BESCHLUSS 27 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Satz Nr. Hätte Nichtzulassungsbeschwerde Zeitpunkt Einlegung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen erledigt Zulassungsgrund Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde Entscheidung Revisionsgerichts anderer Sache ist Revision gleichwohl zuzulassen Aussicht Erfolg hat . Anderenfalls ist Beschwerde Hinweis fehlende Erfolgsaussicht zurückzuweisen Anschluß Beschluß 6 . Mai BGH-Report ; Beschluß 8 . September . Beschluß 27 . Oktober OLG IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. 27 . Oktober beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Streitwert : 40.912 € Gründe : Parteien sind Versicherungsgesellschaften streiten letztlich Kosten Rücktransports schwer erkrankten Versicherten einzustehen hat . Versicherte war Mitglied D. Klägerin Flugrückholkostenversicherung abgeschlossen hatte Rücktransport durchführte Versicherten Rechnung stellte . Kosten wurden zunächst Klägerin getragen Versicherungsbedingungen aber Regreß nehmen konnte Versicherten Deckungsanspruch anderen mär haftenden Versicherer zustand . vorliegenden Fall war D. Klägerin Versicherte Beklagten krankenversichert . Regreßanspruch Klägerin hat Beklagte Abtretungsverbot Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unwirksamkeit Klägerin verwendeten Klauseln nur subsidiäre Haftung Unanwendbarkeit § Abs. hier geltend gemachten Rückgriffsanspruch berufen . Vorinstanzen haben Klage wesentlichen stattgegeben . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . wendet Beklagte Beschwerde . II . Beschwerde hat Ergebnis Erfolg . 1 . Beklagte macht geltend Revision müsse Klärung folgenden Grundsatzfragen gemäß § Abs. Satz Nr. zugelassen werden nämlich formularmäßiges Abtretungsverbot Allgemeinen Geschäftsbedingungen privaten Krankenversicherung wirksam sei Subsidiaritätsklauseln Rahmen Flugrückholkostenversicherungen Inhaltskontrolle standhielten Regreßberechtigung § Abs. auch dann angenommen werden könne Subsidiärversicherer Zahlungen Kenntnis nachrangigen Zahlungsverpflichtung leiste . Fragen sind Urteil Senats 21 . April VersR geklärt worden . heiten vorliegenden Falles rechtfertigen Abweichungen Ergänzungen . Allein kann Beschwerde hier jedoch zurückgewiesen werden . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde ist hier bereits 15 November eingelegt worden also Urteil Senats 21 . April . Zeitpunkt Einlegung Beschwerde hätte geltend gemachte Zulassungsgrund § Abs. Satz Nr. verneint werden können . Mithin konnte Beschwerdeführer ausgehen Revisionsverfahren Allgemeininteresse liegende Klärung Zulassungsfragen individuellen Interesse auch volle Überprüfung Berufungsurteils Rechtsfehler stattfinden werde Zielen Revisionsverfahrens neuem Recht vgl. allgemein BVerfG ; Wenzel . verfahrensrechtliche Position darf Beschwerdeführer Revisionsgericht entzogen werden Beschwerdeführer veranlaßte auch nur voraussehbare Entscheidungsreihenfolge Beschwerdeführer geltend gemachten Zulassungsgründe Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde anderen Verfahren geklärt werden so auch Beschluß 6 . Mai BGHReport ; Beschluß 8 . September Veröffentlichung bestimmt . Verfahrensweise würde Art . Abs. Abs. GG verbürgten Erfordernisse Rechtsmittelklarheit Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns Effektivität gerichtlichen schutzes verstoßen vgl. BVerfGE ; ; . Anders kann allerdings liegen Zulassungsgründe Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde etwa Revisionsgericht unzugänglichen Entwicklung tatsächlichen Verhältnisse beurteilenden Sachverhalts erledigt haben Beschluß Bundesgerichtshofs 12 . März . Frage Revision Hinblick § Abs. Satz zuzulassen ist kommt grundsätzlich Zeitpunkt Entscheidung Revisionsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde Beschluß 20 November 352 ; Beschluß 12 . März aaO ; Beschluß 8 . April XI ; Beschluß 13 . August ; Beschluß 8 . September aaO . sind verfassungskonformer Auslegung § § Abs. Satz Abs. Beschwerde Zeitpunkt Einlegung grundsätzlicher Bedeutung hätte zugelassen werden müssen Zulassungsgrund aber hier Entscheidung Revisionsgerichts anderer Sache erledigt hat Erfolgsaussichten Beschwerdeführers gleichwohl vollem Umfang Revisionsgericht prüfen . Revision ist zuzulassen Aussicht Erfolg hat . Andernfalls ist Beschwerde Hinweis fehlenden Erfolgsaussichten zurückzuweisen vgl. Beschluß 6 . Mai aaO ; Beschluß 8 . September aaO 2 . . 3 . Dementsprechend hat Senat hier angegriffene Berufungsurteil Rechtsfehler Nachteil Beklagten überprüft . Nichtzulassungsbeschwerde Rechtsfehler gerügt werden stehen Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründen können Senatsurteil 21 . April aaO genannten Gründen Erfolg haben . Beschwerdeführer insbesondere geltend macht vorliegenden Fall bestehe anders Falle Senatsurteils 21 . April Vorleistungspflicht Subsidiärversicherers Verpflichtung sei vereinbarte Subsidiaritätsklausel unwirksam rechtfertigt Einwand andere Beurteilung . Maßgabe Ziffer Vertrag Klägerin D. zugrunde liegenden " Geschriebenen Bedingungen " erfolgen Schadenszahlungen monatlich Schäden Unterlagen vollständig vorliegen vgl. Ziffer Bedingungen ; Ziffer bestimmt ergänzend Rückgriff eventuell bestehende Kostenträger Versicherer erfolgt . Vorleistung Klägerin entspricht vertraglichen Vereinbarungen ; wird bestehenden Versicherungsverhältnisses Schaden ersetzt genommenen Versicherungsschutz fällt vgl. Urteil 23 November IVa VersR . Dr. Dr.