BESCHLUSS 3 . Februar Rechtsstreit IV . Zivilsenat hat 3 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 8 . Zivilsenat 30 November wird zurückgewiesen . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht hat zwar Grundsätze Senatsurteils 13 . Dezember . f. ; vgl. auch Senatsurteil 30 . April VersR . verkannt wirkt Ergebnis jedoch angefochtene Entscheidung . Senat hat auch gerügten Grundrechtsverstöße . Abs. Abs. GG geprüft durchgreifend erachtet . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : € Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.11.2009