NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Bemessung Invaliditätsleistung maßgeblichen Gliedertaxe schließt Verlust Funktionsunfähigkeit funktionell höher bewerteten rumpfnäheren Gliedes Verlust Funktionsunfähigkeit rumpfferneren hier : Schulter Hand rechten Arms . Addition einzelnen Invaliditätsgrade findet . Führt Funktionsunfähigkeit rumpfferneren Körperteils höheren Invaliditätsgrad Funktionsunfähigkeit rumpfnäheren Körperteils so stellt Invaliditätsleistung rumpffernere Körperteil Untergrenze geschuldeten Versicherungsleistung . Urteil 14 . Dezember IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 14 . Dezember Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 . Februar wird zurückgewiesen . schlussrevision Beklagten wird angefochtene Urteil Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger macht Invaliditätsansprüche Bekla gten geschlossenen Unfallversicherung geltend . 9 . August stürzte Leiter Schultergelenk rechten Armes auskugelte Läsion Plexus achialis Schädigung Arm Hand versorgenden Nervengeflechts kam . Versicherungsvertrag sieht Invaliditätssumme € progressiven Invaliditätsstaffel % . liegen bezüglich Progression zugrunde . enthalten § u.a. folgende Bestimmungen : Invaliditätsleistung Führt Unfall dauernden Beeinträchtigung körperlichen geistigen Leistungsfähigkeit Invalidität Versicherten so entsteht Anspruch Kapitalleistung Invaliditätsfall versicherten Summe . Höhe Leistung richtet Grad Invalidität . feste Invaliditätsgrade gelten Nachweises höheren geringeren Invalidität Verlust Funktionsunfähigkeit : Arms Schultergelenk Arms Ellenbogengelenks Arms Ellenbogengelenks Hand Handgelenk Daumens Zeigefingers anderen Fingers Teilverlust Funktionsbeeinträchtigung Körperteile wird entsprechende Teil Prozentsatzes angenommen . Sind Unfall körperliche geistige Funktionen beeinträchtigt so werden Invalid itätsgrade ergeben zusammengerechnet . % werden jedoch angenommen . " % % % % % % % Grundlage macht Kläger geltend liege vollständige Funktionsunfähigkeit rechten Arms Gliedertaxwert % zugrunde legen sei . Berücksichtigung Progressionsstaffel stehe Versicherungsleistung € . Beklagte hat Funktionsbeeinträchtigung Armwert anerkannt insgesamt 56.242,45 € gezahlt . Differenzbetrag € Rechtsanwaltskosten macht Kläger Klage geltend . Landgericht hat Einholung unfallchirurgischen Klage vollem Umfang stattgegeben . Berufungsgericht hat Beklagte Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels verurteilt Kläger € Zinsen zahlen . Revision erstrebt Kläger Wiederherstellung lan dgerichtlichen Urteils . Beklagte begehrt Anschlussrevision Abweisung Klage insgesamt . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel Klägers hat Erfolg . Anschlussrevision Beklagten ist angefochtene Urteil aufzuheben soweit Nachteil erkannt worden ist . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat ausgeführt Kläger könne Zahlung Invaliditätsentschädigung Höhe € verlangen . entspreche Armwerts % vereinbarten Versicherungssumme Einbeziehung Progressionsstaffel . seien Feststellungen Sachverständigen zugrunde legen . sei schriftlichen Gutachten mündlichen Anhörung idersprüchlichen Ergebnissen gekommen habe lediglich schriftlichen Gutachten festgestellte Beeinträchtigung Arms Anhörung aufgeschlüsselt . ergänzenden Einholung neurologischen Gutachtens bedürfe Sac hverständigen jedenfalls Mindestbeeinträchtigung festgestellt worden sei . Anwendung Gliedertaxe sei Position " Arm Schu ltergelenk " auszugehen zusätzliche Berücksichtigung auch Gliedertaxenbereiche Finger Hand Ellenbogen Betracht komme . sei allein Sitz unfallbedingten Schädigung ustellen hier Schultergelenk Arms liege . dort verletzten Nerven zugleich Beeinträchtigungen auch nterarms Hand geführt hätten sei Bemessung gesamten Arm vereinbarten Taxwertes bereits berücksichtigt . andere Betrachtung Fällen Polytraumas geboten sei könne offen bleiben derartiger Fall vorliege . Auch Addition Gliedertaxeneinzelwerte § komme Betracht Klausel lediglich Funktion verschiedener Kö rperglieder beziehe . Allerdings dürfe Berechnung maßgebliche rpernähere Glied ermittelte Funktionsbeeinträchtigung zurückbleiben körperfernere Glied ermittelt werde . Sachverständige habe Beeinträchtigung Arms bewertet ausgehend Invaliditätsgrad Arms % inem Anspruch % Versicherungsleistung führe . Umfang Beeinträchtigung Hand allein habe Sachverständige aber schon % geschätzt Invaliditätsgrad Hand % Versicherungsleistung Anspruch Klägers Höhe % führe . Untergrenze % müsse Kläger nur Hand auch weitere Teile Arms beeinträchtigt worden seien erhöht werden . gesamte Quote sei Armwerts % Versicherungsleistung schätzen . Kläger könne Ersatz entstandenen vorgerichtlichen Kosten verlangen schlüssigen Darlegung hle Rechtsanwalt Tätigkeiten beauftragt habe . II . hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand . 1 . Revision Klägers ist unbegründet . über % hinausgehende Invaliditätsentschädigung steht Kläger jedenfalls . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Addition Invaliditätswerte stattfindet Verlust Fun ktionsunfähigkeit rumpfnäheren Körperteils zugleich Verlust Funktionsunfähigkeit rumpfferneren Körperteils vorliegt . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger Würdigung Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss . kommt Verständnismöglichkeiten Versicherungsnehmers versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch Interessen Senatsurteil 23 . Juni 85 ; Senatsbeschluss 24 . Juni VersR . . sind Versicherungsbedingungen selbst interpretieren vergleichende Betrachtung anderen Bedi ngungen Versicherungsnehmer regelmäßig bekannt sind auch bekannt sein müssen so bedingungsübe rgreifende Würdigung vornherein verschlossen bleibt . ehungsgeschichte Bedingungen hat ebenso spätere Entwic klung Betracht bleiben Senatsurteil 15 . Dezember VersR . . Verständnis bemühter Versicherungsnehmer entnimmt zunächst Beklagte Invaliditätslei stung verspricht Fall Unfall dauernden Beeinträchtigung körperlichen geistigen Leistungsfähigkeit Inval idität führt . Grundlage Berechnung Leistung bilden icherungssumme Grad unfallbedingten Invalidität . Höhe Leistungen Einzelnen bemisst kann Versicherungsnehmer § dort genannten Körperteile Sinnesorgane entnehmen . Gliedertaxe bestimmt abstrakten generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade Verlust gleichgestellter Funktionsunfähigkeit benannten Glieder . Gle iches gilt Verlust Funktionsunfähigkeit abgegrenzten Teilbereichs Gliedes . Demgemäß beschreibt Regelung abgegrenzte Teilbereiche Armes ordnet Teilbereich festen Invaliditätsgrad Rumpfnähe Teilgliedes steigt . Gliedertaxe stellt Verlust Funktionsunfähigkeit genannten Gliedmaßen Teilbereiche durchgängig allein Sitz unfallbedingten Schädigung vgl. Verständnis Gliedertaxe Senatsurteile 15 . Dezember aaO . 11 ; 24 . Mai VersR ; 17 . Januar VersR ; 23 . Januar . Systematik Gliedertaxe kann Versicherungsnehmer ferner entnehmen Bereiche Arm Bein zusammenhängenden Körperteile abgestufte Invaliditätsgrade festgesetzt werden Arm Bewertung Invalidität % beginnen Arm Schultergelenk % nden . trägt Gliedertaxe Umstand Rechnung Glie dverluste Entsprechendes gilt völlige teilweise Gebrauchsunfähigkeit zunehmender Rumpfnähe Stelle Körperglied verloren gegangen Gebrauchsbeeinträchtigungen auslösende Ursache lokalisieren ist wachsender Einschränkung generellen Leistungsfähigkeit Menschen führen vgl. Senatsurteile 9 Juli VersR ; 17 . Oktober VersR ; 30 . Mai ; 9 . Aufl . Ziff . . ; Knappmann . Ausgehend erkennt durchschnittlicher Versicherungsnehmer Verlust Funktionsunfähigkeit Armes Schultergelenk nur höchsten Invaliditätsgrad % bemessen wird hierin zugleich Beeinträchtigung igen Teilglieder Armes enthalten ist . Gliedertaxe genannten Invaliditätssätze ist bereits mitberücksichtigt nfallbedingte Verlust Gebrauchsunfähigkeit Gliedteils verbleibenden Gliedrest auswirkt . resultiert Ansteigen Invaliditätsprozentsatzes zunehmender Rumpfnähe Gliedve -9- lustes Funktionsstörung Senatsurteile 17 . Januar aaO ; 30 . Mai aaO . Anderenfalls wäre Grund ersichtlich Invaliditätsgrad kontinuierlich Rumpfnähe nsteigt . Wären Invaliditätsgrade verschiedenen Teilglieder oliert berechnen addieren so müsste gesonderte Bewertung rumpfnäheren Teilglieder Berücksichtigung rumpffe rneren erfolgen . Grundsatz Addition einzelnen Invalidität swerte erfolgt wird Versicherungsnehmer auch entnehmen gesamten Arm Schultergelenk lediglich maximale Invalidität % vorgesehen ist . Wären Teilglieder addieren würde Versicherungsnehmer bereits vollständiger Invalidität Hand Handgelenk Finger Invalidität erreichen . Käme noch Arm Ellenbogengelenks so äbe häufig Invalidität über % Deckelung % würde jeweils erst Regelung § erreicht vgl. OLG 425 ; ; 4 . Aufl . Ziff . . 20 ; VVG/Rüffer 2 . Aufl . Ziff . . . Ferner ersieht Versicherungsnehmer Gliedertaxe Verlust Funktionsunfähigkeit aufgeführten Körperteile gleichstellt . spielt Rolle etwa Verlust Armes Hand Funktionsunfähigkeit Gliedes Gelenk verbleibender Teilfunktionsfähigkeit gleichstehen muss gleichwohl aber Invaliditätsgrad Betracht kommt . Versicherungsnehmer kann Gliedertaxe vorgenommene pauschalisierende Bewertung Invaliditätsgrades urückführen versicherungswirtschaftliche medizinische Rechtfertigung ohnehin erschließt Senatsurteil 9 Juli aaO . Bewertung kann Versicherungsnehmer zugleich entnehmen Verlust Körperteils organs Fall Invaliditätsgrad zieh Funktionsunfähigkeit . wäre aber mehr Fall ktionsunfähigkeit Invaliditätsgrade rumpffernen rumpfnahen Körperteilen zusammenzurechnen wären . würde Kläger geltend gemacht Arm Schultergelenk vollständiger Funktionsunfähigkeit gleichzeitiger Funktionsunfähigkeit rumpffern erer Teilglieder führen Invaliditätsgrad regelmäßig deutlich über % liegt vollständigem Verlust Armes Schultergelenk etwa Amputation immer nur Höchstgrenze Invalidität % gewähren wäre . derart unterschiedliche Invaliditätsbemessung erschließt durchschnittlichen Versicherungsnehmer . Kläger kann auch Regelung § herleiten bestimmt Beeinträchtigung hrerer Körperteile vorstehenden Besti mmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet % jedoch angenommen werden . Addition greift nur Fall vorangegangenen Bestimmungen isolierte Invaliditätsgrade anzusetzen sind . kann etwa Betracht kommen Arm Bein beeinträchtigt sind Komb ination Invalidität Gliedertaxe Invaliditätsbestimmung allgemeinen Regelung § geht . Fall liegt hier . Erfolg beruft Revision ferner Unklarheitenregelung gemäß § 305c Abs. . Unklar sind Klauseln Ausschöpfung Betracht kommenden Auslegungsmethoden behebbarer Zweifel bleibt mindestens Auslegungen rechtlich vertretbar sind Senatsurteil 23 . Juni . genügt Unklarheit Klausel lediglich ersten Blick unklar erscheint Streit Auslegung besteht Prölss 28 . Aufl . Vorbem . . . Grundlage ist obigen Ausführungen Mehrdeutigkeit sonstige Unklarheit . S. 305c ersichtlich . Insbesondere kann Kläger Gunsten Rechtsprechung Senats Klauseln Gliedertaxe bezüglich " Fußes Fußgelenk " Urteil 17 . Januar VersR " Hand Handgelenk Urteil 9 Juli aaO " Armes Schultergelenk " Urteile 24 . Mai aaO 12 . Dezember VersR herleiten . Urteilen hat Senat ediglich entschieden entsprechenden Formulierungen edertaxe unklar sind Auslegung erlaub bereits Funktionsunfähigkeit Gelenks isoliert abzustellen ist auch Interpretation möglich ist Funktionsunfähigkeit gesamten Teilgliedes Hand Schulter Fuß nkommt . Fällen kommt § 305c Versicherungsnehmer günstigste Auslegung Betracht mithin Abstellen allein Funktionsunfähigkeit Gelenkes selbst . derartige Fallkonstellation geht hier Funktionsunfähigkeiten verschiedenen Teilbereichen Armes Schultergelenk hinunter Fingern . Frage Funkt ionsunfähigkeit verschiedener Teilglieder Armes Invaliditätsgrad jeweils rumpfnähere Körperteil Invalidit rumpffernere Körperteil beinhaltet hat Senat genannten Entscheidungen befasst . Selbst Einzelfall Betracht kommt Versicherungsnehmer etwa Regelung ezüglich " Armes Schultergelenk " verstehen darf Funktionsunfähigkeit allein Gelenk ankommt führt zugleich ausgehen dürfte Funktionsunfähigkeiten weiterer rumpfferner Körperteile etwa Hand seien emessung Invaliditätsgrades addieren vgl. auch 280 ; OLG ; aaO . Grundlage entspricht nahezu einhellige Meinung Rechtsprechung Schrifttum Funktionsunfähigkeit rumpfnäheren Gliedes Funktionsunfähigkeit rumpfferneren Gliedes einschließt Addition Werte Gliedertaxe stattfindet aaO S. 282 ; OLG ; OLG ; OLG r+s ; LG aaO ; HK-VVG/Rüffer aaO ; aaO ; Bruck/Möller/Leverenz aaO . ; Private Unfallversicherung Ziff . . 40 ; Mangen Versicherungsrechts-Handbuch . ; 18 . Aufl . . f. ; Kloth/ Unfallversicherung . ; Münchner Anwaltshandbuch 2 . Aufl . § . . Lediglich äußert Bedenken System Gliedertaxe hinre ichend transparent sei durchschnittlichen Versicherungsnehmer kaum hinreichend Augen gestellt werde zusätzliche B eschwerden unfallbedingte krankhafte Veränderungen Sitzes unmittelbaren Verletzung Beschwerden bewertet werden sollten aaO Nr. . . Jedenfalls hier Betracht kommende Fallgruppe geht Funktionsunfähigkeit rumpfnäheren Gliedes Funktionsunfähigkeit rumpfferneren Gliedes Bemessung Invalidität beinhaltet kann Versicherungsnehmer genannten Gründen Bedingungen entnehmen Addition einzelnen Invaliditätsgrade stattfindet . Einschränkung erfährt Auslegung lediglich Fall Funktionsunfähigkeit rumpfferneren Körperteils höheren Invaliditätsgrad führt Funktionsunfähigkeit rumpfnäheren Körperteils . kommt insbesondere dann Betracht verschiedenen Körperteile vollständige Funktionsunf ähigkeit erfahren haben nur teilweise beeinträchtigt sind . Fall stellt Invaliditätsleistung rumpffernere Kö rperteil Untergrenze geschuldeten Versicherungsleistung OLG aaO S. ; OLG r+s ; . ; aaO . 22 ; Bruck/Möller/Leverenz aaO . . Grundlage bisherigen sachverständigen Feststellungen nachfolgend 3 . ergibt Funktionsbeeinträchtigung Schultergelenk körpernächstes Glied % mithin Invaliditätsleistung % % % . Sachverständigen Hand ermittelten Funktionsbeeinträchtigung % folgt Invaliditätsleistung % % % Untergrenze . Berufungsgericht bereits weitere Erhöhung % vorgenommen hat kann Kläger jedenfalls Revision höhere Invalidität beanspruchen . 2 . Erfolg macht Kläger ferner geltend Berufungsg ericht hätte vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten Grundlage geltend gemachten Geschäftsgebühr gemäß Nr. VV zumindest anteilig zuerkennen müssen . fehlt schlüssigen Darlegung Verzugsvoraussetzung g emäß § . Kläger hat dargelegt Prozessbevollmächtigten zunächst außergerichtlichen Vertretung beauftragt Klagauftrag erteilt hat . Sollte Kläger nfang unbedingten Klagauftrag erteilt haben so fallen auch Täti gkeiten Erhebung Klage allein Verfahrensgebühr Nr. VV vgl. Vorbemerkung Abs. VV . 3 . Begründet ist Anschlussrevision Beklagten . macht Recht geltend Berufungsgericht habe Sachverständigen angesetzten Invaliditätswerten rechte Schultergelenk % rechten Hand % ausgehen dürfen . § Abs. Nr. bestanden konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten erneute Feststellung geboten . Zweifel Richtigkeit Vollständigkeit Sachverständigengutachtens können Gutachten Person Gutachters ergeben insbesondere Gutachten widersprüchlich unvollständig ist Sachverständige erkennbar sachkundig war Urteile 15 Juli ; 8 . Juni . Hier sind Feststellungen Invaliditätswerte Sac hverständigen Vergleich schriftlichen Gutachtens Ausführungen mündlichen Verhandlung teilweise hvollziehbar widersprüchlich . schriftlichen Gutachten hatte Sachverständige noch insgesamt allein Armwert orie ntiert bemessen Teilwerte Bewegungseinschränkung Schulter Handgelenke 0/10-Armwert hochgradigen Störung Greiffunktion rechten Hand angegeben hatte . Systematik entspricht Gliedertaxe einheitliche Bewertung Arms vorsieht einzelnen Teilglieder abstellt . ist Sachverständige dann Ausführungen mündlichen Verhandlung 5 . März eingegangen . Auffassung Berufungsgerichts hat Sachverständige Gesamtergebnis lediglich " aufgeschlüsselt " . So hat Gutachter beispielsweise schriftlichen Gutachten nträchtigung rechten Hand angegeben Invaliditätswert % Invaliditätsleistung Hand % entspräche . mündlichen Anhörung hat reinen Handwert % bemessen Invaliditätswert % Versicherungsleistung % entspricht . Nachvollziehbar erläutert wurde . gilt Funktionsbeeinträchtigung Schulter . schriftlichen Gutachten ist Sachverständige lediglich Armwert ausgegangen Invaliditätswert % Versicherungsleistung % entspricht . mündlichen örung hat Sachverständige Funktionsbeeinträchtigung % zugrunde gelegt Invaliditätswert % Invalid i- tätsleistung % entspricht . ausgeführt hat nur Funktion Schulter betrachtet habe so ist schon schrif tlichen Gutachten lediglich Bewegungseinschränkung Schulter Rede . Erst recht bestehen nachvollziehbare Unterschiede Gesamtbewertung Invalidität Sachverständige schriftlichen Gutachten Armwert zugrunde legt Versicherungsleistung % entspricht . ist Angaben mündlichen Anhörung Überei nstimmung bringen unabhängig Einzelwerte Tei lglieder addiert werden nur rumpfnächsten Teilglied ausgegangen wird . Unabhängig Unklarheiten Gutachten unfal lchirurgischen Sachverständigen hätte Berufungsgericht Fall neurologisches Zusatzgutachten einholen müssen . Schwerpunkt Verletzungen Klägers liegt unfallchirurgischem Gebiet neurologischem . So heißt bereits fachchirurgischen Gutachten W. 29 . Dezember hebliche Unfallfolgen Schultergelenk seien aufgetreten . festgestellten Bewegungsminderungen Gelenkfunktionen rechten oberen seien Folge Nervenschadens m otorischen sensiblen Ausfallerscheinungen Hauptunfallfolge da rstelle . noch Besserung komme solle neurologisches Zusatzgutachten abgeklärt werden . Versicherung beauftragte hat Gutachten 30 . Juni ausgeführt rate dringend Abschlussbegutachtung neurologischer Zusatzbegutachtung . unfallchirurgischen Sachverständigen fehlen neurologischen Bereich erforderlichen Fachkenntnisse . hat Anhörung erklärt bezüglich Hand Restfunktion ausgegangen sei habe neurologischen Vorgutachten entnommen . habe neurologisches Zusatzgutachten erforderlich gehalten vorausgehenden neurologischen Begutachtungen nachvollziehbar gefunden habe ärztlicher Erfahrung Art Verletzungen neurologischer Hinsicht mehr wesentlichen Veränderung rechnen sei . wird übersehen neurologischen Gutachten keinesfalls eindeutig sind . So geht etwa Kläger behandelnde Neurologin Gutachten 14 November Kläger liege globale Armplexusparese rechts bewerten sei . Beklagten beauftragten Neurologen sind Gutachten Armwerten gekommen . neurologische Zusatzbegutachtung ist unabdingbar . Ansicht Berufungsgerichts kann auch Begründung übergangen werden Sachverständige Beeinträchtigung Fachgebiet feststelle Mindestbeeinträchtigung anzusehen sei . zusätzliche neurologische Begutachtung geringere Beeinträchtigung ergebe könne Höhe Entschädigung reduzieren . Ansatz verkennt Feststellung Beeinträchtigungen Klägers Invaliditätswerts Arm Schultergelenk Hand Handgelenk nur fachübergreifende chirurgisch-neurologische Begutachtung möglich sind . isolierte Begutachtung Sachverständ igen Fachrichtung Festsetzung Mindestwertes kommt Betracht . gilt gerade auch vorliegenden Fall Schwerpunkt Unfallfolgen neurologischem chirurgischem Gebiet liegt . Wird Umfang Invalidität Klägers weiter aufzuklären sein so kommt derzeitigen Verfahrensstadium Berufungsgericht angenommen hat zulässig war zugrunde legenden Invaliditätswert Hand Handgelenk % allein erhöhen auch weitere Teile Arms betroffen waren Gesamtinvalidität anzunehmen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 27.05.2010 Entscheidung