BESCHLUSS 7 . September Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 7 . September beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 November wird Kosten unzulässig verworfen . Streitwert : € Gründe : Klägerin nimmt beklagte Pensionskasse Jahre bedingungsgemäßen Altersrente leistende Sonderzahlungen Höhe jährlich € Anspruch . hat Klage zunächst Nachzahlungen Jahre Höhe Differenz Leistungen Beklagten Sonderzahlung beanspruchten Höhe Feststellung begehrt Jahre Sonderzahlungen Arbeitnehmern gleichgestellt werden früheren Zeitpunkt Diensten früheren Arbeitgeberin ausgeschied enen sind ; erhalten Sonderzahlung Höhe % Ja hresgrundrente Klägerin jährlichen Betrag € entspricht . Rechtsstreits hat Klägerin Zahlungsantrag Rückstände einschließlich erweitert Feststellungsbegehren entsprechend angepasst . Landgericht Streitwert € festgesetzt hat hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat gerichtete Berufung zurückgewiesen . schwerde erstrebt Klägerin Zulassung Revision Berufungsanträge weiterverfolgen möchte . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig gemäß Nr. Satz erforderliche Mindestbeschwer € erreicht ist . 1 . ständigen Rechtsprechung Senats richten Beschwer Klagen Versicherte Rente nzahlungen begehrt Berechnung Vers icherers tatsächlich ergebenden Rente abweichen dreieinhal bfachen Jahresbetrag Satz Differenz vgl. Senatsbeschlüsse 25 . Oktober . 7 ; 30 November . 4 ; 10 . März . 17 ; jeweils Berechnung Zusatzrenten Zusatzversorgungskasse . Ist Klage Versicherten hier bezüglich Antrags Fall Leistung Feststellung gerichtet beklagte Versicherer Errechnung Rente bestimmte Vorgaben beachten habe nimmt Senat Wertberechnung Blick fehlende Vollstreckbarkeit Fes tstellungsausspruchs Abschlag % vgl. 25 . Oktober aaO ; 30 November aaO . m.w . . 2 . Grundlage berechnet Streitwert folgt : Klägerin hat Zahlungsantrag Jahre zunächst Rückstände Höhe € geltend gemacht vgl. Seite Klageschrift . späteren Klagerweiterung eingeklagten Rückstände € € sind Rechnung stellen Klage wiede rkehrende Leistungen erst Klagerhebung fällig gewordenen B eträge gleich beziffert Gegenstand besonderen A ntrages gemacht worden sind Instanz beschwerdewerterhöhend auswirken Senatsbeschlüsse 7 . Februar juris ; 25 November . kommt Wert Feststellungsantrags € beziffern ist € Gesamtwert € ergibt . Abweisung Klageanträge folgende Beschwer übersteigt § Nr. Satz festgelegten Mindestbetrag € . . Übrigen wäre Beschwerde auch unbegründet . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erforder Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rech tsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . näheren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung