BESCHLUSS 17 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Felsch 17 . Dezember beschlossen : Beschluß Senats 24 . September wird dahingehend berichtigt Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 20 . Zivilsenats 25 . September Kosten Klägers zurückgewiesen wird . Gründe : Beschluß Senats 24 . September Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil Oberlandesgerichts 25 . September ist versehentlichen Auslassung Kostenausspruchs § berichtigen . Senat ist Beschlußfassung ausgegangen abschließende Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens treffen . Inhalt Beschlusses Kostenentscheidung tatsächlich aufweist stellt Beteiligten offenbares Versehen . Offenbar ist Irrtum Zusammenhang Entscheidung selbst mindestens Umständen Erlaß ergibt Beschluß 8 Juli ZR § Nichtannahmebeschluß . Beschlüsse gemäß § Abs. Satz trifft Senat großer Zahl . Zulassung Revision insgesamt abgelehnt wird haben verfahrensabschließenden Charakter sprechen Kostentragungspflicht Beschwerdeführers . zumindest auch Prozeßbevollmächtigten Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen bestand vorliegenden Fall ersichtlich Gesichtspunkt Anlaß . Besteht jedoch Sicht Beteiligten versehentlichen Auslassung Zweifel anderer Grund Unvollständigkeit Beschlußtenors Betracht kommt so handelt offenbare Unrichtigkeit gemäß § korrigieren ist vgl. aaO . Dr. Felsch