BESCHLUSS 18 . Januar Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 9 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 18 . März wird zurückgewiesen aufzeigt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Gehörsrüge hat Senat geprüft . greift . Berufungsgericht hat gesamte Vorbringen Klägers Tatsacheninstanzen Asthmabeschwerden berücksichtigt Hinweise Berufsunfähigkeit bezüglich Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten ergeben sollen revisionsrechtlich beanstandender Weise unsubstantiiert bewertet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. S. 2 . Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 18.03.2005