BESCHLUSS 18 . April Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 18 . April beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägerin Urteil Oberlandesgerichts 12 . Zivilsenat 14 . Januar gemäß § Satz Kosten zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Voraussetzungen Zulassung Revision Sinne § Abs. Satz liegen mehr Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . Revision Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat Senat überwiegend bereits Erlass Berufungsurteils geklärt vgl. Nachweise Senatsurteilen 25 . Januar juris Übrigen Zulassung Revision vorliegenden Verfahren Senatsurteilen 25 . Januar Sinne Berufungsgerichts entschieden dortigen vergleichbare rechtliche Erwägungen Streitfall gestützten Revisionen Versicherten zurückgewiesen . Ergänzend wird Entscheidungsgründe vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen . lassen Streitfall übertragen . sind auch Zeitpunkt Entscheidung Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen . grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst Einlegung Berufungsgericht elassenen Revision steht Revisionszurückweisung Beschluss § Wege Senatsbeschluss 19 . Oktober . m.w . . gilt auch Revision Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt Beklagte habe Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner tsbedingungen gesetzlichen Wertungen § Abs. § Abs. Anspruch weitere Nachbesserung mehr Senat müsse Neuregelung Startgutschriften selbst treffen . war zwar ausdrücklich Gegenstand Senatsurteile 25 . Januar . Rückgriff AGB-rechtliche Vorschriften scheidet Streitfall bereits Senat anderer Stelle Senatsurteil 14 November . m.w . bereits entschieden hat Regelung Startgutschriften Satzung Beklagten maßgeblichen Grundentscheidung Tarifpartner beruht AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist . bleibt gebotene Neuregelung Beklagten allein Satzungsänderungsverfahren Blick Tarifautonomie Art . Abs. GG rteien vorbehalten ist Senatsurteil 14 November aaO . . Dementsprechend ist Rückgriff Wertungen § Abs. § Abs. jeweils Vertragsanpassung Vertragspartei betreffen Raum . vorstehenden vorgenannten Senatsentscheidungen Einzelnen dargelegten Erwägungen hat Revision Klägerin auch Sache Aussicht Erfolg . II . Senat beabsichtigt Streitwert Revision Klägerin € festzusetzen . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 22.05.2015 Entscheidung