NAMEN Verkündet : 22 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren Schriftsätze 25 . März eingereicht werden konnten Recht erkannt : Revision Urteil 7 . Zivilkammer 24 . August wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmerin : Folgenden egehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge fondsgebundenen ebensversicherung . wurde Antrags Vertragsbeginn 1 . Dezember abgeschlossen . Oktober kündigte Vertrag ; Versicherer zahlte Rückkaufswert . Schreiben 28 . April erklärte schließlich Widerspruch § Abs. Satz . Klage verlangt Revisionsverfahren noch Bedeutung Rückzahlung Verträge geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts insgesamt € . Auffassung ist Versicherungsvertrag unwirksam . Versicherungsbedingungen seien Antragstellung übermittelt worden . Belehrung Widerspruchsrecht sei nach Vertragsschluss hinreichend überreicht worden . Widerrufsfrist § Abs. Satz . sei Belehrung Gang gesetzt worden . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . Verletzung vorvertraglichen Aufklärungspflicht sei Versicherer Grundsätzen Verschuldens Vertragsschluss Schadensersatz verpflichtet . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat offen gelassen Versicherungsvertrag so genannten Policenmodell § Antragstellung gültigen Fassung Folgenden § . so genannten Antragsmodell abgeschlossen wurde . habe Anspruch Rückzahlung Prämien ungerechtfertigter Bereich erung anderen Rechtsgrund . stehe jedenfalls Verwirkung . Vorinstanzen noch geltend gemachten Auskunftsanspruch Rückkaufswert fehle Recht sschutzbedürfnis . Vortrag Beklagten Verkauf/zur Abtretung AG sei zweiter Instanz jedweden vortrags Klägerseite unstreitig . schon enen Leistungsansprüche mehr haben könne gebe auch Auskunftsanspruch . II . hiergegen gerichteten Rügen Revision greifen schon entsprechenden Hinweis Senats Voraussetzungen auch Revisionsinstanz Amts prüfenden vgl. Urteile 12 . April ZR . 10 ; 7 Juli ZR . 12 ; jeweils m.w . Prozessführungsbefugnis dargetan hat . Berufungsgericht hat Verkauf Abtretung strei tgegenständlichen Forderung AG unstreitig stellt . tatbestandliche Feststellung ist Revisionsverfahren bi ndend Tatbestandsberichtigungsantrag hren gestellt worden ist . Rahmen gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt ist abgetretene Forderung eigenen Namen gerichtlich geltend machen hat Revision darg etan . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung