NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Nr. 1 . Haftpflichtversicherer wird § Nr. uneingeschränkt Verhandlungen Geschädigten bevollmächtigt tritt Regel Geschädigten auch Vertreter Schädigers . 2 . Erkennt Versicherer Voraussetzungen Haftpflichtanspruch Geschädigten gemäß § . wird Verjährung auch Lasten versicherten Schädigers unterbrochen zwar auch insoweit Versicherer Selbstbehaltes Überschreitung Deckungssumme Schaden selbst reguliert . 3 . Will Versicherer Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen muss Geschädigten ausdrücklich klarstellen . Urteil 11 . Oktober IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Richter Seiffert Dr. Richterin Dr. Richter Dr. mündliche Verhandlung 11 . Oktober Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Juni Zurückweisung Revision Übrigen Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 12 . April abgewiesen worden ist . Beklagte wird verurteilt Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag weitere 3.067,75 € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 12 . April zahlen . Kosten Revisionsverfahrens tragen Klägerin Drittel Beklagte Dritteln . Übrigen tragen Klägerin Sechstel Beklagte Sechstel Kosten Rechtsstreits . Beklagte jeweils Prozesskosten trägt fallen auch Kosten Streithilfe Last ; Übrigen trägt Streithelferin Kosten selbst . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Steuerberater tig war Schadensersatz Anspruch . hat Einkommensteuererklärungen Klägerin Jahre Renteneinkünfte gesetzlichen Unfallversicherung irrig steuerpflichtiges Einkommen angegeben . Änderung Grundlage ergangenen hat Finanzamt abgelehnt . verlangte Klägerin Schreiben 1 November Ausgleich bezahlte Einkommensteuer entstandenen Schadens Höhe 53.653 DM € . Beklagte antwortete Schreiben 6 November habe Schreiben Klägerin " Prüfung eventueller Regulierung Berufshaftpflichtversicherer weitergeleitet . zahlte DM 5.303,27 € teilte Klägerin Schreiben 13 . März u.a. : Ansprüche einschließlich sind Fall verjährt . Ansprüche haben Überweisung Betrages DM reguliert allerdings Herrn … Beklagter abgeschlossene Versicherungsvertrag Besonderheit aufweist . Herr … Beklagter hat je Versicherungsfall feste Selbstbeteiligung DM übernehmen . hier Jahr Versicherungsfall auszugehen ist mussten verjährten Zeitraum entsprechenden Abzug vornehmen . Herr … Beklagter ist abschriftlich unterrichtet . Beklagte lehnte Zahlung noch offenen Differenzbetrages Schreiben 4 . Mai Berufung Einrede Verjährung . Klägerin macht vorliegenden Verfahren Selbstbehalten Jahre entsprechenden Betrag DM DM € geltend . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagten Hinblick Steuerjahre Zahlung insgesamt DM DM € verurteilt Abweisung Übrigen aber bestätigt . Revision verlangt Klägerin Steuerjahre zusammen weitere € . Entscheidungsgründe : Revision hat teilweise Erfolg . Berufungsgericht hat angenommen Grunde Höhe unstreitigen Ersatzansprüche Klägerin seien Steuerjahr gehe gemäß § StBerG . Ablauf Jahren Zugang Einkommensteuerbescheids 27 . Januar verjährt gewesen . Entwicklung habe Beklagte Klägerin allerdings pflichtwidrig gewarnt . begründete Schadensersatzanspruch sog. Sekundäranspruch vgl. . sei weiteren Jahren also 27 . nuar Berufungsurteil Seite oben lesen 27 . Januar ebenfalls verjährt gewesen . Klägerin habe vorliegenden Verfahren 8 . Oktober Antrag Erlass Mahnbescheids eingereicht ; Mahnbescheid sei erst 5 . April zugestellt worden . Art . § Abs. Satz 31 . Dezember anzuwendenden alten Recht sei Verjährung Verhandlungen gehemmt gewesen auch Anerkenntnis Lasten Beklagten unterbrochen worden . . könne Schreiben Beklagten 6 November gewertet werden noch Schreiben Versicherers 13 . März . Letzterem sei zwar entnehmen Versicherer geltend gemachten Ansprüche Jahre Grunde gerechtfertigt gehalten habe . Insoweit sei Abzug nur Hinblick Selbstbehalt Beklagten Höhe DM Jahr gemacht worden . Insgesamt habe Versicherer Betrag DM Jahre also ersatzpflichtig gehalten . Erklärung Versicherers wirke aber Anerkenntnis Lasten beklagten Versicherungsnehmers . lasse schon feststellen Erklärung Versicherers Schreiben 13 . März Namen Beklagten erfolgt sei lediglich " abschriftlich unterrichtet " habe . Erklärung Beklagten wäre überdies Vollmacht gedeckt gewesen . Zwar sei Geltungsbereich § Nr. anerkannt Versicherer umfassend zulasten mers Abwicklung Versicherungsfalles bevollmächtigt sei auch Ansprüche Geschädigten Deckungssumme überstiegen . auch hier § StBerG vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei Vollmacht Versicherers § Nr. Allgemeinen Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung Folgenden : ergebe habe Bundesgerichtshof Urteil 7 . Oktober aa offen gelassen . Anders Kraftfahrzeugversicherung habe Versicherer Rahmen Berufshaftpflichtversicherung selten nur Teil Schadens einzustehen Deckungssumme vornherein begrenzt Umfang Leistungspflicht Selbstbehalte eingeschränkt werde . fehle sachliche Grund umfassende Vollmacht Versicherers Kraftfahrzeugversicherung rechtfertige nämlich Belastung Versicherers vollen wirtschaftlichen Risiko . Ebenso Ansprüche bezüglich Steuerjahres seien auch Ansprüche Steuerjahr verjährt . regelmäßige Verjährung sei Jahre Zustellung Steuerbescheids 12 . Mai eingetreten ; Sekundäranspruch sei 12 . Mai verjährt . Auch Steuerjahres sei regelmäßige Verjährungsfrist 9 . Januar abgelaufen Sekundärverjährung 9 . Januar . 8 . Oktober eingereichte Mahnbescheidsantrag habe Unterbrechung Hemmung Verjährung geführt demnächst zugestellt worden sei . verjährt seien lediglich Ansprüche Klägerin Steuerjahre . II . Revision wendet grundsätzlich Recht Auffassung Berufungsgerichts Schreiben Versicherers 13 . März könne Verjährung altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis § . Lasten Beklagten gewertet werden auch Selbstbehalte geht . 1 . kommt allerdings Anspruch Steuerjahres . Verjährung Sekundäranspruchs war insoweit bereits 27 . Januar vollendet . konnten Zahlung Schreiben Versicherers 13 . März Verjährung mehr unterbrechen . hat Berufungsgericht übersehen unzutreffend Ablauf Verjährungsfrist erst 27 . Januar 27 . Januar ausgegangen ist . Revision meint Schreiben 13 . März könne Verzicht Versicherers bereits eingetretene Verjährung gewertet werden vgl. 389 ; Urteil 16 November ZR . ist folgen . Insoweit kann Senat Schreiben 13 . März Sachvortrags Parteien selbst auslegen . Verzicht ist dort Rede . Vielmehr beruft Versicherer ausdrücklich Verjährung macht also Klägerin Empfängerin Erklärung erkennbar gerade Gebrauch Einrede begründet hielt . Formulierung Ansprüche lich " Fall " verjährt seien könnte zwar bedeuten Versicherer Verjährung auch späterer Ansprüche ganz ausgeschlossen hielt . insoweit Einrede Verjährung berufen Zahlungen geleistet hat genügt aber rechtsgeschäftlichen Verzicht möglicherweise bestehende Verjährungseinrede anzunehmen . Annahme konkludent erklärten Verzichts sind strenge Anforderungen stellen . . vgl. Urteil 29 November m.w . . Geltendmachen Verjährungseinrede ist Übrigen auch Berücksichtigung Schreibens Versicherers 13 . März etwa treuwidrig vgl. Urteil 4 November . Beklagte hat Einrede bereits Schreiben Klägerin 4 . Mai berufen . Klägerin hat Anspruch aber angemessener Frist gerichtlich geltend gemacht erst 8 . Oktober Mahnbescheid beantragt . hat Berufungsgericht Steuerjahr verlangten Betrag Ergebnis Recht verjährt angesehen . 2 . Sekundäransprüche Steuerjahre verjährten erst 12 . Mai 9 . Januar . Verjährung war insoweit mithin Zugang Schreibens Versicherers 13 . März noch vollendet konnte also Anerkenntnis Sinne § . Wirkung unterbrochen werden neue dreijährige Verjährungsfrist Lauf gesetzt wur- -9- . Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist Beklagten 5 . April Ablauf Fristen zugestellt worden . Annahme Berufungsgerichts Schreiben 13 . März gehe deutlich genug Versicherer geltend gemachten Ansprüche Einrede Verjährung berief begründet halte ist rechtsfehlerfrei überzeugend . Versicherer hat ergebenden Betrag Abzug Selbstbeteiligung Beklagten auch bezahlt . liegt Verjährung altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis vgl. Urteil 30 . September . Anerkenntnis wirkt auch Lasten Beklagten . Grundlage Berufungsurteils ist hier auszugehen Versicherer Regulierungsvollmacht § Nr. ergab . Vorschrift lautet : Versicherer gilt bevollmächtigt Beilegung Abwehr Anspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Namen Versicherungsnehmers abzugeben . Bundesgerichtshof hat Bestimmung unbeschränkte Verhandlungsvollmacht entnommen verlangt Versicherer nur eingeschränkt Gebrauch machen wolle Verhandlungspartner deutlich erkennbar machen müsse Urteil 22 November VersR ; so auch Rdn . 144 ; Späte Haftpflichtversicherung Rdn . . liegt Gedanke Versicherer Praxis regelmäßig maßgebliche Ansprechpartner Geschädigten ist ; soll Wort Versicherers verlassen können nachforschen müssen Versicherer Versicherungsnehmer Schädiger teilweise leistungsfrei ist vgl. Urteil 7 . Oktober . Rechtsprechung erkennende Senat anschließt ist festzuhalten . Nr. ist Teil Allgemeiner Versicherungsbedingungen so auszulegen durchschnittlicher Versicherungsnehmer rechtliche Spezialkenntnisse Bestimmung verständiger Würdigung Durchsicht Berücksichtigung erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss ; kommt auch Interessen . . vgl. . Vorschrift enthält Wortlaut Einschränkung Versicherer erteilten Vollmacht . Vielmehr kann " " Beilegung Abwehr Anspruchs " zweckmäßig erscheinenden Erklärungen Namen Versicherungsnehmers abgeben . Einschränkungen Leistungspflicht Versicherers begrenzten Höhe Deckungssumme vereinbarten Selbstbehalten Versicherungsnehmers ergeben spielen Außenverhältnis Geschädigten Rolle Reichweite § Nr. erteilten Vollmacht . findet erkennbar Rechtfertigung allseitigen Interesse umfassenden abschließenden Regulierung Ansprüche Geschädigten . wird Versicherungsnehmer Höhe Deckungssumme etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt unangemessen belastet vgl. OLG . Senatsentscheidung anderen Sachzusammenhang betrifft Grundsatz formuliert worden ist Regulierungsvollmacht weiter reiche Regulierungspflicht vgl. Voit/Knappmann 27 . Aufl . . hält Senat Anwendungsbereich § Nr. Allgemeinheit . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist hinaus anzunehmen Haftpflichtversicherer erkennbar Grundlage Vollmacht § Nr. Verhandlungen Geschädigten führt regelmäßig eigenem Namen Vertreter Versicherungsnehmers auftritt besondere Umstände stehen Urteil 22 . April VersR . Auch ist festzuhalten Ergebnis ähnlich aaO . Rdn . . maßgeblichen Sicht Geschädigten liegt Allgemeinen Annahme uneingeschränkt bevollmächtigte Haftpflichtversicherer wolle Geschädigten Verbindung tritt etwa nur eigene Pflichten Versicherungsnehmer Schädiger erfüllen zugleich Pflichten Geschädigten . Will Versicherer Vollmacht § Nr. nur eingeschränkt etwa Höhe Deckungspflicht Gebrauch machen muss Geschädigten ausdrücklich klarstellen . vorliegenden Fall macht Hinweis Selbstbeteiligung Beklagten Schreiben Versicherers 13 . März deutlich Versicherer Schaden selbst ausgeglichen hatte Prüfung geltend gemachten Ansprüche etwa Namen Beklagten gehandelt habe . abschließende Mitteilung Beklagte sei " abschriftlich unterrichtet " konnte Klägerin durchaus verstanden werden Beklagte Ergebnis Prüfung erhobenen Ansprüche also auch informiert werden sollte Umfang Ansprüche Sinne § . anerkannt worden waren . Mithin ist Verjährung Schadensersatzansprüche Steuerjahre auch Selbstbeteiligung Beklagten rechtzeitig Anerkenntnis Versicherers unterbrochen worden . Beklagte muss Schaden Höhe weiterer DM 3.067,75 € ersetzen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung