NAMEN Verkündet : 19 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamt Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Rechtsfolgen kollidierender Subsidiaritätsklauseln . Urteil 19 . Februar IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. mündliche Verhandlung 19 . Februar Recht erkannt : Revision Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 Juli wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien Reiseversicherer streiten verwendeten Subsidiaritätsklauseln Innenausgleich Abs. Satz . Abs. Satz . führen . Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt : " Versicherungsfall Entschädigung eren Versicherungsverträgen beansprucht werden kann gehen Leistungsverpflichtungen . gilt auch dann Versicherungsverträge ebe nfalls nachrangige Haftung vereinbart ist . " Allgemeinen Versicherungsbedingungen Beklagten entha lten folgende Klauseln : " Leistungsverpflichtungen anderen Versicherungsverträgen gehen Eintrittspflicht … Versicherers . gilt insbesondere gesetzlichen Leistunge Sozialversicherungsträger . " " Leistungsverpflichtungen anderen Versicherungsve rträgen Sozialversicherungsträger gehen Eintrittspflicht … Versicherers . " Parteien hatten jeweils identischen Versicherungsnehmern Reiserücktrittversicherungsverträge weiteren ebenfalls jeweils identischen Versicherungsnehmern Reisekrankenversicherungsverträge abgeschlossen . Verträgen traten unstreitig Zeit August April Versicherungsfälle zunächst Versicherungsnehmern Anspruch genomm Beklagte Versicherungsleistungen erbrachte . Hälfte Leistungen forderte Klägerin . berief meint weiterreichende Subsidiaritätsklausel hielt ausgleichspflichtig . Folgezeit zahlte Klägerin genannten Betrag Vorbehalt Rückforderung . Rahmen weiteren Versicherungsvertrags Versicherungsnehmer ebenfalls Parteien Reiseversicherungsve rträge hielt erbrachte Beklagte unstreitigen Versicherungsfall Versicherungsleistungen Höhe € hälftige E rstattung vorgerichtlich Klägerin verlangte . Klage fordert Klägerin Vorbehalt gezahlten € . Weiter begehrt Feststellung letztgenannten Versicherungsfall Ausgleich schulden . Beklagte meint könne Ausgleichszahlungen § Abs. Satz . Abs. Satz . beanspruchen . Fällen hätten Doppelversicherungen bestanden . Parteien verwendeten Subsidiaritätsklauseln seien gleichwertig höben gegenseitig . Landgericht hat Klage Berufungsgericht Berufung Klägerin zurückgewiesen . Revision verfolgt Kl agebegehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Auffassung Berufungsgerichts ist Klägerin ftigen Erstattung Beklagten erbrachten ngen gemäß § Abs. verpflichtet Beklagte geleistete Ausgleichszahlung mithin Rechtsgrund erfolgt . Parteien verwendeten Versicherungsbedingungen eingeschränkte Subsidiaritätsklauseln Eintrittspflicht Versicherers nur dann entfallen ließen anderer Versicherer Risiko abdeckt konkreten Fall Deckung gewährt . Klausel Klägerin habe Vergleich Subsidiaritätsklausel Beklagten weitergehenden Regelungsgehalt . ergebe Au slegung Sicht durchschnittlichen Versicherungsnehmers . Klägerin verwendete Zusatz bekräftige zwar g egenüber anderen Versicherer nur nachrangig haften wolle ; terscheide aber Subsidiaritätsklausel Beklagten Willen ebenfalls Ausdruck bringe . anderslautender Auslegung " doppelte Subsidiaritätsklausel " enthielte Bestimmung Klägerin unwirksame Vereinbarung Lasten Dritter . Träfen hier gleichwertige Subsidiaritätsklauseln entspreche Willen Beteiligten Versicherungsnehmer schutzlos stellen . seien Klauseln ergänzend auszulegen gegenseitig aufhöben Folge Überversicherung Anwendung finde . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beklagte kann Leistungsverpflichtungen gehaltenen Reiseversicherungen erfüllt hat Klägerin Innenausgleich gesetzlichen Regelungen Mehrfachversicherung verlangen § Abs. Satz . Abs. Satz . . Rückforderung Klägerin erbrachten Ausgleichszahlung § Abs. Satz scheidet Zahlung Rechtsgrund erfolgt ist . Beklagte Regulierung weiteren Versicherungsfalls hälftigen Innenausgleich Klägerin fordert ist Feststellungsbegehren Zahlung verpflichtet sein unbegründet . 1 . hier betroffenen Versicherungsnehmer hatten bezüglich jeweils verwirklichten Risiken Parteien Mehrfachversicherungen . S. § Abs. § Abs. Alt . . Abs. § Abs. Alt . . abgeschlossen . Unstreitig waren Parteien Versicherungsfällen zunächst gleichermaßen ei ntrittspflichtig . verwendeten Subsidiaritätsklauseln führen anderen Ergebnis Auslegung ergibt . Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Verständnis durchschnittlichen Versicherungsnehmers verständ iger Würdigung Durchsicht Berücksichtigung rkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen . kommt Verständnismöglichkeiten Versicherungsnehmers versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auch Interessen Senatsurteile 23 . Juni m.w . ; 25 Juli ; . m.w . . Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind heraus interpretieren Senatsurteil 15 . Dezember VersR . m.w . ; 2 . Aufl . Einleitung . . erster Linie ist Klauselwortlaut auszugehen . Zweck Sinnzusammenhang Klauseln sind zusätzlich berücksichtigen Versicherungsnehmer erkennbar sind vgl. Senatsurteile 25 Juli aaO . ; 9 . März . . Anders Revision meint gelten Maßstäbe auch Auslegung konkurrierender Subsidiaritätsklauseln . Zwar trifft Auslegung Ende auch Verhältnis Versicherer zueinander auswirkt . erlaubt aber Klauseln auch Sicht auszulegen Parteien unterhalten lbaren vertraglichen Beziehungen regeln Eintrittspflicht jeweils getrennten Verträgen Versicherungsnehmern . träge können Sicht unbeteiligten Versicherers ausgelegt werden . durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen Subsidiaritätsklauseln Parteien Eintrittspflicht jeweiligen Versicherers bereits dann entfallen lassen andere Versicherung Risiko besteht erst dann nderweitige Versicherung Versicherungsfall Schutz gewährt Schaden konkret eintritt . setzt Versicherungsnehmer Ei ntrittspflicht zunächst einmal Versicherer durchsetzt . Vergleicht Parteien gehaltenen Versicherungsve rträge Subsidiaritätsklauseln wird bemerken kollidieren Versicherer Rücksicht Eintrittspflicht jeweils anderen Deckung gewähren will . Versicherungsnehmer wird Blick Versicherungsschutz Verträgen Prämien leistet annehmen Streit Versicherer Nachrangigkeit Eintrittspflicht solle Weise Lasten ausgetragen werden Ende Versich erungsschutz bleibt vgl. Senatsurteil 27 . Januar . m.w . ; Armbrüster 28 . Aufl . . ; Schnepp 9 . Aufl . . . Vielmehr wird Subsidiaritätsklauseln so verstehen Begehren Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise Versicherer wenden kann . kollidierende Subsidiaritätsklauseln Verhältnis Versicherungsnehmer insoweit wechselseitig aufheben Innenausgleich Versicherer Regeln Mehrfachversicherung erfolgen muss spricht auch herrschenden Meinung Rechtsprechung Literatur vgl. Senatsurteil 27 . Januar aaO ; VersR 935 BK/Schauer § . m.w . ; aaO ; HK-VVG/Brambach 2 . Aufl . § . 27 ; Kollhosser 27 . Aufl . . 28 ; 2 . Aufl . . 19 BK/Schauer § . ; 9 . Aufl . . ; VersR ; f. ; Winter VersR . . Mithin kann Versicherungsnehmer wählen Versicherer Leistungen verlangt sodann jeweils andere Versicherer Umfang Erfüllung Verlangens leistungsfrei wird Weiteren Sache Versicherer bleibt Frage möglichen Innenausgleichs untereinander regeln . entspricht Rechtslage § Abs. . Abs. . wird durchschnittliche Versicherungsnehmer auch Zusatz Subsidiaritätsklausel Klägerin entnehmen : " gilt auch dann Versicherungsverträge ebenfalls nachrangige Haftung vereinbart ist . " vorangestellte Subsidiaritätsklausel lässt zunächst nur Willen Versicherers erkennen dann mehr eintreten müssen soweit anderer Versicherer Versicherungsfall leistet . spricht Versicherungsnehmer nachvollziehbares auch Regelungen § Abs. . Abs. . zugrunde gelegtes Versichererinteresse eingetretenen Schaden mehrfach ersetzen . Versicherungsnehmer wird Zusatzklausel aber verstehen Klägerin sei sogar -9- dann mehr bereit Versicherungsleistungen erbringen andere Versicherer ebenfalls Berufung ähnliche Subsidiaritätsklausel leistungsfrei erklärt . schutzwürdiges Interesse Versicherers so weitgehenden Leistungseinschränkung wird Versicherungsnehmer geleisteten Prämien Zulässigkeit Abschlusses weiteren Versicherung g egen Risiko erkennen können . Versicherungsnehmer wird annehmen Zusatzklausel bekräftige Klägerin lediglich Geltung auch kollidierenden Klauseln . 2 . § Abs. Satz . Abs. Satz . hat Klägerin Beklagten verauslagten Versicherungslei stungen Innenverhältnis Parteien Hälfte erstatten . folgt Parteien Versicherungsnehmern geschlossenen Verträgen Rede stehenden Versicherungsfälle unstreitig gleicher Höhe eintrittspflichtig waren . zuvor erörterten Subsidiäritätsklauseln bewirken gesetzlichen Regelung abweichenden Innenausgleich . Auffassung Klägerin geht Regelung Beklagten verwendeten Weise Klägerin nur nachrang ige Eintrittspflicht trifft . Allerdings sind § . . ergibt gesetzlichen Regelungen § Abs. Satz . Abs. Satz . Innenausgleich Versicherer abdingbar . unmittelbar wirkende Abdingungsvereinb arung haben Parteien aber getroffen . ergibt auch mittelbar kollidierenden Subsidiaritätsklauseln Versicherungsverträge . lassen übereinstimmenden Willen beteiligten Versich erer erkennen abweichend gesetzlichen Regelungen vorzunehmen . Vielmehr kann nur entnommen werden Parteien bereit ist Rücksicht anderweitig vereinbarte nachrangige Eintrittspflicht anderen Seite Leistungspflicht Versicherungsfall Innenverhältnis Versicherer allein übernehmen . heben widersprechenden Klauseln auch insoweit gegenseitig Folge gesetzlichen Ausgleichspflicht bleibt . Klägerin beruft Subsidiaritätsklausel beanspruche oben zitierten Zusatzes Vorrang entsprechenden Klauseln Beklagten hat Berufungsgericht zutreffend angenommen gehe dennoch Regelungsgehalt Subsidiaritätsklauseln Beklagten bekräftige lediglich Willen Klägerin nachrangig haften . entsprechender entgegenstehender Wille ist aber auch Nachrangigkeitsklauseln Beklagten entnehmen . Frage anderen Verständnis Klägerin verwendeten Zusatzes unzulässige vertragliche Vereinbarung Lasten Dritter vorläge kommt mehr . Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung