BESCHLUSS 15 . Dezember Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk : ja : : ja ; VV Nr. Nr. Geschäftsgebühr VV Nr. Nr. setzt Verfahren gesetzlich eingerichteten Schiedsstelle . fällt Verfahren kirchlichen Vermittlungsstelle Anrufung Beschreiten Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist . Beschluss 15 . Dezember AG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richterin Dr. Richter Richterin Richter Dr. 15 . Dezember einstimmig beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 23 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Februar Beschluss § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Stellungnahme 31 . Januar . Gründe : Kläger Gewerkschaft fordert beklagten Rechtsschutzversicherer Freistellung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten . Versicherungsverhältnis liegen Bedingungen zugrunde Allgemeinen Bedingungen Rechtsschutzversicherung Folgenden : entsprechen . Arbeitsverhältnisse zweier Mitglieder Klägers jeweiligen kirchlichen Anstellungsträgern gekündigt worden waren erhoben beauftragten Rechtsanwälte Fällen Kündigungsschutzklage riefen gleichzeitig kircheninterne Vermittlung . Beklagte zahlte nur gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren . Kläger meint auch außergerichtliche Vertretung Verfahren kirchlichen Vermittlungsstellen Beklagten erstattende Rechtsanwaltsgebühren entstanden seien . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg ; Landgericht hat Revision Entscheidung zugelassen . II . Voraussetzungen Zulassung liegen ; Revision hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Grundsätzliche Bedeutung . S. § Abs. Satz Nr. hat Rechtssache . Grundsätzliche Bedeutung kommt Rechtssache schon dann lediglich Zusammenhang abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird . Erforderlich ist weiter Rechtsfrage konkreten Rechtsstreit Rechtsprechung Rechtslehre beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist vgl. Senatsbeschluss 10 . Dezember VersR Rechtssache Rechtsfrage konkreten Fall entscheidungserheblich klärungsbedürftig klärungsfähig aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt vgl. Beschlüsse 27 . März 291 ; 1 . Oktober XI . derartige Bedeutung hat Klärung hier entscheidungserheblichen Fragen . Auslegung maßgeblichen Regelung Auslegung Rechtsanwaltsvergütungsvorschriften ist Rechtsverhältnis Parteien umstritten . § trägt Versicherer " Gebühren Schlichtungsverfahrens Höhe Gebühren Falle Anrufung zuständigen staatlichen Gerichtes Instanz entstehen " . Wortlaut § enthält Rechtsanwaltsvergütungsregelungen § Abs. Ziff . Nr. Ziff . entsprechende Einschränkung gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen . einschränkende Auslegung Wortlaut gibt Anlass . Dementsprechend gilt Kostenübernahme Auffassung Schlichtungsverfahren Art Armbrüster 27 . Aufl . . 5 ; Bauer Harbauer Rechtsschutzversicherung § Rn . 121 ; 2 . Aufl . . insbesondere auch betriebliche Schiedsstellen Tarifvertrag Betriebsvereinbarung beruhen Versicherungsrechtshandbuch 2 . Aufl . S. . Allerdings sind Rechtsanwaltskosten § nur Rahmen gesetzlichen Vergütung erstattungsfähig . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Vertretung Vermittlungsverfahren gebühren § Abs. Satz Ziff . BRAGO Anlage Abs. Nr. Ziff . VV entstanden sind . unmittelbaren Anwendung § Abs. Satz Ziff . Nr. Ziff . VV kirchliche Vermittlungsstellen steht klare Wortlaut Gebührentatbestände . Zwar setzen § Abs. Satz Ziff . BRAGO Nr. Ziff . VV Einrichtung Gütestelle unmittelbar formelles Gesetz geregelt ist . Bezugnahme Ziff . konkret aufgeführten Gütestellen folgt vielmehr Einrichtung Gesetz enthaltenen Ermächtigung ausreichend ist ; Madert Gerold/Schmidt/ Eicken/Madert/Müller-Rabe 19 . Aufl . VV . 7 ; Jungbauer Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher 3 . Aufl . Nr. VV . 12 ; Feller Vogt/Feller 3 . Aufl . S. . gesetzliche Ermächtigung Einrichtung kirchlichen Vermittlungsstellen fehlt jedoch . Insbesondere findet § Arbeitsrechtsregelungsgesetzes lediglich bestimmt Arbeitsbedingungen tarifvertraglichen Regelungen gestalten sind . Kirchliche Angestelltentarifvertrag 15 . Januar veröffentlicht GVOBl . Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche S. stellt bereits gesetzliche Grundlage Schlichtungsverfahren kirchlichen Vermittlungsstellen Vertragsmuster Vermittlungsstellen betreffenden Verpflichtungsklausel erwähnt . Offen bleiben kann vorliegende Revisionsverfahren § Abs. unzutreffende Feststellung unstreitigen Tatbestand Berufungsurteils zugrunde legen ist Arbeitsvertragsmuster Bestandteil allgemeinverbindlich erklärten KAT-NEK ist . Auch Grundlage könnte Tarifvertrag gesetzliche " Ermächtigung Einrichtung kirchlichen Vermittlungsstellen gesehen werden Verbindlichkeit Klausel Übernahme Arbeitsvertrag bedarf " Mitteilungen 1 . Januar klarstellen Arbeitsvertragsparteien freisteht . Anrufung Einrichtung Vermittlungsstellen beruht ausschließlich Entscheidung Arbeitsvertragsparteien . extensive Auslegung Wortsinn eindeutigen Begriffs gesetzlichen " Einrichtung Ziff . Vergütungsregelungen scheidet auch Berücksichtigung Sinn Zweck einschränkenden Formulierung . Wortlaut Regelung Bezugnahme ausdrücklich Ziff . Ziff . erwähnten Schlichtungsstellen ergibt Intention Gesetzgebers Anwendung besonderen Gebühr Vermittlungsverfahren Interesse Vorhersehbarkeit Gebührenlast Parteien klar begrenzen . Beschränkung gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen wird zugleich gewährleistet besondere Gebühr nur Verfahren Einigungsstellen anfällt Besetzung strukturierten Verfahrens hinreichendes Maß Neutralität Kompetenz aufweisen . Zweck lässt nur restriktive Wortsinn orientierte Auslegung Vergütungsvorschrift gewährleisten . können vertragliche Regelung Status Religionsgemeinschaften Körperschaft öffentlichen Rechts Art . GG . V.m . Art . Abs. Satz abgeleitete allgemeine Befugnis öffentlich-rechtlicher Rechtssetzung Begriff gesetzlichen " Einrichtung subsumiert werden . Auch analoge Anwendung Vergütungsregelungen Verfahren kirchlichen Vermittlungsstellen kommt Betracht . fehlt bereits Analogie erforderliche vgl. Urteil 14 . Juni m.w . planwidrige Regelungslücke . Ausweitung Gebührentatbestandes vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren wollte Gesetzgeber Vorhersehbarkeit Gebührenlast erkennbar vermeiden . Annahme Gesetzgeber Möglichkeit arbeitsvertraglichen Regelung planwidrig übersehen haben könnte steht auch Ziff . auch Ziff . Gebührenregelungen Verfahren Schlichtung Streitigkeiten Ausbildungsverhältnissen betreffen . Kläger geforderte verfassungskonforme Auslegung Gebührentatbestände Berücksichtigung Selbstbestimmungsrechts -Kirche Art . GG . V.m . Art . Abs. Satz besteht Anlass . können Parteien Rechtsstreits Selbstbestimmungsrecht berufen noch ist -Kirche Recht eigenen Angelegenheiten regeln beeinträchtigt . Entscheidungserheblich ist allein Frage Gebührenregelungen vertraglich vereinbarte Vermittlungsverfahren Anwendung finden . Frage ist Parteien streitigen Fälle Rechtsprechung Rechtslehre umstritten . Nur vereinzelt . S. wird vertreten § private Streitbeilegungseinrichtungen angewendet werden sollte . grundsätzliche Bedeutung folgt hieraus . 2 . Auch Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund Fortbildung Rechts liegt . Zulassungsgrund setzt Einzelfall Veranlassung gibt Leitsätze Auslegung Gesetzesbestimmungen materiellen formellen Rechts aufzustellen Gesetzeslücken auszufüllen . Anlass besteht Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann rechtliche Beurteilung typischer verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte richtungweisenden Orientierungshilfe ganz teilweise fehlt vgl. Beschluss 27 . März . Bedürfnis -9- Orientierungshilfe Auslegung hier maßgeblichen Regelung einschlägigen Gebührentatbestände besteht genannten Gründen . Dr. Felsch Dr. Hinweis : Revisionsverfahren erledigt worden . ist Revisionsrücknahme Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung