NAMEN Verkündet : 25 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. § Abs. getroffene Fristenregelung Wahrnehmung Rechte Versicherers § Abs. ist Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist § Abs. Rechtsfolgen Versäumnis . Urteil 25 November IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterinnen Dr. Dr. mündliche Verhandlung 25 November Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin wird Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Teilbetrages Höhe € entfallender Zinsen vorgerichtlicher Nebenkosten abgewiesen worden ist Urteil 22 . Zivilkammer Landgerichts teilweise geändert . Abweisung Klage Übrigen wird Bekla gte verurteilt Klägerin vorgenannten Urteil Oberlandesgerichts zuerkannten Beträge Klägerin weitere € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz € 18 Juli je € 1 . August 1 . September 1 . Oktober 1 November 1 . Dezember 1 . Januar 1 . Februar 1 . März 1 . April 1 . Mai 1 . Juni 1 Juli 1 . August zahlen Klägerin weitere € vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zahlen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Parteien streiten Revisionsverfahren noch Interesse Rückerstattung Versicherungsprämien ebensversicherung . Klägerin ist Alleinerbin 13 . August verstorbenen Gunsten letzte Arbeitgeberin Beklagten Gruppen-Lebensversicherung zversicherung Vertrag Nr. unterhielt higkeit Versicherten Beitragsbefreiung Hauptversicherung vorsah . schon Ehemannes Beklagten früheren Arbeitgebern unterhaltene Lebensversicherungsvertrag wurde 1 . März neuerlichen Arbeitgeberwechsels Gruppenversicherung neuen Arbeitgeberin rführt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert . führte Beklagte Risikoprüfung Rahmen Ehemann Klägerin Februar schriftlich gestellten Fragen Beklagten gesundheitlichen Störungen sämtlich verneinte Zeit bereits erkrankt war . 5 . April stellte Beklagte Versicherungsschein . war Ehemann Klägerin nachfolgender Rezidivbildungen fortschreitenden Parkinson-Erkrankung Tode berufsunfähig . Januar machte Beklagten erstmals Leistungsansprüche Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend angab Juli Gehirntumor erkrankt sein . Schreiben 18 Juli focht Beklagte Vertrag serklärung Abschluss Berufsunfähigkeitsversicherung arglistiger Täuschung lehnte Beitragsfreistellung Versicherten Lebensversicherung . Klägerin Klage Beitragsrückerstattung weiteren Lebensversicherungsvertrag icherung Berufungsgericht erfolgreich gewesen ist fordert Revisionsinstanz Interesse Rückerstattung Zeit August August Lebensversich erung entrichteten Prämien Höhe insgesamt € ferner entfallende Zinsen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten . bestreitet Ehemann Beklagte arglistig getäuscht habe hält Anfechtungserklärung verspätet . Vorinstanzen haben diesbezügliche Klage abgewiesen . Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel hat Erfolg . Berufungsgericht hat Arglistanfechtung wirksam Beklagte Beitragsfreistellung verpflichtet ehen . Ehemann Klägerin habe Risiko prüfung Übertragung Lebensversicherungsvertrages Erweiterung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Anzeigenobliege nheit § Abs. Satz . arglistig verletzt Parkinson-Erkrankung vorsätzlich verschwiegen habe . sei bewusst gewesen jedenfalls Entschließung Beklagten vorteilhaften Vertragsübernahme beeinflussen unerheblich sei Klägerin bestreitet auch Kenntnis Abschluss Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gehabt