BESCHLUSS 17 . Mai Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 17 . Mai beschlossen : Antrag Beklagten wird Beschwer Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . September DM festgesetzt . Gründe : Klägerin unterhält Beklagten Kapitallebensversicherung eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung . Versicherungssumme Lebensversicherung beläuft 1 . März DM jährliche Berufsunfähigkeitsrente DM monatliche Beitrag DM . Bedingungen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat Beklagte Eintritt Versicherungsfalles versprochene Rente zahlen Zusatzversicherung beitragsfrei stellen . Berufungsgericht hat Antrag Klägerin festzustellen Anfechtung Versicherungsvertrages unwirksam Beklagte verpflichtet sei 1 . Januar 1 . März jährlich Versicherungsvertrag vereinbarte Rente Berufsunfähigkeit zahlen ausgelegt Feststellung begehrt werde Anfechtung arglistiger Täuschung bestehe Versicherungsvertrag bezug Berufsunfähigkeit . Berufungsgericht hat Klage Feststellungsantrag auch Leistungsantrag verfolgt worden ist vollem Umfange stattgegeben . Demgemäß erfaßt Urteilsausspruch Leistungsantrag bezieht auch Feststellungsbegehren Bemessung Beschwer Beklagten berücksichtigen ist . Beschwer konkretisiert aber nur auch Berufungsgericht bewerteten Rentenleistungspflicht 3,5facher Jahresbetrag abzüglich % auch Pflicht Beitragsfreistellung Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat 3,5facher Jahresbetrag Beitrags abzüglich % . ergibt Einbeziehung Leistungsantrags Beschwer insgesamt DM . Dr. Dr.