007