BESCHLUSS 14 . Dezember Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 14 . Dezember beschlossen : Kosten Rechtsstreits tragen Kläger % Beklagte % Gründe : 26 . Juni geborene Kläger ist öffentlichen Dienst beschäftigt Beklagten zusatzversichert . lebt eingetragenen Lebenspartnerschaft erstrebt Beklagten verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden . Beklagte hat anlässlich Umstellung Zusatzversorgung beamtenähnlichen Gesamtversorgung beitragsorientiertes Betriebsrentensystem Rentenanwartschaft berechnet Kläger 31 . Dezember erworben hat . hat Lohnsteuer Verheiratete geltende Steuerklasse Steuerklasse zugrunde gelegt . hat Kläger mitg eteilt Lebenspartner § Satzung Versorgungsanstalt Bundes Länder tten verstorbenen Versicherten Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde . Hinblick hat Kläger beantragt festzustellen Beklagte Berechnung Startgutschrift Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen Lebenspartner fortbestehender Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenrente § VBLS zahlen müsse . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Senat hat Revision Klägers Urteil 14 . Februar zurückgewiesen . Verfassungsbeschwerde Klägers hat Beschluss 7 Juli festgestellt Urteil Senats Urteile Oberlandesgerichts Kläger Grundrecht Art . Abs. GG verletzen Klage Feststellung Verpflichtung Beklagten Zahlung Rente Hinterbli ebenenrente § VBLS entspricht unbegründet erachtet haben VersR . Umfang hat Bundesverfassungsgericht Urteil Senats aufgehoben Sache zurückverwiesen . Verfahren betreffend Zugrundelegung Steuerklasse Berechnung Startgutschriften hat abgetrennt eigenständiges Verfahren behandelt . Senat hat Teilurteil 7 Juli festgestellt Beklagte verpflichtet ist Fortbestehen Lebenspartnerschaft Klägers Ableben Klägers Hinterbliebenenrente Witwen-/Witwerrente gewähren Kostenentscheidung Schlussurteil vorbehalten VersR . Grundlage Urteils Gerichtshofs Europäischen Union 10 . Mai hat Beklagte Startgutschrift Klägers neu Zugrundelegung Steuerklasse berechnet . Kläger hat Verfassungsb eschwerdeverfahren Hauptsache erledigt erklärt . Beschluss 29 . August hat entschieden Land Bundesrepublik Kläger Verfassungsbeschwerde entstandenen twendigen Auslagen je Hälfte erstatten haben . Kläger beantragt Rechtsstreit Verfahren beendenden Beschluss Kosten abzuschließen Beklagten aufzuerlegen . Beklagte tritt . II . Senat hat nur noch Kosten entscheiden Verfahren Hauptsache rechtskräftig abgeschlossen ist . Feststellungsantrag Gewährung satzungsgemäßen Hinterbliebenenrente hat Senat rechtskräftige Teilurteil 7 Juli entschieden . Bezüglich begehrten Zugrundelegung Lohnsteuerklasse Berechnung Startgutschrift Klägers verbleibt Revision Klägers zurückweisenden Senatsurteil 14 . Februar . Bundesverfassungsgericht hat Teil Entscheidung Senats aufgehoben eigene Sachentscheidung getroffen Kläger Verfa ssungsbeschwerdeverfahren diesbezüglich erledigt erklärt hat . Kosten Verfahrens kann Senat gemäß § Abs. mündliche Verhandlung Beschluss entscheiden vgl. MünchKomm-ZPO/Wagner 3 . Aufl . § . 23 3 . Aufl . § . 29 ; 29 . Aufl . § . . Kosten Rechtsstreits entfallen gem. § Abs. Satz Alt . Kläger % Beklagte % . Kostenquote ergibt Grundlage Senat Beschluss 14 . Februar festgesetzten Streitwerts € . entfallen Antrag bezüglich Steuerklasse € Antrag Hinterbliebenenrente € . Kläger Feststellungsantrag Hinterbliebenenrente Teilurteil Senats 7 Juli obsiegt hat ist Feststellungsantrags bezüglich Steuerklasse Zurückweisung Revision klagabweisenden Urteile Vorinstanzen geblieben . Insoweit hat Bundesverfassungsgericht Senatsurteil aufgehoben Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt erklärt worden ist . Teil Rechtsstreits hat Kläg Kosten tragen . ändert auch Umstand B eklagte nunmehr Grundlage Urteils 10 . Mai aaO bereit erklärt hat Startgutschrift Klägers neu Zugrundelegung Steuerklasse berechnen . außergerichtliche Erklärung hat Einfluss Rechtskraft Senatsentscheidung 14 . Februar . Beklagte hat ferner ausdrücklich abgelehnt Kostenübernahmeerklärung § Nr. abzugeben . Kläger gegebenenfalls materieller Kostenerstattungsanspruch Beklagte zusteht ist Verfahren entscheiden . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 26.03.2004 OLG Entscheidung 21.10.2004