NAMEN Verkündet : 27 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja . . Tritt Versicherungsnehmer Ansprüche Lebensversicherung Sicherung Schuld Dritten Gläubiger so sprechen Interessen Beteiligten regelmäßig vereinbarte Tod Versicherungsnehmers erledigt haben soll . Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch Zeit Eintritt Versicherungsfalls weiteres Rang Rechten Fortführung . Urteil 27 . Oktober KG LG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Felsch Richterin Richter Dr. mündliche Verhandlung 27 . Oktober Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Kammergerichts 12 . Dezember wird Kosten Klägerin auch Kosten Nebenintervention tragen hat zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte Beklagten abgeschlossenen Risikolebensversicherung Zahlung Todesfallleistung . verstorbene Versicherungsnehmer Lebensgefährte Klägerin hatte Anspruch Todesfallleistung Übergabe Versicherungsscheins Sicherung Streithelferin Beklagten Sparkasse abgetreten Bezugsrecht Klägerin widerrufen " insoweit Rechten Sparkasse entgegensteht . wurde Formularerklärung Streithelferin verwendet . Gesichert werden sollten Forderungen GmbH Co. Kontokorrentkredit . Tod Versicherungsnehmers Oktober brachte Beklagte Juni Anweisung Streithelferin Todesfallleistung 383.468,91 € Kontokorrentkonto gut . Zeitpunkt Todes Versicherungsnehmers auch Anforderung Leistung Auszahlung stand Kontokorrentkonto über Mio. € Soll . Kontokorrentkredit kündigte Streithelferin Ende Jahres . Klägerin ist Auffassung Beklagte sei Bezugsberechtigter verpflichtet geblieben Zahlung Streithelferin befreit worden . habe erkennbares Interesse Sicherung Tod Versicherungsnehmers gehabt . Streithelferin Eintritt Versicherungsfalles Verwertungsrecht Gebrauch gemacht habe sei eingeräumte Vorrang weggefallen . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte Zahlung Streithelferin Leistungsverpflichtung frei geworden sei Anspruch Klägerin mehr bestehe . Zwar sei Klägerin ursprünglich widerruflich Bezugsberechtigte bestimmt worden Zuge Sicherungsabtretung erfolgten Widerruf vollständig beseitigt worden sei . Vielmehr sei Recht Klägerin nur Rang Recht Streithelferin zurückgetreten Sicherungszweck erfordert habe . hätte Klägerin eigener Anspruch Beklagte zugestanden Todesfallleistung sichernde Forderung überstiegen hätte Fall gewesen sei . Unschädlich sei Saldoforderung Kündigung Kontokorrentkredits noch fällig gewesen sei . Auslegung Sicherungsabrede ergebe auch künftig entstehende fällig werdende Forderungen Kontokorrentkredit Sicherungszweck erfasst gewesen sein sollten . Streithelferin sei auch verpflichtet gewesen Eintritt Versicherungsfalles Kontokorrentkredit kündigen Saldoforderung fällig stellen Anspruch Todesfallleistung zeitnah verwerten . Vielmehr sei Sicherungsvertrag berechtigt gewesen Versicherungsforderung schon Verwertungsreife einzuziehen . habe Beklagte befreiender Wirkung Streithelferin materiell Berechtigte geleistet . befreiende Wirkung auch Legitimationswirkung Streithelferin vorgelegten Originalversicherungsscheins ergebe könne dahinstehen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat anlässlich Sicherungsabtretung erklärten Widerruf Bezugsrechtsbestimmung Gunsten Klägerin zutreffend so verstanden Recht Sicherungszweck bestimmten Umfang Rang Recht Streithelferin zurückgesetzt wurde . Vorrang Streithelferin bestand Eintritt Versicherungsfalles auch Auszahlung Versicherungssumme Zeitpunkten sichernde Forderung Versicherungssumme überstieg . Streithelferin war Auszahlung materiell berechtigte Inhaberin gesamten Anspruchs Todesfallleistung Beklagte Leistungspflicht frei wurde § Abs. . Reichweite Widerrufs Bezugsrechtsbestimmung ist ebenso Sicherungsabrede vereinbarte Sicherungszweck Sicherungsabtretung Einzelfall Auslegung bestimmen . hier Widerrufserklärung auch Sicherungsabrede formularmäßige Erklärungen handelt Bundesgebiet allgemein verwendet werden kann Senat Erklärungen selbst frei auslegen vgl. nur Senatsurteil 18 . Oktober IVa m.w . . Senat teilt Auslegung Berufungsgerichts insbesondere bisherige Senatsrechtsprechung Kollision Sicherungsabtretung widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung beachtet zutreffend fortführt . ständigen Rechtsprechung Senats Urteile 12 . Dezember ; 25 . April ; 8 . Mai VersR ; 3 . März VersR ; 31 . Oktober juris . f. ; 18 . Oktober aaO S. liegt Sicherungsabtretung Rechte Lebensversicherung Allgemeinen auch konkludente Widerruf bestehender Bezugsrechtsbestimmungen . anlässlich Sicherungsabtretung erklärter Widerruf ist vielmehr regelmäßig verstehen etwaige Bezugsrechte Rang vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten sollen . maßgeblichen Zeitpunkt Versicherungsfalles Senatsurteil 25 . April aaO Sicherungsnehmer gesicherte Forderungen Versicherungsnehmer zustehen ist Sicherungsnehmer Inhaber Anspruchs etwa nur Bezugsberechtigter Senatsurteil 25 . April aaO allein befugt Zahlung Todesfallleistung verlangen . Anspruch eventuell verbleibenden Überschuss steht weitere Rechtshandlung etwa Rückabtretung erforderlich wäre Bezugsberechtigten so genannte " dingliche Lösung " vgl. Senatsurteile 12 . Dezember aaO ; 3 . März aaO ; ebenso Versicherungsrechts-Handbuch 2 . Aufl . . ; 2 . Aufl . § . 17 ; kritisch Reiff/Schneider 28 . Aufl . § . . ; Harder Anm . § Nr. . Senat bisher entschiedenen Fälle zeichnen allerdings Versicherungsnehmer jeweils auch persönlicher Schuldner gesicherten Forderung war somit Eigensicherheit gestellt hatte . konnte Regelfall angenommen werden Versicherungsfall gleichzeitig Sicherungsabrede vereinbarte eintrat . unmittelbar Eintritt Versicherungsfalls stattfindenden Verwertung konnte Anspruch Todesfallleistung Sicherungsnehmer Bezugsberechtigten dinglich aufgeteilt werden . Hingegen hat hier Versicherungsnehmer Anspruch Todesfallleistung Sicherung Schuld dritten Person GmbH Co. abgetreten somit Fremdsicherheit gestellt . Konstellation tritt Versicherungsfall regelmäßig auch Sicherungsfall anschließender Verwertung Sicherheiten . Auch Sicherungsnehmer Streithelferin Sicherungsabrede Tod Sicherungsgebers Kündigung Kontokorrentkredits persönlichen Schuldner berechtigt sein kann so sprechen regelmäßig Interessen Beteiligten Versicherungsnehmer Erklärung Widerrufs Augen gehabt hat sofortige Verwertung Sicherheit Einziehung Verrechnung Anspruchs . persönliche Schuldner ist interessiert Versterben Fremdsicherungsgebers außerordentlichen Kündigung Kredits rechnen müssen . Auch Interesse Sicherungsnehmers ist gerichtet Kredit planmäßig fortzuführen Anspruch Todesfallleistung auch Eintritt Versicherungsfalls Sicherheit behalten . Selbst Interesse Bezugsberechtigten Freiwerden Sicherheit gesamte Todesfallleistung erhielte geht Regelfall Sicherungsnehmer Verwertung Anspruchs absieht abwartet persönliche Schuldner Verbindlichkeiten zurückführt . So hätte auch hier Klägerin unmittelbar Tod Versicherungsnehmers vorgenommenen Verwertung erhalten vielmehr Bezugsrecht endgültig verloren . Auslegung Berufungsgerichts bestand Klägerin zumindest Hoffnung GmbH Co. KG Verbindlichkeiten selbst zurückführte Sicherheit frei würde unstreitigen wirtschaftlichen Lage GmbH Co. auch ausgeschlossen war . Fall Gestellung Eigensicherheit regelmäßig anzunehmende Aufteilung Anspruchs Todesfallleistung unmittelbar Eintritt Versicherungsfalls verbietet Allgemeinen Abtretung Schuld Dritten sichern soll . Vielmehr soll Sicherungsnehmer Eintritt Versicherungsfalls Anspruch Versicherungsleistung Sicherungsnehmer Einziehung berechtigt ist Stelle tretende Valuta Eintritt Sicherungsfalls Sicherheit behalten dürfen . Rang zurückgesetzte Bezugsrechtsbestimmung besteht nur Rahmen Sicherungsabrede führt Bezugsberechtigten Anspruch Sicherungsnehmer zusteht soweit Versicherungsleistung Sicherungsfall gesicherte Forderung übersteigt . Unschädlich ist sichernde Forderung Kontokorrentkredit Eintritt Versicherungsfalls noch fällig war erst Kündigung Kontokorrentkredits fällig wurde Urteil 1 . Oktober m.w . . Urteil 18 . Oktober aaO S. hat Senat Rechtsprechung dinglichen Teilung Versicherungsanspruchs Fall entwickelt Versicherungsnehmer Versicherungsanspruch " Sicherung bestehenden -9- künftigen Forderungen Geschäftsverhältnis " jeweiligen Vertragshöhe abgetreten hatte . Maßgeblich war sichernden Forderungen Eintritt Versicherungsfalls hinreichend bestimmbar festlagen . Übertragen Fälle Gestellung Fremdsicherheit auch Tod Versicherungsnehmers bestehen bleiben soll bedeutet sichernden Forderungen späteren Eintritt Sicherungsfalls hinreichend bestimmbar sein müssen . Streitfall Forderungen bestimmten Kontokorrentkredit gesichert sein sollten ist hinreichende Bestimmbarkeit anzunehmen . übersieht Senat Bezugsberechtigte Fällen vorliegenden Art längere Zeit Ungewissen bleiben kann Höhe Ergebnis Genuss Versicherungsleistung kommen wird . ist jedoch unmittelbare Folge Versicherungsnehmer vorgenommenen Abtretung Sicherung fremden Schuld . Bezugsberechtigte steht Anspruchs Versicherungsleistung schlechter Versicherungsnehmer Lebzeiten selbst Ansprüche Versicherungsvertrag vgl. Rechtsstellung Einzelnen Senatsurteil 28 . April Veröffentlichung vorgesehen . . gestanden hatte . Auch Versicherungsnehmer wäre nur dann wieder Inhaber Ansprüche Versicherungsvertrag geworden etwa Ablösung andere Sicherheit Ausgleich Kontokorrentkontos teilweisen Verwertung ganz teilweise frei geworden wären . Rechtsstellung Versicherungsnehmers setzt Bezugsberechtigten lediglich ist hinzunehmen . Auch Zuwendung Bezugsrechts kann Versicherungsnehmer Begünstigten grundsätzlich bessere Rechtsstellung verschaffen selbst innehat . Übrigen hat Berufungsgericht Auslegung maßgeblichen Umstände berücksichtigt vgl. Urteile 14 . Oktober 25 . Februar insbesondere Revision betonte Frage Fortbestand Vorrangs Eintritt Versicherungsfalls geklärt . Auffassung Revision musste Berufungsgericht berücksichtigen Versicherungsnehmer Streithelferin nur jedoch Erlebensfallleistung abgetreten habe unstreitig Risikolebensversicherung handelte Erlebensfallleistung naturgemäß vorsah . 2 . Streithelferin bereits materiell Inhaberin Anspruchs Todesfallleistung war konnte Berufungsgericht dahinstehen lassen Beklagte auch Legitimationswirkung Leistungspflicht frei wurde vgl. etwa Senatsurteil 10 . März . . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung