BESCHLUSS 16 . April Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 16 . April beschlossen : Anhörungsrüge Klägers Senatsbeschluss 27 . Februar wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rügeverfahrens . Gründe : Senat hat Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Mai Beschluss 27 . Februar zurückgewiesen Entscheidung § Abs. Satz Blick ausführliche Beschwerdeerwiderung Beklagten zusätzlich begründet . Kläger hiergegen gerichteten Anhörungsrüge nunmehr beanstandet bereits abgekürzten Begründung Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde ergebe Senat Beschwerdebegründung erhobene Gehörsrüge geprüft habe ist Schluss zulässig . Vielmehr hat Senat auch Gehörsrüge Klägers geprüft durchgreifend erachtet . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.05.2006