NAMEN Verkündet : 22 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 27 . März Recht erkannt : Revision Klägerseite wird Urteil 9 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Oktober aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer/in : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge Kapitallebensversicherung . wurde Antrags Vertragsbeginn 1 . August so genannten Policenmodell § Antragstellung gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . Feststellungen Berufungsgerichts wurde ordnungsgemäß insbesondere drucktechnisch tlicher Form Widerspruchsrecht § . belehrt . Schreiben 27 . Dezember erklärte Widerspruch gemäß § . Widerspruch § vorsorglich Anfechtung § Abs. hilfsweise Kündigung . Kündigung zahlte Versicherer Rückkaufswert . Schreiben 22 . Juni erklärte nochmals Widerspruch § . Klage verlangt Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts insgesamt € . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . sei Versicherer unzureichender Aufklärung Abschlusskosten Sch adensersatz verpflichtet . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision verfolgt Klagebegehren Bereicherungsanspruchs . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Z Sache Berufungsgericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer habe zwar u.a. drucktechnisch hervorgehobener Form iderspruchsrecht belehrt . Vertrag sei aber gemäß § Abs. Satz . Jahr Zahlung ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden . II . Revision ist begründet . 1 . Anspruch Prämienrückzahlung § Abs. Satz Alt . kann Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung versagt werden . Revisionsverfahren beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts belehrte Versicherer ordnungsgemäß . S. § Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Fall bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahresfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier ordnungsgemäß Recht Widerspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . Kündigung Versicherungsvertrages steht zugleich später erneut erklärten Widerspruch vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Erlöschen Widerspruchsrechts beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarecht § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . 2 . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung jedenfalls Kündigung Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämienkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht rweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . . Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung