NAMEN Verkündet : 14 . Januar Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. schriftlichen Verfahren gemäß § Abs. Schriftsatzfrist 7 . Januar Recht erkannt : Revision Klägerseite Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April wird unzulässig verworfen Anspruch gemäß § . erklärten Widerspruch gestützt ist . Übrigen Kostenpunkt wird Berufungsurteil Revision aufgehoben Sache uen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Tatbestand : Klägerseite Versicherungsnehmer/in : Folgenden begehrt beklagten Versicherer Folgenden Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge Rentenversicherung . wurde Antrags Vertragsbeginn 1 November so genannten Policenmodell § Antragstellung gültigen Fassung Folgenden § . abgeschlossen . Juli erklärte Widerspruch § Abs. Satz . hilfsweise Kündigung Vertrages . Beklagte wickelte Vertrag gekündigt zahlte Rückkaufswert . Klage verlangt VN insbesondere Rückzahlung Vertrag geleisteten Beiträge Zinsen bereits gezahlten Rückkaufswerts . Auffassung ist Versicherungsvertrag wirksam gekommen . Auch Ablauf Frist Gemeinschaftsrecht verstoßenden Abs. Satz . habe Widerspruch noch erklärt werden können . sei Versicherer unzureichender Aufklärung Abschlusskosten Sch adensersatz verpflichtet . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen . Revision folgt Zahlung gerichteten Hauptantrag insgesamt € . Entscheidungsgründe : Revision ist bezüglich Schadensersatzanspruchs unzulässig verwerfen . Übrigen führt Aufhebung Ber ufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsg ericht . hat Prämienrückerstattungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung verneint . Versicherer habe zwar ordnungsgemäß Widerspruchsrecht belehrt . Vertrag sei gemäß § Abs. Satz . Jahr Zahlung ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden . Auch Anspruch Schadensersatz bestehe . B. Revision ist Zulassung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zulässig . ist nur statthaft Berufungsgericht Widerspruch § Abs. . unwirksam erachtet hat . hat Revision grundsätzlicher Bedeutung beschränkt Frage zugelassen § Abs. Satz . Regelungen Europäischen Union entspricht . Beschränkung Revisionszulassung ist Entscheidungsgründen Berufungsurteils lich entnehmen ist wirksam vgl. Senatsurteil 7 . Mai . 11 ; vorgesehen . Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann tsächlicher rechtlicher Hinsicht unabhängig Sch adensersatzanspruch Verschuldens maßgebl ichen Prozessstoff beurteilt werden . Auffassung Revision hat Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Übrigen auch Recht zuerkannt . XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden Rechtsprechung Aufklärungspflichten anlageberatend tätigen Bank Innenprovisionen vereinnahmter Rückvergütungen nur Fällen Kapitalanlageberatung Bank gilt Urteile 29 November XI . 1 Juli XI . . . Revision ist zulässig ist begründet . Anspruch Prämienrückzahlung folgt Grunde § Abs. Satz Alt . . 1 . Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft Rechtsgrund Prämienzahlung . ist Widerspruchs wirksam gekommen . Wide rspruch war Ablaufs § Abs. Satz . normierten Jahresfrist rechtzeitig . revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts belehrte Versicherer Auffassung Revisionserwiderung ordnungsgemäß . S. Abs. Satz . Widerspruchsrecht . Fall bestimmte § Abs. Satz . zwar Widerspruchsrecht Jahr Zahlung ersten Prämie erlischt . Widerspruchsrecht bestand hier aber Ablauf Jahre sfrist noch Zeitpunkt Widerspruchserklärung . ergibt richtlinienkonforme Auslegung § Abs. Satz . Grundlage Vorabentscheidung G Europäischen Union 19 . Dezember . Senat hat Urteil 7 . Mai VersR . entschieden Einzelnen begründet Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden Anwendungsbereich Zweiten Dritten Richtlinie Lebensversicherung Anwendung findet rfasste Rentenversicherungen Zusatzversicherungen Lebensversicherung grundsätzlich Widerspruchsrecht fortbesteht hier ordnungsgemäß Recht iderspruch belehrt worden ist und/oder Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen erhalten hat . Erlöschen Widerspruchsrechts beiderseits vol lständiger Leistungserbringung kommt Betracht vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . 2 . bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen Europarechtswidrigkeit § Abs. Satz . sind Wirkung Zugang Widerspruchs beschränken nur Rückwirkung entspricht Effektivitätsgebot Einzelnen Senatsurteil 7 . Mai aaO . . II . Höhe umfasst Rückgewähranspruch § Abs. Satz Alt . uneingeschränkt gezahlten Prämien . Vielmehr muss bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen . Wert Versicherungsschutzes kann Berücksichtigung Prämie nkalkulation bemessen werden ; Lebensversicherungen kann etwa Risikoanteil Bedeutung zukommen Senatsurteil 7 . Mai aaO . m.w . . Feststellungen fehlt ist Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht rweisen . wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben vgl. Senatsurteil 7 . Mai aaO . . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung