NAMEN Verkündet : 14 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Besondere Bedingungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung § Abs. 1 . Beurteilung Berufsunfähigkeit bleibt auch dann zuletzt gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgebend Versicherte erstmaligen Eintritt Versicherungsfalles zunächst leidensbedingt eingeschränkten Tätigkeit nachging . 2 . Vereinbarung konkreten Verweisungsmöglichkeit begründet Beendigung Vergleichstätigkeit erneut Leistungspflicht Versicherers Versicherte gesundheitlichen Gründen unverändert außerstande ist gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit nachzugehen . Urteil 14 . Dezember ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 14 . Dezember Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 16 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 5 November wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger unterhält Beklagten Rentenversicherung eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung . Parteien streiten Beklagte verpflichtet ist Kläger weiterhin Zusatzversicherung versprochenen Leistungen erbringen . Versicherungsvertrag liegen Besondere Bedingungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Folgenden : zugrunde auszugsweise folgt lauten : " ist Berufsunfähigkeit Sinne Bedingungen ? Vollständige Berufsunfähigkeit liegt Versicherte Krankheit Körperverletzung Kräfteverfalls ärztlich nachzuweisen sind vorau ssichtlich mindestens Jahre außerstande sein wird Beruf auszuüben auch andere Tätigkeit ausübt bisherigen Lebensstellung entspricht . gilt Nachprüfung Berufsunfähigkeit ? Anerkennung Feststellung Leistungspflicht sind berechtigt Fortbestehen Berufsunfähigkeit Grad nachzuprüfen ; können erneut prüfen Versicherte andere Tätigkeit Sinne § ausübt auch Tätigkeiten berücksichtigen sind Versicherte neu erworbener Kenntnisse Fähigkeiten ausübt . Ist Berufsunfähigkeit weggefallen hat Grad % vermindert können Leistungen einstellen . " Kläger ist war Januar zunächst Gemeinschaftspraxis Dezember Einzelpraxis selbständig tätig . Jahr kam kompletten Arthrose rechten Schultergelenks bedingt Ei nschränkungen beruflichen Tätigkeit . führte Kläger Patienten ambulanten chirurgischen Eingriffe Praxis Operationen Belegkrankenhaus mehr . stel lte Februar Assistenzärztin kleinere ambulante Eingriffe vornahm weitere ärztliche Tätigkeiten ausübte selbst gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr Lage war . Kläger Jahre Leistungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte erkannte Beklagte Leistungspflicht April erbrachte Mai vertraglich vereinbarten Leistungen . Schreiben 15 . August teilte Kläger Beklagten Praxis Medizinisches Versorgungszentrum übergegangen Trägerunternehmen angestellt sei . war ärztlichen Leiter bestellt worden . Beklagte kündigte Schreiben 15 . April Leistungen Nachprüfungsverfahren 31 . Mai einzustellen ; bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege mehr Kläger ausgeübte Tätigkeit bisherige Lebensstellung wahre . Klage Versicherungsleistungen hat Kläger Zeitraum April zusätzlich gestützt Tätigkeit unstreitig Aufhebungsvereinbarung 31 . März geendet hat . Mai ist Kläger monatliches Honorar Praxisvertreter Gemeinschaftspraxis . tä- tig . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Rentenleistungen April längstens 30 November zuerkannt Beklagte Erstattung Zei traum April November gezahlter Beiträge verurteilt festgestellt Kläger berufsunfähig Sinne Vers icherungsvertrages sei Dezember Beiträge zahlen habe . Revision erstrebt Beklagte Wied erherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren Belang angenommen konkrete Verweisungsmöglichkeit Beklagten sei Beendigung Tätigkeit Klägers entfallen sei nunmehr erneut Voraussetzung A nspruch Klägers neue gesundheitliche Beeinträchtigungen ngetreten seien Berufsunfähigkeit § Abs. BB-BUZ begründeten . Verweisung werde Tätigkeit gesunden Tagen . sei vielmehr immer noch T ätigkeit Eintreten Beschränkungen abzustellen Anerkenntnis Beklagten geführt hätten ; Anerkenntnis sei Beklagte weiterhin gebunden Ergebnis Nachprüfungsve gerade gesundheitliche Veränderung Besseren gewesen sei . Allein entscheidend Frage Leistungspflicht B eklagten sei Kläger immer noch Tätigkeit bisherigen Lebensstellung entspreche . sei Tätigkeit Praxisvertreter verneinen . Tatsache Beklagte § Abs. BB-BUZ berechtigt sei Anspruchsvoraussetzungen jederzeit Lasten Versicherten überprüfen führe Glauben auch Versicherte Nachprüfung verlangen könne immer noch andere Tätigkeit bisherigen Lebensstellung entspr eche . Ansonsten ginge Risiko späterer nachteiliger Arbeitsplatzveränderungen ausschließlich Lasten Versicherten . Selbst Kläger Tätigkeit persönlichen Zerwür fnisses beendet habe handele übliches Arbeit splatzrisiko Tätigkeiten Angestelltenverhältnis jederzeit verwirklichen könne . II . hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Revision ist zulässig insbesondere gemäß § Abs. Nr. Zulassung Berufungsgericht auch insoweit statthaft Beklagte getroffene Feststellung Berufsunfähigkeit Klägers wendet . Auffa ssung Revisionserwiderung ist Feststellung ssung ausgenommen . Urteilstenors hat Berufungsgericht Revis ion Zeitraum April zugelassen Zulassung Rechtsmittels Gegenstand Verurteilung Beklagten beschränken wollen . hinausgehende Beschränkung Zulassung lässt Gründen angefochtenen Entscheidung entnehmen . Berufungsgericht hat Frage grundsätzlich kl ärungsbedürftig gehalten konkreten Verweisungsmöglichkeit Vergleichstätigkeit aber gesunden Tagen ausgeübte Beruf Anknüpfungspunkt Berufsunfähigkeit sei Vergleichs tätigkeit wieder beendet werde . Annahme Begründung Zulassungsentscheidung aufgeworfene Frage lasse tatsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig Frage Berufsunfähigkeit Klägers eantworten berücksichtigt Revisionserwiderung Voraussetzungen Begriffs bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ausreichend . Kann Versicherte bisherigen Beruf gesundheitlichen Gründen mehr ausüben steht bedingungsgemäße gkeit Sinne § Abs. BB-BUZ Eintritt Versicherungsfalles noch ; muss vielmehr hinzukommen Versicherte auch andere Tätigkeit ausübt bisherigen Lebensstellung entspricht . " Berufsunfähigkeit " Beklagten Bedingungen zugrunde gelegten Definition ist demgemäß e igenständiger juristischer Begriff Kombination rechtlic hen medizinischen Aspekten enthält vgl. Senatsurteile 27 . September VersR . ] ; 30 . September juris . f. ; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 3 . Aufl . . Frage Verweisbarkeit Versicherten Ve rgleichstätigkeit einschließt . 2 . Revision ist indessen unbegründet . Rüge Revision hat Berufungsgericht Feststellungsklage zutreffend auch insoweit zulässig behandelt Kläger Berufsunfähigkeit festgestellt wissen möchte . Zwar ist richtig Frage bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit genommen feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Sinne § Abs. vgl. Senatsurteil 5 . März juris . m.w . handelt . Klageanträge sind jedoch Prozesserklärungen auszulegen . egung erkennende Senat Revisionsgericht selbst vornehmen kann ist ebenso materiell-rechtlichen Willenserklärungen allein Wortlaut Erklärung maßgebend . Entscheidend ist vielmehr erklärte Wille auch Begleitumständen zuletzt Interessenlage hervorgehen kann . Zweifel gilt Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist wohlverstandenen Interessenlage entspricht vgl. nur Beschluss 12 . April . 11 ; Urteile 7 . April ZR . 11 ; 16 . September VersR . m.w . ; . . . Zugrundelegung Maßstabs entsprach Int eresse Klägers Feststellung Befreiung agspflicht Zusatzversicherung erreichen . ging Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zutrifft notwendige rechtliche Vorfrage Anspruch ist . Auch Wille war erkennbar lediglich Feststellung Beitragsbefreiung gerichtet . Berufsunfähigkeit nur Begrü ndungselement Anspruchs Beitragsbefreiung ansieht macht ereits Zusammenfassung Fragen einheitlichen Klag eantrag deutlich . Recht rügt Revision hingegen Annahme Berufungsgerichts unzutreffend Beklagte sei Nachprüfungsverfahren erfolgten Änderungsmitteilung wieder Rahmen Erstfeststellung Berufsunfähigkeit Klägers erfolgte -9- Anerkenntnis gebunden Leistungseinstellung Verbesserung Gesundheitszustands Klägers erfolgt sei . wirksame Änderungsmitteilung Beklagten end eten vielmehr Leistungspflicht konkreten Versicherungsfall Bindung abgegebenes Anerkenntnis . Versicherer kann Wege Nachprüfungsverfahrens § BB-BUZ Anerkenntnis geschaffenen Selbstbindung abrücken vgl. Senatsurteil 30 . März . bereits anerkannte Leistungspflicht wieder beseitigen Senatsurteile 28 . April VersR . ] ; 17 . Februar [ juris . . ist gedehnte Versicherungsfall vgl. Senatsurteil 16 . Juni . beendet so auch 3 . Aufl . BB-BUZ . . Beseitigung Selbstbindung Versicherers Wege Nachprüfungsverfahrens folgt frühere Leistung spflicht Versicherers Beendigung Vergleichstätigkeit wieder auflebt Versicherte vielmehr will wiederum Leistungen erhalten neuen Leistungsantrag stellen muss so auch Berufsunfähigkeitsversicherung 3 . Aufl . . . Auffassung Berufungsgerichts ergibt Grundsatz Treu Glauben Versicherte jederzeitigen bedingungsgemäßen Nachprüfungsrechts Versicherers Falle konkreten Verweisung seinerseits Nachprüfung verlangen kann immer noch andere Tätigkeit ausübt bisherigen bensstellung entspricht . derartiges eigenes Nachprüfungsrecht Versicherten findet Wortlaut Bedingungen Stütze ; ist auch Symmetriegesichtspunkten Blick rtragsschluss abgegebene Leistungsversprechen Versicherers noch Zweck Berufsunfähigkeitsversicherung geboten . eigenes Nachprüfungsrecht Versicherten ist auch erforderlich . ist unbenommen jederzeit erneut Leistungen beantragen Versicherer Leistungsanerkenntnis nur nter erschwerten Voraussetzungen Nachprüfungsverfahrens lösen kann . Gleichwohl bleibt Revision Erfolg . Feststellungen Berufungsgerichts ergibt nämlich Kläger April Voraussetzungen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Sinne § Abs. BB-BUZ erneut vorliegen . versicherte Beruf Klägers war auch Zeitpunkt neuen Versicherungsfalles Tätigkeit selbständigen HNO-Arztes ausübte Arthrose rechten Schultergelenks ztliche Tätigkeit einschränken musste insbesondere Operationen mehr durchführte . Kläger Tätigkeit auch April gesun dheitlich weiterhin ausüben kann hat Beklagte bestritten . Anders Revision meint beruht angefochtene Entscheidung unzutreffenden Verständnis erufsunfähigkeits-Zusatzversicherung versicherten Berufs . ständiger Rechtsprechung Senats ist Prüfung bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist grundsätzlich letzte konkrete Berufsausübung maßgebend so " gesunden Tagen ausgestaltet war Leistungsfähigkeit Versicherten noch geschränkt war Senatsurteile 24 . Februar VersR . 11 ; 26 . Februar juris . ] ; 12 . Januar VersR . ] ; 22 . September VersR juris . ] ; vgl. nunmehr auch § Abs. frühere Rspr . umgesetzt hat so 361 ; Klenk 2 . Aufl . . 8) . gilt Versicherungsbedingungen vorliegenden § Abs. BB-BUZ Versicherte außerstande muss " Beruf " auszuüben . Auffassung Revision bedarf Vereinbarung sogenannten Tätigkeitsklausel versicherten Beruf Weise bestimmen . hätte vielmehr Funktion Versicherungsschein genanntes allgeme Berufsbild konkreten gesunden Tagen zuletzt ausg eübten Tätigkeit versicherten Beruf machen so Berufsunf ähigkeit erst dann einträte Versicherten gesamte lgemeine Berufsbild verschlossen wäre vgl. Gebert/Steinbeck Veith/ Versicherungsprozess 3 . Aufl . . ; Rixecker Versicherungsrechts-Handbuch 3 . Aufl . . 59 ; OLG . Arthrose rechten Schultergelenks eschränkte ärztliche Tätigkeit Kläger zunächst -Praxis anschließend Angestellter ausübte wurde versicherten Beruf Klägers Sinne § Abs. BB-BUZ . War Berufswechsel Eintritt Versicherungsfalles ausschließlich idensbedingt bleibt Ausgangspunkt Beurteilung Berufsunf ähigkeit Wechsel ausgeübte Beruf vgl. Senatsurteil 30 November VersR juris . ] ; Lücke 29 . Aufl . § . ; Münchener Versicherungsrecht . Aufl . § . ; Grundsatz ebenso insbesondere zeitlichen Grenzen : Klenk 2 . Aufl . § . 8 ; uhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 3 . Aufl . . ; vgl. auch Benkel/ Berufsunfähigkeitsversicherung 2 . Aufl . . ; MünchKomm-VVG/Dörner 2 . Aufl . § . f. ; HK-VVG/Mertens 3 . Aufl . § . 22 ; Rixecker Versicherungsrechts-Handbuch 3 . Aufl . § . . ; OLG . gilt auch dann Versicherte erstmaligen Eintritt Versicherungsfalles zunächst weiterhin leidensbedingt eingeschränkte Tätigkeit ausgeübt hat Beendigung Tätigkeit erneut Versicherungsansprüche geltend macht . ergibt Auslegung § Abs. -BUZ . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen durchschnittlicher Verständnis bemühter Versicherungsnehmer verständiger Würdigung Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht Senat surteil 23 . Juni 85 ; . . . wird durchschnittliche Versicherungsnehmer Wortlaut Klausel entnehmen bedingungsgemäße Berufsunf ähigkeit eintritt " Krankheit Körperverletzung Kräft everfalls " Ausübung Berufs außerstande ist . leidensbedin gte Einschränkung beruflichen Fähigkeiten begrün gerade Versicherungsfall gkeitsversicherung erkennbarem Zweck absichern will . Feststellung Einschränkung bedarf jedoch Ve gleichsmaßstabs Versicherungsnehmer nur berufliche Leistungsfähigkeit gesunden Tagen verstehen kann . bedi ngungsgemäß festgelegte Grad Berufsunfähigkeit erst A nspruch zugesagten Leistungen gibt orientiert fortlaufend absinkenden Leistungsniveau Versicherten Vergleichsmaßstab vgl. Senatsurteil 22 . September VersR juris . ] . muss auch Definition versicherten Berufes bestimmen . Andernfalls zten zukünftige Versicherungsansprüche immer weiter fortschreite nde Verschlechterung Gesundheitszustands . Versich erungsnehmer kann aber § Abs. BB-BUZ entnehmen Versicherungsdauer verschlechterter gesundheitlicher Zustand dann bereits einmal Versicherungsfall ausgelöst hat restliche Laufzeit Versicherung neuen Normalzustand werden soll künftig Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunf ähigkeit messen wäre . anderen Klauselverständnis würde versprochene unverminderte Beiträge erworbene Vers icherungsschutz Versicherungsdauer zunehmend entwertet vgl. Rixecker VersicherungsrechtsHandbuch 3 . Aufl . § . ; Münchener Versicherungsrecht . Aufl . § . . durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist Abs. BB-BUZ noch Versicherungsbedingungen Übrigen erkennbar Versicherungsschutz Beruf gesunden Tagen zeitlichen Grenze unterliegen könnte . einschränkende Regelung fehlt Klauseln . hmer kann verständiger Würdigung Versicherungsbedi ngungen entnehmen gesundheitlich verminderte tungsfähigkeit angepasste Berufstätigkeit Weiteren versicherten Normalzustand werden könnte zeitliche Grenzen konstruiert werden können Neuhaus nfähigkeitsversicherung 3 . Aufl . . Jahre ; Berufsunfähigkeitsversicherung 2 . Aufl . . Jahre . steht Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit Kläger Beendigung ersten Versicherungsfalles erneuten Leistungsantrag inzwischen eendete Tätigkeit ausgeübt hat Beklagte wirksam verwiesen hat . Vereinbarung konkreten Verweisungsmöglic hkeit begründet Beendigung Vergleichstätigkeit erneut Leistungspflicht Versicherers Versicherte gesundheitl ichen Gründen unverändert außerstande ist gesunden Tagen " ausgeübten Tätigkeit nachzugehen . durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt Wortlaut § Abs. BB-BUZ bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintritt Ausübung Berufs außerstande ist auch andere Tätigkeit " ausübt " bisherigen Lebensstellung entspricht . verdeutlicht Versicherer Verweisung Tätigkeiten zwar ausüben könnte ausübt ausg eschlossen sein soll . nur tatsächliche Ausübung eren Tätigkeit abgestellt wird soll Versicherungsnehmer zugleich Beweispflicht enthoben werden gesundheitlichen Gründen Vergleichstätigkeit ausüben können . Vereinbarung abstrakten Verweisungsmöglichkeit Berufsunfähigkeit nur dann ntritt Versicherte Ausübung Vergleichsberufs ausschließlich gesundheitlichen Gründen mehr Lage ist vgl. Senatsurteil 7 . Februar VersR . sind erhöhten Voraussetzungen Eintritt Ve vorliegenden Klausel ersichtlich . Versicherungsnehmer ist erkennbar unverändertem Gesundheitszustand zeitweilige Ausübung Vergleichstätigkeit auch Beendigung Zukunft Verlust Versicherungsschutzes versicherten Beruf führt . trifft Beendigung konkreten Verweisungstätigkeit anderen gesundheitlichen Gründen versicherte Risiko realisiert habe Rixecker Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 3 . Aufl . . ; MünchKomm-VVG/Dörner 2 . Aufl . § . . Gründe Klägers Beendigung zwischenzeitlich ausgeü bten Vergleichstätigkeit kommt somit . Rechtsfehlerfrei ist Berufungsgericht auch ausgegangen Beklagte Kläger ausgehend Ausgangsberuf Mai ausgeübte Tätigkeit Praxisvertreter verweisen kann . Festellung Berufungsgerichts Tätigkeit sei Tätigkeit niedergelassener -Arzt bisherigen Lebensstellung vergleichbar ist tlich beanstanden . kommt anders Revision meint allein Einkommensverlust Vergleichba rkeit Arbeitsbedingungen auch Wahrung sozialen Status Versicherten . Insoweit ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht ausgeht keit Praxisvertreter komme gleiche soziale Wertschätzung niedergelassenen Facharztes eigener Praxis . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung