BESCHLUSS 14 . Januar Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 Juli wird zurückgewiesen darlegt Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. S. . Zwar hat Berufungsgericht Vortrag Klägers Regulierungszusage berücksichtigt . beruht angefochtene Urteil Ergebnis jedoch Bestreitens Beklagten hinreichend konkreten Tatsachenvortrag Schuldanerkenntnis fehlt auch Beschwerde darlegt Kläger insoweit noch hätte vortragen können . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Streitwert : Dr. Dr.