NAMEN Verkündet : 4 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsätze 19 . Oktober eingereicht werden konnten Recht erkannt : Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . März wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert : € Hilfsantrag Nr. Zahlung nur Feststellung Tatbestand : beklagte Versorgungsanstalt Bundes Länder hat Aufgabe Angestellten Arbeitern beteiligten Arbeitgeber öffentlichen Dienstes Wege privatrechtlicher Versicherung zusätzliche Hinterbliebenenversorgung gewähren . Neufassung Satzung 22 November BAnz . Nr. 3 . Januar Folgenden : VBLS hat Beklagte Zusatzversorgungssystem rückwirkend 31 . Dezember Umstellungsstichtag umgestellt . Systemwechsel hatten Tarifvertragsparteien öffentlichen Dienstes Tarifvertrag tersversorgung 1 . März vereinbart . wurde frühere Versorgungstarifvertrag 4 November beruhende endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt . neue Satzung Beklagten enthält Übergangsregelungen Erhalt bis Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften . werden wertmäßig festgestellt so genannte Startgutschriften neuen Versorgungskonten Versicherten übertragen . werden Versicherte Versorgungsfall noch eingetreten ist rentennahe rentenferne Versicherte unterschieden . ist nur 1 . Januar 55 . Lebensjahr vollendet hatte Tarifgebiet beschäftigt war Umlagesatz Abrechnungsverbandes unterfiel Pflichtversicherungszeiten Zusatzversorgung 1 . Januar vorweisen kann . Anwartschaften ca. rentennahen Versicherten werden weitgehend alten Satzungsrecht ermittelt übertragen . Kläger beanstandet Beklagten Grundlage neuen Satzung mitgeteilte Startgutschrift verlangt höhere Betriebsrente . ist 17 . Januar geboren erst 1 . Januar Beklagten pflichtversichert . Beklagte hat Startgutschrift rentennahe Versicherte 31 . Dezember Höhe € erteilt zahlt 1 . Februar Grundlage errechnete Betriebsrente Höhe anfangs € . erhält Kläger gesetzliche Rente € . Fiktivberechnung Beklagten ergibt Kläger Grundlage alten Satzung 1 . Februar auch nur Zusatzrente Höhe circa € zugestanden hätte . Kläger ist Auffassung Beklagte müsse höhere monatliche Rente zahlen . Ermittlung Startgutschrift Regeln rentennahe Versicherte verletze Geltung alten Satzung erdienten Besitzstand hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan nachgewiesen seien . hält diskriminiert Alters Beklagte gemäß § Abs. Satz Abs. Satz VBLS . Nettoversorgungssatz Jahr nur % sonst % Hinblick angesetzt hat Kläger Eintritt Versicherungsfalles 50 . Lebensjahr vollendet hatte § Abs. . gesamtversorgungsfähige Zeit Zeit Umlagemonate kürzer war Zeit Vollendung 50 . Eintritt Versicherungsfalles . Ferner beanstandet Kläger Berechnung Startgutschrift Grundlage alten Satzungsrechts Ermittlung fiktiven Nettoarbeitsentgelts Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen worden sind . Weiteren hält jährliche Anpassung Betriebsrente % § VBLS ausreichend fordert Dynamisierung Grundlage § VBLS . weiterzuführen also allgemeinen Entwicklung Versorgungsbezüge Versorgungsempfänger Bundes . Klage blieb Vorinstanzen Erfolg . Revision verfolgt Kläger Anträge . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hält Systemwechsel bisherigen Gesamtversorgungssystem neuen Betriebsrentensystem auch hier Anwendung gelangte Übergangsregelung rentennahe Versicherte § Abs. VBLS rechtmäßig . Zwar werde erdiente Aussicht Versicherten künftige Rentenzuwächse eingegriffen . Eingriffe beruhten aber auch zugrunde liegenden Annahme tatsächlicher Umstände neuen Satzung vorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen ; seien Einschätzungsprärogative Ermessensspielraum Tarifvertragsparteien gedeckt Art . Abs. GG verstießen höherrangiges Recht insbesondere Grundsätze Vertrauensschutzes Verhältnismäßigkeit Art . Abs. GG auch Willkürverbot Art . Abs. GG . Höhe Kläger gezahlten Zusatzrente führe hier besonderen Härte Einzelfall Korrektur § bedürfte . geringere Nettoversorgungssatz Versicherte Kläger Beginn Pflichtversicherung 50 . Lebensjahr bereits vollendet hatten sei unangemessen Versicherten bereits früherem Lebensalter Pflichtversicherung eingetreten sind verstoße Art . Abs. GG noch europäisches Recht . Abzug Pflegeversicherungsbeiträgen Ermittlung Nettoarbeitseinkommens stehe Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senatsurteil 10 . Dezember VersR . derzeit verstoße auch Beschränkung Rentendynamisierung % Jahr § VBLS höherrangiges Recht . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Übergangsregelungen rentennahe Versicherte sind wirksam . Senat hat bereits Urteil 14 November . . entschieden Satzung Beklagten auch Zustimmung Versicherten Wege umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte . hat Senat Urteil 24 . September . . bestätigt Berechnung Zeitpunkt Systemumstellung rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften Übertragung neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt . Ermittlung Startgutschriften fiktive Versorgungsrente Grunde legen ist Zeitpunkt Vollendung 63 . ergeben würde begegnet durchgreifenden Bedenken aaO . . . Hinzunehmen ist ferner gemäß § Abs. Satz VBLS Berechnung Anwartschaften 31 . Dezember Stichtag maßgebend ist Ermittlung gesamtversorgungsfähigen Entgelts letzten Jahre Stichtag § VBLS . entsprechenden Jahre Eintritt Versicherungsfalls ankommt aaO . . . ist beanstanden Startgutschriften rentennahen Versicherten Vordienstzeiten weiterhin nur Hälfte gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden . . . Übrigen wird genannte Entscheidung verwiesen . 2 . Revision greift Vorinstanzen geltend gemachten Bedenken Klägers Ermittlung Startgutschrift § Abs. Satz Abs. Satz VBLS . Beklagten zugrunde gelegten geringeren Nettoversorgungssatz Versicherte Kläger Beginn Pflichtversicherung 50 . Lebensjahr bereits vollendet hatten wieder . Senat hat Bedenken Übrigen Urteil heutigen Tage verwiesen wird unbegründet zurückgewiesen . Leistungspflicht Beklagten konnte Hinblick eingeschränkt werden Versicherten Kläger volle Zeit Vollendung 50 . Lebensjahres Eintritt Versorgungsfalles beitragspflichtigen Tätigkeit öffentlichen Dienst nachgegangen sind Beklagten nur verhältnismäßig kurze Zeit Beiträge Alter Versicherten erhöhtes Risiko zufließen ; sonst üblichen Nettoversorgungssatz berechnete Rente würde unverhältnismäßigen Belastung Beklagten führen . versicherungsmathematisch erheblichen Gesichtspunkte rechtfertigen angegriffene Regelung auch Anforderungen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes europäischen Richtlinie 2000/78/EG Nr. S. . ; Art . EG/119 ; allgemeine Grundsätze vgl. Urteil 22 November . Rdn . f. . 3 . Auch Abzug Pflegeversicherungsbeiträgen Ermittlung fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § Abs. VBLS . beanstandet Revision mehr . Senat Urteil 10 . Dezember VersR ausgeführt hat wird Hilfe Rechengrößen Ergebnis Tarifvertragsparteien richtig angesehene Abstand Gesamtversorgung letzten Nettoentgelt Versicherten durchschnittlichen Arbeitseinkommen aktiven Beschäftigten gewahrt . Blick werden Versorgungsrentner unverhältnismäßig belastet . 4 . gemäß § VBLS % Jahr beschränkten Rentenanpassung hat Senat Urteil 17 . September VersR Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts zugestimmt Änderung Anpassungsmaßstabs früheren Anknüpfung Erhöhung Verminderung Versorgungsbezüge Versorgungsempfänger Bundes jedenfalls derzeit Zweck Existenzsicherung Versicherten -9- Alter beeinträchtigt . ist Sache Tarifvertragsparteien Rahmen Gestaltungsspielraums eventuelle Änderung Verhältnisse angemessen reagieren . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 23.02.2007 Entscheidung