NAMEN Verkündet : 10 . September Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. § Abs. Leistungsfreiheit Versicherers § Abs. Satz vorsätzlicher Gefahrerhöhung § Abs. setzt Bewusstsein Versicherungsnehmers gefahrerhöhenden Eigenschaft vorgenommenen Handlung . Leistungsausschluss führender Vorsatz Versicherungsnehmers ergibt allein Kenntnis gefahrerhöhenden Umstände . Urteil 10 . September IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richter Richterin Richter Dr. Richterin Dr. mündliche Verhandlung 10 . September Recht erkannt : Revision Klägers wird Beschluss 25 . 1 . August aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Leistungen Versich erung Photovoltaikanlage Anspruch . Parteien besteht Versicherung Kläger gehörenden installierte Photovoltaikanlage . 22 . Dezember stellte Kläger Uhr Schlepper Scheune Heu Stroh gelagert wurden . Uhr Scheune Brand . führte Zerstörung Dach befindlichen Photovoltaikanlage . Brandursache konnte festgestellt werden . 23 . Dezember erstattete Kläger Schadenanzeige . Beklagte erklärte Schreiben 22 . Juni Rücktritt Vertrag 1 . Dezember Anfechtung . stützte Kläger habe Versicherungsantrag angegeben Gebäude feuergefährlichen Materialien Stroh g elagert würden . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung Verfahren § Abs. zurückgewiesen . wendet Kläger zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte sei Kläger vorsätzlich vorgenommenen Gefahrerhöhung § Abs. leistungsfrei . habe Abstellen Schleppers abgeklemmte Batterie Scheune auch leicht entzün dliche Stoffe Heu Stroh gelagert würden § Abs. Nr. Bayerischen Verordnung Bau Betrieb Garagen Zahl notwendigen Stellplätze GaStellV 30 November verstoßen . könne mehr mitversicherte normale Gefahrerhöhung angesehen werden . handele tliche Herbeiführung Gefahrerhöhung Versicherung snehmer . Kläger habe Schlepper vorsätzlich Kenntnis gefahrerhöhenden Umstandes 22 . Dezember Uhr Scheune abgestellt dort Nachmittag Tages belassen . Abstellen Schleppers Stunden Scheune auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden stelle jedenfalls dann Gefahrenzustand Grundlage neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne mehrfach geschehe eigenen Ausführungen Klägers entnehmen sei . habe Ergebnis Beweisaufnahme auch obliegenden Kausalitätsgegenbeweis . S. § Abs. Nr. geführt . II . hält rechtlicher Nachprüfung gegebenen Begrü ndung stand . 1 . Entscheidung Berufungsgerichts liegt fehlerhaftes Verständnis Begriffs Vorsatzes § Abs. Satz Abgrenzung Begriff willentlichen subjektiven Gefahrerhöhung § Abs. . § Abs. darf Versicherungsnehmer Abgabe Vertragserklärung Einwilligung Versicherers Gefahrerhöhung vornehmen Vornahme Dritten gestatten . willentliche Gefahrerhöhung § Abs. muss Versicherungsnehmer Kenntnis gefahrerhöhenden Umstände haben Kenntnis gefahrerhöhenden gar zutreffende rechtliche Einordnung erfo rderlich ist Senatsurteile 26 . Mai IVa VersR ; 25 . September f. ; OLG 46 ; MünchKomm-VVG/Wrabetz/ Reusch . 50 ; Langheid Römer/Langheid 4 . Aufl . . ; Prölss 28 . Aufl . . 45 ; MatuscheBeckmann 9 . Aufl . . 25 ; Looschelders 2 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . 8) . Kenntnis gefahrerhöhenden Umstände hatte Kläger . wusste Schlepper Scheune stellte zumindest noch Reste Heu Stroh früheren Nutzung befanden . Unzutreffend ist Berufungsgericht Grundlage allerdings vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß Abs. Folge vollständigen Leistungsfreiheit Beklagten gemäß § Abs. Satz ausgegangen . Berufungsgericht hat Hinweisbeschluss 17 . Juni hinreichende Trennung Voraussetzungen Abs. § Abs. vorgenommen . hat abgestellt Kläger habe Schlepper unstreitig vorsätzlich Kenntnis gefahrerhöhenden Umstandes Scheune gestellt dort belassen . Bewusstsein § Abs. Nr. Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe sei Annahme willentlichen Gefahrerhöhung erforderlich . § Abs. Nr. Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge sonstigen Räumen Garagen sind nur abgestellt werden Räume Zündquellen leicht entzündliche Stoffe entha lten . Auch Zurückweisungsbeschluss 1 . August hat Berufungsgericht Vorsatz ausreichen lassen Kläger fahrerhöhung selbst also Einstellen Schleppers Scheune vorgenommen habe . Auffassung liegt grundsätzliches Missverständnis Verhältnisses § Abs. § Abs. . Rahmen § Abs. allein ankommt Versicherungsnehmer Kenntnis gefahrerhöhenden Umständen hat gefahrerhöhende Eigenschaft Handlung Bewusstsein gekommen muss erstreckt gerade Umstand Frage Versicherungsnehmer . S. § Abs. schuldhaft gehandelt hat Schuldform vorliegt . Falle § Abs. wird zwar vielfach Vorsatz Versicherungsnehmers . S. § Abs. Satz bejahen sein bereits subjektive Gefahrerhöhung § Abs. Kenntnis Versicherungsnehmers risikorelevanten Umständen voraussetzt . durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich Gefahrerhöhung schließen Prölss 28 . Aufl . § . 3 ; Looschelders 2 . Aufl . § . 4 ; MatuscheBeckmann 9 . Aufl . . ; 2 . Aufl . ; . 2 ; Rixecker 136 ; neue kompakt 4 . Aufl . . ; einschränkend MünchKommVVG/Wrabetz/Reusch § . . So wird regelmäßig abgefahrenen Reifen fährt Zustand weiß Regel auch entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein . genügt Versicherungsnehmer realisiert sein Handeln Unterlassen tatsächlichen Umstände so geändert aben Eintritt Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird . Keinesfalls kann aber generell Kenntnis gefahrerhöhenden Umstände . S. § Abs. Schuldform Vorsatzes Abs. Satz gleichgesetzt werden . entspricht auch Rechtsprechung Senats . hat Vorliegen Gefahrerhöhung immer auch Verschulden . S. § Abs. Satz . geprüft vgl. etwa Senatsurteile 20 . Dezember ; 18 . Dezember . So hat ausgeführt könne Entlastung Versicherungsnehmers ausreichen unverschuldet erkenne bewirkte Veränderung gefahrerhe blichen Umstände Gefahr Schadeneintritts generell wahrscheinl icher mache Urteil 18 . Dezember aaO . Frage Verschuldens Schuldform war Entscheidungen früheren Recht allerdings nur untergeordneter Bedeutung gemäß § Abs. Satz . Verpflichtung Versicherers lediglich Fall bestehen blieb Verletzung Verschulden Versicherungsnehmers beruhte . Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit . 1 . Januar geltende § Abs. enthält abgestuftes System . unverschuldeter lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt Versicherer vollem Umfang einstandspflichtig . Falle grober Fahrlässigkeit ist Versicherer berechtigt ngen Schwere Verschuldens Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen Beweislast Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit Versicherungsnehmer trifft . Lediglich Fällen vorsätzlichen Verletzung Verpflichtung Abs. ist Versicherer vollständig Leistung Vorliegen Vorsatz Beweislast trifft Langheid Römer/Langheid 4 . Aufl . § . . vorsätzlichen Verhalten kann etwa fehlen Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler Hinblick gefahrerhöhenden Charakter Frage stehenden Umstände Rel Gefahrerhöhung . S. § unterlaufen sind rrig ausging erhöhte Gefahrenlage andere Ma ßnahmen kompensiert wird Urteil Sachverständigen Fehlen Gefahrerhöhung vertraut hat irrig Einwilligung Versicherers Gefahrerhöhung annahm vgl. Beispielsfälle Looschelders 2 . Aufl . § . 4 ; 28 . Aufl . § . . Ließe Vorsatz ausreichen Versicherungsnehmer wissentlich willentlich Kenntnis maßgebenden Umstände Gefahrerhöhung vorgenommen hat so wären kaum noch Fälle denkbar lediglich grob fahrlässiges leicht fahrlässiges gar schuldloses Verhalten Versicherungsnehmers Betracht kommt . wäre jedenfalls Fällen willkürlichen Gefahrerhöhung § Abs. auch Gesetzgeber vorgesehene abgestufte Modell § Abs. Abschaffung Alles-oder-Nichts-Prinzips Fallgruppe weitgehend obsolet . träte Wertungswiderspruch § Abs. Abs. . sehen Anzeigepflichten nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung § Abs. objektiven Gefahrerhöhung § Abs. . Dementsprechend hat Senat schon § Abs. § Abs. . entschieden -9- positive Kenntnis Sinne Bestimmungen habe Versicherungsnehmer nur gewusst habe gefahrerhöhenden Umstände Charakter Gefahrerhöhung trügen Urteile 18 . Dezember ; 27 . Januar VersR . ist indessen Grund ersichtlich Falle Versicherungsnehmer willentlich vorgenommenen Gefahrerhöhung § Abs. jedenfalls Verschulden ankommen soll erkannt hat Handeln gefahrerhöhenden Charakter hat . 2 . Berufungsgericht wird Grundlage Maßstäbe bislang unterbliebenen Feststellungen treffen müssen Kläger Einstellen Schleppers vorsätzlich Gefahrerh öhung vorgenommen hat Parteien gegensätzlichen B eweis gestellten Vortrag gehalten haben . Aufhebung Zurückverweisung wird auch Gelegenheit geben näher prüfen Abstellen Schleppers hier G efahrerhöhung Sinne § Abs. beinhaltet . Berufungsgericht zutreffend gesehen hat setzt Annahme Gefahre rhöhung neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens Dauer muss Grundlage neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann so Eintritt Versicherungsfalles fördern geeignet ist Senatsurteile 16 . Juni . ; 23 . Juni VersR ; 27 . Januar VersR ; 20 . Juni VersR . 11 ; . ständiger Rechtsprechung Senats ist erforderlich Gefahrerh hung gewissen Dauerzustand erreichen muss Senatsurteile 16 . Juni 27 . Januar je aaO . Rücksicht erscheint zweifelhaft Vorausse tzungen Gefahrerhöhung vorlägen Kläger Schlepper lediglich einmalig Zeitraum Stunden Scheune abgestellt hätte vgl. ferner OLG Gefahrerhöhung ausreichend erachtet hat ecker lediglich Nacht Scheune abgestellt wurde dann abbrannte . Offenbar wollte auch Berufungsgericht ausreichen lassen Hinweisbeschluss ausgeführt hat bstellen Schleppers Scheune auch leicht iche Stoffe gelagert würden stelle jedenfalls dann Gefahrenz ustand Grundlage neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne mehrfach geschehe Vortrag Klägers entnommen hat . Auch wird Berufungsgericht näheren U mstände gegebenenfalls weiterem Vortrag Parteien aufzuklären Grundlage beurteilen haben höhung § Abs. vorliegt gegebenenfalls mitversichert . S. § angesehen werden könnte . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.08.2013