NAMEN Verkündet : 22 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 27 . März Recht erkannt : Revision Klägerseite wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Februar aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer/in : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen Lebensversicherung . wurde Antrags Vertragsbeginn 1 . August so genannten Policenmodell § Antragstellung gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . Juli kündigte VN Vertrag Versicherer zahlte Rückkaufswert . Schreiben 14 . Februar erklärte VN Widerspruch § Abs. Satz . vorsorglich Anfechtung § Abs. . Klage verlangt Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts insgesamt € . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klagebegehren Bereicherungsanspruchs weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Z Sache Berufungsgericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer habe zwar ordnungsgemäß Widerspruchsrecht belehrt . Vertrag sei gemäß § Abs. Satz . Jahr Zahlung ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden . II . Revision ist begründet . 1 . Anspruch Prämienrückzahlung § Abs. Satz Alt . kann Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung versagt werden . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Wide rspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts belehrte Versicherer auch Berücksichtigung Vorbringens Revisionserwiderung ordnungsgemäß . S. § Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Hinweis Revisionserwiderung Versich erungsantrag enthaltene Belehrung greift schon Belehrung Berufungsgericht Recht hingewiesen hat maßgeblich ist Senatsurteil 28 . Januar VersR . Fall bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahresfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier ordnungsgemäß Recht Widerspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . Kündigung Versicherungsvertrages steht späteren Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarecht § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . 2 . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen lung jedenfalls Kündigung Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung