BESCHLUSS 6 Juli Rechtsstreit ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Richterin Dr. 6 Juli beschlossen : Revision Klägerin Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 Juli wird gemäß § Satz zurückgewiesen . Parteien tragen jeweils Kosten Revision . Streitwert wird Revision Klägerin € Revision Beklagten € festgesetzt . Gründe : 4 . Juni geborene mithin rentenferne Klägerin wendet Umstellung Zusatzversorgung öffentlichen Dienst Punktesystem beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte Satzungsä nderung überprüfte Startgutschrift . Landgericht hat Zahlung Rente alten Satzungsrecht hilfsweise Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter Ermittlung Startgu schrift gerichtete Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Zurückweisung Berufung Übrigen festgestellt Beklagten neu berechnete Startgutschrift Wert Klägerin erlangten Anwartschaft leistende Betriebsrente verbin dlich festlegt . haben jeweils Nachteil rkannt worden ist Klägerin Beklagte Revisionen gewandt . Senat Urteil 9 . März 9/15 betreffend Versorgungsanstalt Bundes Länder entschieden hat Übergangsregelung rentenferne Versicherte führe weiterhin Art . Abs. GG verstoßenden Ungleichbehandlung Gruppe rentenfernen Versicherten Unwirksamkeit betreffenden Besitzstandsregelung hat Beklagte Revision Kostenübernahme erledigt erklärt . Klägerin hat Erledigungserklärung angeschlossen . II . Senat bereits Hinweisbeschluss 10 . Mai dargelegt hat liegen Voraussetzungen Zulassung Klägerin mehr Revision Klägerin hat Aussicht Erfolg . wird Bezug genommen . Auch Revision Klägerin gerügten Gehörsverstöße liegen . erster Linie erhobenen Vorwurf Klägerin Satzungsumstellung sei Anlasses erforderlich verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung Versicherten unverhältnismäßig gewesen hat B erufungsgericht auseinandergesetzt . gerügte Nichterhebung ngebotenen Beweises Auswirkungen Näherungsverfahrens trifft Hintergrund Beklagten ermittelte Star tgutschrift Wert rentenfernen Versicherten erlangten tschaften weiterhin verbindlich festlegt Übergangsregelung § Abs. Satzung Beklagten allgemeinen Gleichheitssatz Art . Abs. GG unvereinbar ist derzeit tscheidungserheblichen Sachvortrag vgl. Senatsurteil 9 . März 9/15 aaO . . absoluten Revisionsgrund § Nr. kann Revision Klägerin ebenfalls berufen . Berufungsgericht hat vielmehr Einzelnen dargelegt Erwägungen klägerischen Begehren zurückgewiesen hat . . Parteien Revision Beklagten übereinstimmend erledigt erklärt haben Abs. Satz trägt B eklagte Blick § Revision verbundenen Ko sten Kostentragungspflicht anerkannt hat vgl. eschluss 28 . Oktober XI MDR m.w . . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 21.07.2015