BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 12 Juli beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 November gemäß § Satz zurückzuweisen . Parteien erhalten Gelegenheit Monats Stellung nehmen . Gründe : Klägerseite Versicherungsnehmer : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensversicherung . wurde Antrags Versicherungsbeginn 1 November so genannten Policenmodell § seinerzeit gültigen Fassung § . abgeschlossen . Folge zahlte VN Versicherungsprämien . Schreiben Juli erklärte Widerspruch gemäß § . hilfsweise Kündigung . Versicherer akzeptierte Kündigung zahlte Rückkaufswert . Feststellungen Berufungsgerichts erhielt Versicherungsschein Versicherungsbedingungen Verbraucherinformation § Versicherungsaufsichtsgesetzes schriftliche Belehrung Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz . Klage verlangt Revisionsinstanz Bedeutung Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen gezahlten Rückkaufswerts . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . II . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . habe Prämien Rechtsgrund geleistet . sei ordnungsgemäß Widerspruchsrecht § Abs. Satz . belehrt worden Versicherungsvertrag sei ksam gekommen . Abs. Satz . V.m . Abs. Satz . europäisches Recht verstoße bedürfe Entsche idung . Ausübung Widerspruchsrechts widerspreche hier n- Treu Glauben bekannt gemachte Wide rspruchsfrist Vertragsschluss ungenutzt habe verstreichen lassen jahrelang Prämien gezahlt habe . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klagebegehren . . Voraussetzungen Zulassung Revision Sinne § Abs. liegen Rechtsmittel hat auch Aussicht Erfolg § Satz . 1 . Berufungsgericht hat Revision zugelassen identischer Widerspruchsbelehrung gleichem Text Versicherungsschein Rechtsauffassung Oberlandesgerichts Belehrung unzureichend gehalten hat abweiche . Frage ist jedoch geklärt Senat Beschluss 30 . Juni juris Rechtsauffassung Berufung sgerichts bereits gebilligt hat . revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat Berufungsgericht anders Revision meint entschieden Widerspruchsbelehrung Einbeziehung Gesamtinhalts Policenbegleitschreibens noch ausreichend deutlich mache Unterlagen vorliegen müssen beginnt . Senat hat genanntem Beschluss tatrichterliche Beurteilung Berufungssenats revisionsrechtlich unbedenklich erklärt wortgleiche Widerspruchsbelehrung Beklagten g esetzlichen Anforderungen auch Hinblick Nennung lösenden Unterlagen Policenbegleitschreiben genügt Revision Beschluss gemäß § Satz zurückgewiesen Senat sbeschlüsse 30 . Juni 16 . September juris . Ansicht Revision gibt abweichende Beurteilung Oberlandesgericht wortgleichen iderspruchsbelehrung Urteil 11 . August Änderung Senatsrechtsprechung . Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat wird Verwendung Begriffs " Beilagen " Versicherungsschein hinreichend klar auch Begriff angeführten Verbraucherinformationen Unterlagen Sinne Widerspruchsbelehrung handelt . Bedenkenfrei war Berufungsgericht schließlich Auffassung Revision auch Ansicht Belehrung Policenbegleitschreiben sei drucktechnisch deutlicher Form erfolgt . 2 . Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand . solchermaßen Policenmodell geschlossene Vers icherungsverträge Gemeinschaftsrechtswidrigkeit § . Wirksamkeitszweifeln unterliegen vgl. Senatsurteil 16 Juli . . ; . . kann Streitfall dahinstehen . Revision begehrte Vorlage Gerichtshof Europäischen Union sche idet bereits Frage Policenmodell genannten Richtlinien unvereinbar ist hier entscheidungse rheblich ankommt . Berufungsgericht Recht angenommen hat ist auch Falle unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri gkeit Policenmodells Glauben widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt jahrelanger Durchführung Ve trages angebliche Unwirksamkeit berufen ereicherungsansprüche herzuleiten vgl. Einzelnen Maßstäben Senatsurteil 16 Juli aaO . ; . . . verhielt objektiv widersprüchlich . zumindest vertraglich eingeräumte bekannt gemachte ließ Vertragsschluss ungenutzt verstreichen . zahlte Jahre Jahr Widerspruch gemäß § . erklärte . jahrelangen Prämienzahlungen bereits Vertragsschluss Möglichkeit Vertrag kommen lassen belehrten haben Beklagten schutzwürdiges Vertrauen Bestand Vertrages begründet . rtrauensbegründende Wirkung war auch erkennbar . Anwendung Grundsätze Glauben beeinträc htigt auch besonderen Umstände Streitfalle praktische Wirksamkeit Gemeinschaftsrechts Sinn Zweck Widerspruchsrechts vgl. ergänzend Senatsurteil 10 . Juni VersR . f. . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 24.08.2015 OLG Entscheidung