NAMEN Verkündet : 29 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Krankheit Sinne Musterbedingungen Krankenhaustagegeldversicherung kann auch vorliegen fragliche Gesundheitszustand Versicherten gleicher Weise % Menschen entsprechenden Alters auftritt hier bejaht Fehlsichtigkeit -3 . Erfüllt Fehlsichtigkeit Versicherten Voraussetzungen bedingungsgemäßen Krankheit so kann medizinische Notwendigkeit Lasik-Operation Augen allein Üblichkeit Tragens Brille Kontaktlinsen verneint werden . Urteil 29 . März AG ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. mündliche Verhandlung 29 . März Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Landgerichts 4 . Zivilkammer 18 November aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin unterhält Beklagten private Krankenversicherung . Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen icherungsbedingungen Folgenden insoweit Musterbedingungen Krankenhaustagegeldversicherung entsprechen heißt § Abs. : " Versicherungsfall ist medizinisch notwendige Heilb ehandlung versicherten Person Krankheit Unfallfolgen . " Klägerin beidseitiger Kurzsichtigkeit Astigmatismus litt unterzog November Femto-Lasik-Operation Augen . begehrt Beklagten Erstattung angefallenen Operationskosten Höhe € Zinsen . Parteien streiten Klägerin eration vorhandene Fehlsichtigkeit -3 bedingungsgemäße Krankheit darstellt Beseitigung durchgeführte Operation medizinisch notwendig gewesen ist . Amtsgericht hat Klage Einholung Sachverstä ndigengutachtens abgewiesen . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . wendet Klägerin Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat gestützt Ausführungen ergänzend mündlich angehörten Sachverständigen angenommen Klägerin ursprünglich vorhandene leichte Kurzsichtigkeit internationalen Standards Krankheit beurteilen sei . Vorliegen Krankheit Sinne § könne Fehlsichtigkeit nur gesprochen werden Abweichung natürlichen körperlichen Zustand versicherten vorliege normalen entspreche . sei Klägerin überzeugenden nachvollziehbaren Ausführungen Sachverständigen verneinen . Auch sei Tragen Brille möglich zumutbar gewesen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Klägerin Lasik-Operation vorhandene Fehlsichtigkeit stellte Auffassung Berufungsgerichts Krankheit . Noch zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Krankheit Sinne Bedingungen maßgebenden Verständnis durchschnittlichen Versicherungsnehmers objektiv ärztlichem Urteil bestehender anormaler regelwidriger Körper verstehen ist Senatsurteile 17 . Februar VersR . ; 15 . September r+s . 11 ; 21 . September ; 3 . März ; 17 . Dezember IVa ; . . . ergibt Einstufung " anormal " Vergleich normalen biologischen ffenheit Menschen Einstufung " regelwidrig " ergä nzenden medizinischen Bewertung anormalen Zustandes Senatsurteil 17 . Februar aaO . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Berufungsgericht Vorliegen bedingungsgemäßen Krankheit verneint hat natürlichen abgestellt hat weiteren Auffassung Sachverständigen gefolgt ist bloßer Refrakt ionsfehler Fehlsichtigkeit führt % Menschen mittleren Alter auftritt noch Krankheitswert . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht Berücksichtigung erken nbaren Sinnzusammenhangs versteht . kommt Verstän nismöglichkeiten Versicherungsnehmers versicherungsrech tliche Spezialkenntnisse Senatsurteile 16 November VersR . 12 ; 23 . Juni ; . . . Versicherungsnehmer wird zunächst Wortlaut Bedingung ausgehen Sprachgebrauch täglichen Lebens etwa Terminologie bestimmten Fac hkreisen üblich ist maßgebend ist Senatsurteil 8 . Mai VersR . 21 ; Senatsbeschluss 25 . Mai . m.w . . kann Frage Streitfall bedi ngungsgemäße Krankheit vorliegt Sachverständ igen Beurteilung zugrunde gelegte Einschätzung werde pathologischen Myopie internationalem medizin ischen Standard erst gesprochen ankommen noch weiteren Ausführungen Refraktionsfehler Feh lsichtigkeit führe % Menschen mittleren Alter auftrete habe noch Krankheitswert . durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr ausgehen Normalzustand Sehfähigkeit gehöre eschwerdefreies Lesen gefahrenfreie Teilnahme Straßenverkehr ; wird Vorliegen bedingungsgemäßen Krankheit anne hmen nur ganz geringfügige Beeinträchtigung körperlichen Normalfunktion vorliegt Korrektur beschwerdefreies Sehen ermöglicht . folgt schon Krankheit gewöhnlichen Sprachgebrauch auch gekennzeichnet ist ganz unerhebliche Störung perlicher geistiger Funktionen bringt Notwendigkeit Heilbehandlung begründet Senatsurteil 17 . Febr aaO . m.w . . dargelegten Verständnis wird durchschnittliche Versicherungsnehmer auch weitere Klauselwerk bestätigt . wird Vorliegen bedingungsgemäßen Krankheit Falle behandlungsbedürftigen Fehlsichtigkeit auch annehmen gerade Fall Leistungen Versicherer versprochen rden . Insoweit ist Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil Streitfall vereinbarten Tarif ausdrücklich vorgesehen Sehhilfen € Rechnungsbetrag erstattungsfähig sind . Regelung spricht betragsmäßigen Begrenzung Auffassung Revisionserwiderung gerade Verständnis Fehlsichtigkeit Krankheit Versicherungsfall auslösen kann . hätte Berufungsgericht Vorliegen bedingungsgemäßen Krankheit verneinen dürfen . Korrekturb edürftigkeit Zustands Beseitigung Anwendung Hilfsmitteln Brille Kontaktlinsen genannten Ei nschränkungen täglichen Leben bringt steht medizinischer Sicht Frage ergibt konkreten Fall auch weit eren Feststellungen Sachverständigen . hat zusammenfa ssenden Teil schriftlichen Gutachtens medizinische Indikation Behandlung Klägerin vorliegenden Kurzsichtigkeit Stabsichtigkeit ausdrücklich bejaht lediglich " absolute " medizinische Notwendigkeit chirurgischen Eingriff verneint letzt aber nur Kontaktlinsenkorrektur möglich auch erheblichen Beschwerden verbunden sei . Gleichwohl hat Eingriff medizinisch sinnvoll erachtet . mündlichen Erläuterung Gutachtens Berufungsgericht hat Kurzsichtigkeit auch Astigmatismus Klägerin Refrakt ionsfehler eingeordnet . Bezeichnung " Fehler " auch Bejahung Behandlungsindikation medizinischer Sicht lassen korre kturbedürftige Vorliegen Krankheitsbegriff ausfü llenden Regelwidrigkeit schließen . Eingriff Klägerin Sachverständige bezeichnet hat " absolut " notwendig war ist Frage Regelwidrigkeit bestehenden anormalen Zustands Vorliegens Krankheit allein Frage medizinischen Notwendigkeit Heilbehandlung . 2 . Leistungspflicht Beklagten hängt durchgeführte Operation medizinisch notwendige darstellte . hat Berufungsgericht Standpunkt konsequent ausreichenden Feststellungen getroffen . Heilbehandlung hier ambulante Operation Augen ist ärztliche Tätigkeit betreffende Krankheit verursacht worden ist Leistung Arztes Art her Heilung Besserung Linderung Krankheit abzielt . Durchführung Therapie geeignet war Ziele auch rreichen kommt Vorliegen Heilbehandlung Sinne Klausel . Frage kommt Bedeutung vielmehr erst Prüfung Heilbehandlung medizinisch notwendig Sinne § Abs. Satz anzusehen ist ; ist objektiver stab anzulegen Senatsurteil 10 Juli . Auffassung Revisionserwiderung kann medizinische Notwendigkeit Operation bereits Hinweis Üblichkeit Tragens Brille Kontaktlinsen verneint werden . Tragen Sehhilfe stellt Bezug Fehlsic htigkeit Klägerin Heilbehandlung . Brillen Kontaktlinsen sind lediglich Hilfsmittel körperliche Defekte läng eren Zeitraum ausgeglichen werden . Sehhilfe wird Einsatz Hilfsmitteln kennzeichnend unmittelbar Ersatzfunktion krankes Organ wahrgenommen Funktion sfähigkeit wieder herzustellen vgl. Senatsurteile 17 . Dezember IVa 19 . Mai . . durchschnittliche Versicherungsnehmer kann § Abs. Satz ersehen Erstattungsfähigkeit sten medizinisch notwendigen Heilbehandlung grundsätzlich abhängen soll dauerhaft Hilfsmittel zurückgreifen kann bestehenden anormalen Körperzustand auszugleichen abzuschwächen geeignet ist eigentlichen Leiden ändern . generelle Subsidiarität Heilbehandlung g egenüber Hilfsmittel geben Versicherungsbedingungen her . ist auch sonst entnehmen medizin ischen Notwendigkeit andere finanzielle Aspekte Beurteilung Erstattungsfähigkeit Kosten Heilbehandlung Rolle spielen sollen . Abs. Satz stellt ausdrücklich " -9- nisch notwendige " Heilbehandlung medizinisch " gerade " notwendig " bezieht . sprachliche Zusammenhang macht verständiger Lektüre deutlich Notwendigkeit Heilbehandlung allein rein medizinischer Sicht beurteilen ist Gesichtspunkte Rolle spielen . Auch Versicherungsnehmer versteht Kosten beliebige Behandlungsmaßnahme erstattet werden nur objektiv geeignet ist Leiden ilen bessern lindern erschließt Ve rsicherer Leistungspflicht kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken Versicherungsnehmer verweisen will Dauer Hilfsmittels bedienen Behandlungsmethode Verfügung stünde zugrunde liegende Leiden heilen bessern wenigstens lindern ignet ist . Sicht verliert medizinisch anerkannte Heilb ehandlung qualifizierende Merkmal " notwendig " Einzelfall insb Hilfsmittel Verfügung steht Ersatzfunktion betroffene Organ übernehmen kann . ist erkennbar Maßstäben Subsidiarität Heilbehandlungen anderen Ma ßnahmen beurteilen soll . Übernimmt Versicherer hier Beklagte Kosten " medizinisch notwendigen " Heilbehandlung durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbare Einschränku ngen so kann schon billigeren billigsten Anbieter Heilbehandlung verweisen medizinisch gleic hwertig hält Senatsurteil 12 . März . gilt erst recht Versicherung snehmer Bezug Ausgangsleiden bislang medizinischen Heilbehandlung unterzogen Hilfsmittel zurückg egriffen hat lediglich geeignet ist Ersatzfunktion wahrzunehmen eigentlichen regelwidrigen Körperzustand beseitigen . Klägerin musste Fehlsichtigkeit Sehhilfen kompensieren durfte Operation beheben lassen ihrerseits Voraussetzungen mediz inisch notwendigen Heilbehandlung erfüllte . Begriff " medizinisch notwendige " Heilbehandlung wird auch Versicherungsnehmer erkennbar Vertrag behandelnden Arzt geschuldete medizinische Heilbehandlung angeknüpft . Vielmehr wird Bestimmung Versicherungsfalles objektiver Vertrag Arzt Patient unabhängiger Maßstab eingeführt . objektive Anknüpfung bedeutet zugleich Beurteilung medizinischen twendigkeit Heilbehandlung Auffassung Versich erungsnehmers auch allein behandelnden Arztes ankommen kann . Gegenstand Beurteilung können vielmehr nur objektiven medizinischen Befunde Erkenntnisse Zeitpunkt Vornahme Behandlung sein . Demgemäß muss objektiven medizinischen Befunden Erkenntnissen Zeitpunkt rnahme ärztlichen Behandlung vertretbar gewesen sein Heilbehandlung notwendig anzusehen Senatsbeschlüsse 17 . Dezember r+s . 13 ; 30 . Oktober VersR . 13 ; Senatsurteile 10 Juli ; 17 . Dezember IVa ; 29 November ; jeweils m.w . . Fall ist kann nur Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte Rücksicht Besonderhe iten jeweiligen Erkrankung bezogenen bestimmt werden vgl. Senatsurteile 8 . Februar VersR . ; 21 . September ; 10 Juli . medizinischen Notwendigkeit Behandlung Sinne vorstehenden Ausführungen wird dann auszugehen sein Behandlungsmethode Verfügung steht angewandt worden ist geeignet ist Krankheit heilen lindern Ve entgegenzuwirken Senatsbeschluss 30 . Oktober VersR . 14 ; Senatsurteil 17 . Dezember IVa . Steht Eignung medizinischen Erkenntnissen ist grundsätzlich Ei ntrittspflicht Versicherers gegeben Senatsurteile 8 . Februar VersR . ; 21 . September ; 10 Juli . 3 . Berufungsgericht Vorliegen Krankheit nrecht verneint hat wird Maßstäben beurteilen haben Klägerin durchgeführte Lasik-Operation medizinisch notwendig zumindest objektiven medizinischen nden Erkenntnissen Zeitpunkt Behandlung vertretbar war notwendig anzusehen . wird berücksichtigen müssen Sachverständige Behandlung medizinisch indiziert angesehen Operation schriftlichen Gutachten auch mündlichen Anhörung medizinisch sinnvollen Eingriff leitliniengerecht durchgeführt wurde bezeichnet mündlichen Anhörung auch Erwartbarkeit guten Ergebnisses bestätigt hat . Fehlsichtigkeit Versorgung Brille Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann kommt ausgeführt grundsätzlich . Felsch Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung