BESCHLUSS 17 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Felsch 17 . Dezember beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Februar wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : Ergänzend bemerkt Senat : Beschwerdebegründung grundsätzliche Frage aufwirft Berufungsgericht Recht hier Inkrafttreten Vorschrift vereinbarte Abtretungsverbot § Abs. angewendet hat ist Entscheidungserheblichkeit Rechtsfrage ausreichend dargelegt . Beklagte hat Beschwerde ausgeräumt Berufen fehlende Aktivlegitimation § Abs. hier bereits Landgericht angenommen hat rechtsmißbräuchlich darstellt § . Dr. Felsch