NAMEN Verkündet : 5 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja D&O-Versicherung hier § ; § Versicherer D&O-Versicherung kann Innenhaftungsfall Versicherungsbedingung Versicherungsschutz nur versicherten Personen geltend gemacht werden kann Glauben berufen Deckungsanspruch abgelehnt hat versicherten Personen Versicherungsschutz geltend machen schützenswerte Interessen Versicherers Geltendmachung Anspruchs Versicherungsnehmer entgegenstehen . Urteil 5 . April ECLI : : IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. mündliche Verhandlung 5 . April Recht erkannt : Revision Klägers wird Beschluss Oberlandesgerichts 7 . Zivilsenat 25 . Juni aufgehoben Kläger betrifft Sache insoweit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : jetzige Kläger Folgenden nur : Kläger Berufungsverfahren Klägerseite alleine noch Rechtsstreit beteiligt ist ist Insolvenzverwalter früheren Klägerin Folgenden : Schuldnerin . ist Rechtsnachfolge Versicherungsnehmerin Beklagten abgeschlossenen D&O-Versicherung versicherten Personen Versicherungsschutz Fall ugesagt ist Pflichtverletzung Ausübung versicherten Tätigkeit gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden . Vertragsgege nstand sind Allgemeinen Versicherungsbedingungen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung juristischer Personen Folgenden nur Beklagten § . heißt : " Anspruch Versicherungsschutz können vorbehaltlich Ziff . nur versicherten Personen geltend machen . " Schuldnerin nahm ehemalige Vorstandsmitglieder ehemalige Prokuristen Schadensersatz Anspruch vorwarf noch Schuldnerin Gründung Konkurrenzunternehmens geplant vorbereitet haben auch Mitarbeiter abgeworben geheime Geschäftsunterlagen genommen Konkurrenz zugänglich gemacht haben . Insoweit hatte bereits Klagen anhängig gemacht . Schreiben 31 . August zeigte Schuldnerin Beklagten Versicherungsfall . Beklagte lehnte Deckung Schreiben 9 . September . Anspruch genommenen Personen machten Deckungsansprüche geltend . erhob Schuldnerin streitgegenständliche Klage Feststellung Beklagte Personen Versicherungsschutz gewähren habe . war Auffassung Versicherten zustehende Versicherungsschutz Ergebnis zugutekomme resu ltierendes wirtschaftliches Interesse auch rechtliches Interesse Sinne § begründe . fehlenden Ge ltendmachung Deckungsansprüchen Versicherten drohe nden Verjährung bestehe Gefahr Deckungsanspruch B efriedigungsobjekt verloren gehe . hielt prozessführungsbefugt ; zumindest ha Beklagte rechtsmissbräuchlich fehlende Prozessführungsbefugnis berufe Versicherten auch Schutz Klägerin dienenden Ansprüche Versicherungsvertrag billigenswerten Grund geltend machten . Rechtsstreits wurde Insolvenz Verm ögen Schuldnerin eröffnet . Kläger hat Rechtsstreit aufgenommen . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen Oberlandesgericht gerichtete Berufung Klägers Beschluss § Abs. zurückgewiesen . wendet Kläger Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Prozessführungsbefugnis Klägers verneint § . nur versicherten Personen Anspruch geltend machen könnten Regelung § § Abs. Abs. wirksam abbedungen sei . Klage sei Trennungsprinzips auch unbegründet Haftpflichtprozess Haftung versicherten geklärt sei . Auch Fällen Innenhaftung sei Unternehmen gehalten zunächst Titel versicherten Personen erstreiten . Befugnis Geltendmachung stehe nur dann Versicherungsnehmer rechtskräftig Anspruch Ve rsicherten zuerkannt Versicherungsnehmer Besitz Versicherungsscheins sei § Abs. Versicherte zustimme § Abs. hier Fall sei . Kl äger erstmals Stellungnahme Hinweisbeschluss vortr Besitz Versicherungsscheins sein sei verspätet Abs. . Allerdings sei Regelung § Abs. ohnehin § . AVB-O mit abbedungen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Kläger ist prozessführungsbefugt . 1 . Recht Schuldnerin Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwalten verfügen ist gemäß § Abs. InsO Eröffnung Insolvenzverfahrens Kläger übe rgegangen . 2 . Recht gehört § § Abs. Abs. auch Geltendmachung Rechte versicherten Personen Versicherungsvertrag . ist Fall gesetzlichen dschaft gegeben vgl. OLG 516 ; OLG jeweils § . ; Brand Möller 9 . Aufl . . 11 ; Rixecker 5 . Aufl . . 3 ; 3 . Aufl . . 9 ; Zivilprozessrecht . Aufl . . . D&O-Versicherung auch Schadensersatzansprüche Versicherungsnehmerin Tochterunternehmen versicherte Personen deckt ist Versicherung fremde Rechnung Sinne § § . vgl. Senatsurteile 13 . April AG . . . 3 . Regelung § . steht Anwendung § § Abs. Abs. Streitfall . Allerdings ergibt Auslegung § . Klausel Regelungen § § Abs. Abs. abbedungen werden sollen . Bedingungswortlaut durchschnittliche Versicherungsnehmer D&O -Versicherung Verständnis insoweit maßgeblich ankommt Auslegung Klausel ausgehen wird können Anspruch Versicherungsschutz vorbehaltlich § Ziff . nur versicherten Personen geltend machen . Anders Revision meint erkennt durchschnittliche Versicherungsnehmer teilweisen Ähnlichkeit Formuli erung nur deklaratorische Wiederholung § Abs. Satz handelt . Gegensatz § Abs. Satz materielle Inhaberschaft Anspruchs betrifft hat § . Geltendmachung Gegenstand . nur versicherten Personen möglich sein soll werden Regelungen § § Abs. Abs. insoweit modifiziert vgl. Baumann/Gädtke/Henzler Möller 9 . Aufl . Ziff . . 6 ; Haehling 3 . Aufl . nhang . ; 29 . Aufl . Ziff . . 1 ; D&O-Versicherung Ziff . . 2 ; jeweils Ziff . . gilt Auffassung Revision auch Fall Innenhaftung . Differenzierung Innenhaftung enthält Klausel . Streitfall ist Beklagten jedoch Glauben verwehrt fehlende Prozessführungsbefugnis Klägers gemäß § . AVB-O berufen . Geltendmachung Einwandes erscheint gegebenen Umständen Rechtsmissbrauch . § . geregelte alleinige Befugnis versicherten Personen Anspruch Versicherungsschutz geltend m achen will Geltendmachung Versicherungsanspruchs vorbehalten Interesse versichert ist . eigene Prozessführungsbefugnis soll Versicherten Abhängi gkeit Bereitschaft Versicherungsnehmers schützen Deckungsanspruch verfolgen vgl. Lange . Regelung § . verliert aber dann Sinn Streitfall Versicherer Deckungsanspruch abgelehnt hat versicherten Personen Versicherungsschutz geltend machen schützenswerte Interessen Versicherers Geltendmachung Anspruchs Versicherungsnehmer entg egenstehen . Versicherungsnehmer hier vorliegenden Konstellation Klausel drohenden Nachteile wären gravierend . bliebe nur äußerst umständliche zeitraubende Weg versicherten Personen Rechtsverhältnissen gerichtlich vorzugehen Ziel vers icherten Personen Erhebung Deckungsklagen Versicherer zwingen . Klage allgemeinen nur begründet ist Prozess Versicherer genügende Erfolgsaussicht bietet müsste befasste Gericht auch Versicheru ngsanspruch Vorprüfung unterziehen aber noch bevorstehende Auseinandersetzung Versicherer Weise gefördert würde . ergäbe Durchführung so lchen Prozesses Interessenwiderstreit insofern versicherten Personen zunächst Versicherer Versicherungsnehmer zusammenarbeiten müssten Falle Unterliegens dann aber gezwungen wären weiteren Rechtsstreit Interessen Versicherer wahrzunehmen vgl. Urteil 4 . Mai Missbräuchlichkeit Berufung Ausschluss Klagebefugnis mitversicherten Betriebsang ehörigen ; vgl. auch Senatsurteile 11 . März IVa juris . ] ; 4 . Mai IVa VersR juris . . ändert Umstand Schuldnerin Inhaberin Versicherungsanspruchs ist . Allerdings wird vorstehend zitierten Entscheidung Bundesgerichtshofs 4 . Mai gerade Umstand Anspruchsinhaber Falle Erfolglosigkeit Vorgehens allein klagebefugten Versicherungsnehmer Möglichkeit hätte se inen Versicherungsanspruch Versicherer durchzusetzen " vollends unerträgliche " Folge Ausschlusses Klagebefugnis Versicherten gesehen Urteil 4 . Mai ZR -9- . . geht Streitfall Klagebefugnis Insolvenzverwalters Schuldnerin Inhaberin Versicherungsanspruchs ist . Betroffen ist lediglich wirtschaftliches Interesse . Sozialbindung Haftpflichtversicherung ergibt auch wirtschaftliche Interesse Schuldnerin Feststellung Deckungsanspruchs schützenswert ist . Haftpflichtversicherung ist allgemein anerkannt Versicherungsvertrag beteiligte geschädigte Dritte eigenes rechtliches Interesse Sinne § Abs. Feststellung haben kann Versicherer Schädiger Deckungsschutz gewähren habe Senatsurteil 15 November VersR ; 22 Juli VersR . 2 ; Langheid 5 . Aufl . . 54 ; Lücke 29 . Aufl . . 21 ; Armbrüster ; Felsch ; Johannsen r+s ; Piontek Haftpflichtversicherung § . . . hat Senat erstgenannten Urteil Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips auch vorweggenommene Deckungsklage Fall ausgesprochen Untätigkeit Versicherungsnehmers ubiger Deckungsanspruch Befriedigungsobjekt verloren gehen drohte . Grund Haftpflichtgläubiger rechtliches Intere sse alsbaldiger Feststellung Deckungsschutzes zuzubilligen hat Senat Sozialbindung Haftpflichtversicherung § Abs. § Abs. . Ausdruck gekommen ist angeführt . Bestimmungen bezwecken Schutz Geschädigten ; soll gewährleistet werden Versicherungsentschädigung zugutekommt Senatsurteil 15 November . Streitfall gilt . Untätigkeit versicherten Personen drohen Verjährung Deckungsanspruchs " Verlust " solventen Schuldners . Versicherungsfall Inanspruchnahme Versicherten besteht gerichtliche Geltendmachung Klageschrift Fällen Jahr erfolgte wären Deckungsansprüche mmung Verjährung § Abs. Satz zweijährige Verjährungsfrist Schluss Jahres vorsieht Ve rsicherungsleistung fällig wird möglicherweise bereits Ablauf Jahres verjährt . Sozialbindung Haftpflichtversicherung Fällen ausreichender privater Mittel Schädigers Geschädigte schützen Schadensersatz sichern soll gilt auch Innenhaftungsfällen D&O-Versicherung vgl. Senatsurteile 13 . April AG . . V.m . . 35 ; . . V.m . . . einhergehend hat Senat unlängst § Abs. entschieden auch Unternehmen Versicherungsnehmerin D&O-Versicherung Innenhaftungsfällen Versicherer nter Schadensersatzansprüche Versicherungsnehmerin Tochterunternehmen deckt geschädigter Dritter sei Urteile 13 . April . f. AG . . Auch verdeutlicht Fällen Innenhaftung geschädigte Unternehmen achung Deckungsanspruchs Stellung Versicherungsnehmer schlechter stehen darf sonstiger außenstehender Geschädigter . geschädigte Versicherungsnehmer ist hier interessierenden Konstellation weniger schützenswert g eschädigte Dritte Haftpflichtfällen Untätigkeit Versicherungsnehmers vgl. auch f. ; . Schuldnerin Ausschluss Befugnis Geltendmachung Versicherungsanspruchs selbst Versicherer vereinbart gesetzlich vorgesehenen Herrschaft da selbst begeben hat rechtfertigt andere Bewertung . Zwar liegt auch hierin Unterschied Konstellationen Ve rsicherungsnehmer ablehnt allein zustehende Befugnis auszuüben Rechte Mit-)Versicherten geltend machen . Versicherte hat dort Einfluss Versicherungsbedingungen vereinbarte alleinige Befugnis Versicherungsnehmers Rechte Versicherungsvertrag auszuüben . Sinn Zweck Versicherungsproduktes entsprechend durfte Schuldnerin aber ausgehen versicherten Personen Anspruch Versicherungsschutz regelmäßig schon eigenen Interesse geltend machen . Beklagten gehaltene D&O-Versicherung dient Fremdversicherung gerade Absicherung versicherten Personen Bereich auch Innenhaftung Schadensersatzansprüchen befreit werden vgl. Ingwe rsen Stellung Versicherungsnehmers Innenhaftungsfällen D&O-Versicherung S. . vorstehenden Erwägungen gerechtfertigten Interesse Klägers Anspruch Versicherten geltend machen können stehen beachtliche Interessen Beklagten Berufung § . AVB-O rechtfertigen könnten . Klausel vornehmlich Interesse Versicherten abbedungenen § § Abs. Abs. dienen gerade Schutz Versicherers . soll zweckmäßige Abwicklung Vertrages erleichtert werden nur Versicherungsnehmer Vertragspartner tun hat Motive Nachdruck S. . ist Nachteil § . AVB-O wieder gesetzlichen Regelungen Zuge kommen . Interessen wären allerdings dann nachteilig berührt parallel Versicherungsnehmer auch Versicherungsfall betroffenen Versicherten auseinandersetzen müsste . Kumulation Anspruchstellern beugt § . AVB-O ebenfalls Geltendmachung Deckungsa " nur " versicherten Personen zuweist . ist aber auch besorgen Streitfall Versicherten Anspruch Deckungsablehnung verfolgen . Konstellation gebührt dargestellten Interesse Versicherungsnehmers rrang . Schließlich werden Interessen versicherten Personen beeinträchtigt Beklagte Ausschluss Prozessführungsbefugnis Schuldnerin berufen kann . Umstand Parteien zahlreiche Tatsachen Streit sind Ausschluss Versicherungsschutzes versicherten Personen führen könnten Erfolgsaussichten Vorgehens Versicherer unklar sind folgt schon Interesse versicherten Personen Unterbleiben Deckungsprozesses Vorgehen gezwungen werden sollen . Kostenrisiko sind Vorgehen Versicherungsnehmers hier Klägers eigene Rechnung ausgesetzt . Andere Interessen versicherten Personen Vermeidung sind ersichtlich . Möglichkeit Urteil festgestellt werden könnte hätten wissentlich gehandelt begründet parallel geführten Haftpflichtprozesses vorsätzliche Pflichtverletzungen Rede stehen Interesse gän zlichen Unterbleiben Deckungsprozesses . 4 . Besitz Versicherungsscheins kommt Streitfall . Vorschrift § Abs. betrifft hier gestellten Antrag Versicherungsnehmers Zahlung selbst Brand 9 . Aufl . . 21 ; Rixecker Rixecker 5 . Aufl . . 3 ; 3 . Aufl . . 4 ; Klimke 29 . Aufl . . . Zahlung versicherte Person kann Versicherungsnehmer Wortlaut § Abs. auch una bhängig Inhaberschaft Versicherungsschein Zusti mmung versicherten Person verlangen Rixecker 5 . Aufl . . . gilt dann auch hier vorliegende Feststellungsklage . entspricht Sinn Zweck Norm . § Abs. soll Schutz Versicherten siche rgestellt werden Versicherungsnehmer Einverständnis Entschädigungsleistung nur selbst vereinnahmen Versicherten Forderung entziehen kann Versicherungsschein legitimiert Klimke 29 . Aufl . . . Gefahr Versicherungsnehmer Leistung vereinnahmt droht hier gestellten Klageantrag . . Berufungsgericht Klage unzulässig gehalten hat hat Entscheidung Sache getroffen konnte auch treffen . Ausführungen Sache gelten grundsätzlich Revisionsinstanz geschrieben Urteil 24 . Januar NJW-RR . m.w . ; . . . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist Senat jedoch Klage Auffassung Berufungsgerichts schon unbegründet ist Haftungsfrage versicherten Personen noch geklärt ist . Umstand Haftungsfrage Trennungsprinzips Deckungsprozess klären ist führt vorweggenommenen Deckungsprozess vielmehr Behauptungen Geschädigten abzustellen Haftung versicherten Personen insoweit unterstellen ist Senatsurteil 15 November . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 18.09.2013 OLG Entscheidung 25.06.2015