habe . Zwar sei Zehnjahresfrist § Abs. eingehalten angefochtene Vertragserklärung 5 . April bgegeben Arglistanfechtung erst 18 Juli erklärt worden sei . hindere Wirksamkeit Anfechtungserklärung aber § Abs. allgemeinen Recht abweichende spezie llere Regelung enthalte . Gesetzgeber habe dort Abs. Satz geregelte Fünfjahresfrist beschränkt Versicherungsfall bereits Ablauf eintrete . Abs. Satz Vorschrift erweitere fünfjährige Frist Jahre Kündigungsrecht Versicherers vorsätzlichem hier arglistigem Verhalten Versicherungsnehmers gründe . erfordere Schutzzweck § Abs. Satz auch Zehnjahresfrist Satz Regelung nur dann swirkung entfalte Versicherungsfall Fristablauf etreten sei . Wertungswidersprüche vermeiden müsse Einschrä nkung zehnjährigen Ausschlussfrist § Abs. Satz erst recht Anfechtung arglistiger Täuschung gelten . Ermögliche Gesetz Ausübung Rücktrittsrechts Jahren so müsse auch Arglist gestützte Anfechtungserkl ärung gelten . Rechtsgedanke § Abs. . sei hier heranzuziehen Vertragsänderung Jahre noch altem Versicherungsvertragsgesetz beurteilen sei . II . hält rechtlicher Überprüfung stand . Klägerin hat § Abs. Satz Alternative Anspruch Rückerstattung Monaten ugust Hauptvertrag Lebensversicherung entrichteten Prämien . Zahlung ist Rechtsgrund erfolgt Beklagte Berufsunfähigkeit Versicherten genannten Zeitraum Beitragsfreistellung Hauptvertrages Berufsunfähigkeitsz usatzversicherung schuldete . Zusatzvertrag ist anders Berufungsgericht meint nichtig Anfechtungserklärung Beklagten verspätet erfolgt unwirksam ist . Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt § Abs. geregelte zehnjährige Ausschlussfrist Erklärung Arglistanfechtung hier abgelaufen war angefochtene Willense klärung Beklagten April abgegeben Anfechtung erst 18 Juli erklärt wurde . Anders Berufungsgericht meint gibt Gründe Geltung Frist Ausschlusswirkung Fristversäumnisses entgegenstehen . § Abs. . getroffene Fristenregelung Wahrnehmung Rechte Versicherers § Abs. . ist Wirksamkeit Zehnjahresfrist § Abs. Rechtsfolgen Versäumnis . 1 . folgt schon Gesetzeswortlaut einen stellt § Abs. Satz einleitend klar nachfolgende Fristenregelung § Abs. nur Rechte Versicherers Abs. betrifft anderen bestimmt § Recht Versicherers Vertrag arglistiger Täuschung anzufechten " unberührt " bleibt so hier allein Ausschlussfrist § Abs. gilt . belegen systematische Stellung Vorschrift Entstehungsgeschichte § § geregelte Anfechtungsrecht unberührt bleiben soll nämlich sämtlichen § . vorangestellten Vorschriften § § . vorvertragliche Anzeigeobliegenheit Versich erungsnehmers Rechtsfolgen Verletzung . Bereits 1 . Januar geltende alte Versicherungsvertragsgesetz . sah § . Recht Arglistanfechtung Vorschriften vorvertragliche Anzeigenobliegenheit Ve § . unberührt bleiben sollte . Seinerzeit bestand Einigkeit Vorschriften Arglistanfechtung Versicherer galten Prölss 26 . Aufl . . Anfechtungsrecht vielmehr allein Vorschriften Bürgerlichen bestimmte . Einführung § . war abgesehen Wegfall § . noch enthaltenen Beschränkung Anfechtungsrechts Täuschungen Gefahrumstände weitergehende sachliche Änderung verbunden BT-Drucks . S. . herrschende Meinung nimmt Recht Erklärung Arglistanfechtung Versicherers nach vor Ausschlussfrist § Abs. gilt Armbrüster 29 . Aufl . . 36 ; Langheid Römer/Langheid 4 . Aufl . . 3 ; Looschelders 2 . Aufl . . 20 ; . ; Prölss 28 . Aufl . . 1 ; 9 . Aufl . . . V.m . § . . Berufungsgericht verkennt eindeutige Gesetzeswortlaut § . § Abs. gestützten einschränkenden Auslegung § Abs. entgegensteht vgl. Urteil 26 November . . lässt verdeckte Regelungslücke Sinne planwidrigen Unvollständigkeit Gesetzes finden Weg Rechtsfortbildung § Abs. teleologischer Reduktion eröffnen könnte vgl. aaO . m.w . . Vielmehr ist Gesetzesbegründung entnehmen zehnjährigen Ausschlussfrist § Abs. Satz . gerade § Abs. entsprechende Befristung erreicht werden sollte -Drucks . 16/3945 S. . steht Annahme § Abs. getroffene Regelung sei Wahrheit Änderung Lockerung Zehnjahresfrist § Abs. gerichtet . -9- 2 . kann Weiteren offen bleiben Berufungsgericht § Abs. . zutreffend ausgelegt hat Annahme zutrifft Rechtsgedanke Neuregelung sei hier heranzuziehen Versicherungsvertrag bereits Jahre geändert worden war . Zweifel § Abs. . Streitfall überhaupt Anwendung findet ergeben Übergangsregelung Art . Abs. Versicherungsfall hier noch Ablauf Jahres eingetreten ist . 3 . Revision beanstandet Berufungsgericht Recht arglistigen Verhalten Versicherungsnehmers sgegangen ist bedarf ebenfalls Entscheidung . 4 . Berufungsurteil erweist auch anderen Grü nden richtig . Anhaltspunkte Revisionserwiderung lediglich andeutet Versicherungsfall Streitfall Verstoß Treu Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre B eklagten rechtzeitige Geltendmachung Rechte § Abs. § erschweren sind Feststellungen Berufungsgerichts ersichtlich . Beklagte hat Vorinstanzen auch berufen . Senat hält Ansprüche Versich erers Versicherungsnehmer Pflichtverletzung § Abs. § § Abs. § Abs. ; früher culpa bestehen Versicherungsnehmer Anbahnung Versicherungsvertrages gefahrerheblichen Umstand täuscht Fall Vorschriften Versicherungsvertragsgesetzes § § . § . Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten Rechtsfolgen grundsätzlich abschließend regeln vgl. Senatsurteil 7 . Februar . . . . Gründe Geltung früheren Versicherungsvertragsgesetzes gefestigten Rechtsprechung abzurücken haben Inkrafttreten neuen Versicherungsvertragsgesetzes ergeben . § gestützte erstmals Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene Arglisteinrede Beklagten greift . Revisionserwiderung kann gefolgt werden bereits Arglistanfechtung gestützten Antrag Klage abzuweisen zugleich Erhebung Einrede § gesehen werden kann . Vortrag Beklagten Schadensersatzansprüche unerlaubten Handlungen Versicherungsnehmers zustehen bereits § § . . F./1 . . geschützten Interessen Versicherers vgl. Senatsurteil 7 . Februar aaO . verletzt haben hat Beklagte Vorinstanzen gehalten . 5 . Klägerin zustehenden Beitragsrückerstattungen Zeit August August hat Berufungsgericht € zutreffend berechnet . hat Klägerin Übrigen Blick erfolgreiche Klage weiteren Lebensversicherungsvertrag ausgehend rtigen Gegenstandswert € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Höhe lediglich € zugesprochen zutreffend 31 Juli geltenden Gebührenwerte zugrunde gelegt hat Vertretungsauftrag hier Zeitpunkt erteilt wurde § Abs. Satz . Legt Blick hier zuerkannten weiteren Ansprüche Klägerin € insgesamt € erhöhten Gegenstandswert zugrunde so ergibt folge Berechnung erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten : 1,3-fache Geschäftsgebühr Auslagenpauschale € € Zwischensumme € Umsatzsteuer % € Summe € Berufungsgericht bereits zuerkannten € war Klägerin mithin Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Höhe € zuzusprechen . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.06.2014