BESCHLUSS 29 . Oktober Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. 29 . Oktober beschlossen : Beschwerde Klägers wird Revision Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Oktober zugelassen . vorbezeichnete Urteil wird gemäß § Abs. aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € Gründe : Berufungsgericht hat Kläger Deckungsschutz Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung § Nr. Satz Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen § . versagt Zeugen S. zweier körperlicher Angriffe fügten Verletzungen u.a. Schultereckgelenkssprengung rerer Bänder HWS-Distorsion Gesäßprellung vorsätzlich herbeigeführt habe . hat Recht Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt Beweisantritt berufen hat habe Geschädigten Vollrausch mithin freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung Geistestätigkeit . S. § angegriffen . 1 . Kläger hatte behauptet 19 . April Uhr Osterfeuer aufgesucht fortan Uhr stündlich insgesamt ca. Gläser Bier ferner zahlreiche Schnäpse getrunken haben . Beweis Behauptung hatte Zeugnis damaligen Begleiter Zeugen . berufen . hatte weiter Einholung Sachverständigengutachtens Beweis Tatsache beantragt behauptete Alkoholkonsum Vollrausch geführt habe . Vorinstanzen haben beantragten Beweis erhoben . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger seinerzeit Blutprobe entnommen worden sei stehe Blutalkoholkonzentration Tatzeit . Rechtsprechung nehme alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa BAK-Wert Promille . Entscheidend seien letztlich aber immer Umstände Einzelfalles . Trinkmengenbehauptung aber erhebliche Alkoholgewöhnung Klägers spreche etwa Stunden tätlichen Angriffen noch Lage gewesen sei Gespräch Geschädigten früheren Arbeitgeber unterhalten noch gut verständlich auszudrücken . Kläger Gespräch noch besonders getrunken habe habe selbst behauptet . Tatausführung spreche Zurechnungsunfähigkeit Klägers . habe Geschädigten Nachhauseweg verfolgt jeweils gezielt erheblicher Wucht zweimal hintereinander angegriffen . Zwar sei ersten Angriff Alkoholisierung zunächst Boden liegen geblieben habe dort auch unkontrolliert geschlagen stark betrunken gewesen sei ; sei aber immerhin noch Lage gewesen Opfer Satz reiß " äußern . Insgesamt könne Verhalten Klägers willensgesteuert logisch nachvollziehbar eingestuft werden . sachverständige Begutachtung Trunkenheit Klägers fehle verlässlichen Anknüpfungstatsachen . Kläger selbst berufe Amnesie " ; benannten Zeugen gesamte Zeit befunden gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten sei ersichtlich Anbetracht Ablaufs Feste lebensfremd . Mithin sei offen Menge Bier Alkoholgehalt Kläger getrunken habe Art Schnaps gehandelt habe genauen zeitlichen Abfolge Alkohol konsumiert worden sei . Ferner sei körperliche Konstitution mögliche Alkoholgewöhnung Klägers bekannt . Unbekannt sei schließlich auch fraglichen Abend Nahrung genommen habe . Ergänzenden Vortrag Klägers Berufungsverfahren jeweils 0,3-Liter-Gläser Bier fraglichen Schnaps Apfelkorn gehandelt habe hat Berufungsgericht § Abs. Ziff . verspätet zurückgewiesen . 3 . verletzt Anspruch Klägers rechtliches Gehör . Vernehmung Kläger benannten Zeugen Alkoholkonsum durfte Begründung verweigert werden sei ersichtlich lebensfremd Zeugen Wissen gestellten Beobachtungen gemacht hätten vgl. 26 . Aufl . § Rdn . m.w . . liegt vorweggenommene Beweiswürdigung Prozessrecht Stütze findet Art . Abs. GG verletzt vgl. Senatsbeschlüsse 30 . Januar VersR . 3 ; 21 November VersR . 2 ; . Beweisantritt Blaue " erfolgt wäre ist ersichtlich . Vielmehr deuten zahlreiche Indizien insbesondere auch Aussagen Geschädigten Verlobten Kläger fraglichen Abend erheblich betrunken war deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hatte . Kläger benannten Zeugen Lage waren Beobachtungen Trinkverhalten machen erinnern wäre erst Vernehmung Zeugen anschließende Würdigung Aussagen klären gewesen . Beweisantritt war auch unbeachtlich Kläger zunächst ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte . Zwar hatte konsumierte Schnapssorte wenigstens jeweiligen Alkoholgehalt noch Größe benutzten Gläser angegeben so zunächst Beweis gestellten Behauptungen ausreichender Überblick aufgenommene Alkoholmenge Weiteres gewinnen war . Andererseits wären aber offenen Fragen nen entsprechenden gerichtlichen Hinweis auch Frage benannten Zeugen einfach klären gewesen . § Abs. Satz hat Gericht wirken Parteien rechtzeitig vollständig erheblichen Tatsachen erklären insbesondere auch Angaben geltend gemachten Tatsachen ergänzen sachdienlichen Anträge stellen . Beantragt Partei hier Einholung Sachverständigengutachtens stellt Anknüpfungstatsachen Zeugenbeweis so muss Gericht jedenfalls dann Hinweis Abs. Satz Ergänzung Tatsachenvortrags hinwirken Auffassung ist Beweis gestellten Anknüpfungstatsachen seien unbestimmt vgl. 29 . Aufl . § Rdn . 8) reichten Erstellung . Hinweis hatten hier Landgericht noch Berufungsgericht erteilt . Kläger wurde erstmals Berufungserwiderung Beklagten 25 Juli aufmerksam gemacht Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollständig waren . hat Beweisantritt Schriftsatz Prozessbevollmächtigten 4 . September ergänzt Bier 0,3-Liter-Gläsern Übrigen Apfelkorn getrunken habe . Vortrag hätte Berufungsgericht geschehen § Abs. Nr. verspätet zurückweisen dürfen ; ist dann zulässig Verspätung Vortrages Verfahrensfehler Gerichts hier Landgericht auch Berufungsgericht unterlassenen Hinweis § Abs. Satz beruht vgl. auch Urteile 14 . Oktober ; 15 . März . Senat kann ausschließen Berufungsgericht hätte ergänzenden Vortrag Klägers berücksichtigt ausgegangen wäre Erweis Zeugenbeweis gestellten Trinkmengenangaben ausreichende Anknüpfungstatsachen beantragte Sachverständigengutachten vorgelegen hätten . Zwar hatte Kläger weiterhin Alkoholgehalt konsumierten Getränke körperlichen Konstitution Alkoholgewöhnung geäußert insoweit stehen aber Tatsachen Rede Sachverständiger Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer Erfahrungswerte ermitteln kann . gilt insbesondere auch Frage Alkoholgewöhnung besonders hohen Alkoholisierungsgraden verbliebenen psychischen motorischen Leistungsvermögen Probanden Rückschlüsse ergeben . 4 . Ermittlung Kläger erreichten Blutalkoholkonzentration war auch entbehrlich Gesamtschau wesentlichen objektiven subjektiven Tatumstände Vollrausch Klägers ohnehin sicher ausschließen ließe . Zwar ist Blutalkoholkonzentration allein maßgebliche vorrangige Beweisanzeichen Vorliegen alkoholbedingten freie Willensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung Geistestätigkeit . S. § . gibt insbesondere Erfahrungssatz bestimmten Höhe Blutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade vorliegen vgl. § StGB : Urteil 22 . Oktober NStZ . Vielmehr können aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen Einzelfall selbst hohen Alkoholisierungsgraden Annahme krankhaften Störung Geistestätigkeit . S. § entgegenstehen . Umgekehrt gewinnt Beweiswert Blutalkoholkonzentration aber dort Gewicht anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen . So liegt Fall hier . Anders Berufungsgericht meint kann Umstand Kläger etwa Stunden Angriffen Geschädigten noch Lage war verständliches Gespräch führen gerade stehen noch eigentlichen Tatausführung Umstand zweiten Angriff Geschädigten Satz reiß " hervorbrachte ausreichend sicher entnommen werden Kläger Vollrausch handelte . Gesamtwürdigung Berufungsgerichts lässt wesentliche Fallumstände Acht erscheint insgesamt lückenhaft . begründet Übrigen Besorgnis Berufungsgericht sachverständige Hilfe auch ausreichende eigene Sachkunde einzelnen psychodiagnostischen Beweisanzeichen große Aussagekraft beigemessen hat . Geschädigte auch Verlobte haben übereinstimmend berichtet Kläger schon Gespräch Stunden Angriffen Beschimpfung früheren Arbeitgebers Klägers erschöpfte stark alkoholisierten Eindruck machte mag Zeitpunkt auch noch gerade gestanden haben . Jedenfalls Verlobte Geschädigten will schon Zeitpunkt bemerkt haben Kläger Sprachschwierigkeiten zeigte " lallte " . Berufungsgericht erwähnte -9- achtung deutet bereits erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen steht notwendigerweise Widerspruch Geschädigte selbst Kläger noch gut verstehen konnte . Annahme Berufungsgerichts Kläger selbst habe behauptet Gespräch Angriff Geschädigten noch besonders Alkohol getrunken haben findet Akten Stütze . Behauptung Klägers hat stündlich bis zu Gläser Bier ferner unbekannte Mengen Apfelkorn getrunken . bedeutet verbleibenden ca. Minuten Gespräch noch ca. weitere Gläser Bier auch Apfelkorn getrunken haben will . ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist erheblicher weiterer Alkoholkonsum . Einschätzung Berufungsgerichts Tatausführung selbst spreche Zurechnungsunfähigkeit Klägers Geschädigten Nachhauseweg verfolgt zweimal massiv erfolgreich hinten attackiert habe vermag überzeugen Acht lässt nachvollziehbares Motiv äußerst aggressive Verhalten Klägers ersichtlich ist selbst unverletzt Angriffen zunächst Boden liegen blieb ersten Falle dort wild unmotiviert schlagend Berufungsgericht selbst feststellt stark betrunken war . Berufungsgericht alldem dennoch willensgesteuertes " logisch nachvollziehbares " Verhalten erkennen will erschließt auch Weiteres Kläger noch imstande war Satz reiß " sprechen . kommt Berufungsgericht Darlegungen Schwierigkeit Ermittlung Anknüpfungstatsachen Begutachtung zeigen Kläger offensichtlich geglaubt hat Geschehen genaue Erinnerung mehr habe . Amnesie auch Vorliegen Vollrausches sprechen kann hat Berufungsgericht aber geprüft . Dr. Felsch Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 21.04.2006 Entscheidung 12.10.2006