BESCHLUSS 24 . September Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Richterin Richter Dr. Richterin Dr. 24 . September beschlossen : Erinnerung Klägers Kostenansatz gemäß Kostenrechnung Kassenzeichen wird zurückgewiesen . Verfahren Erinnerung ist gebührenfrei Kosten werden erstattet . Gründe : Kläger hat Schreiben 14 . April genannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt . Kostenbeamte hat Eingabe abgeholfen . Erinnerung entscheidet § Abs. Bestimmung § Abs. Satz Senat Entscheidungen Einzelrichters Bundesg erichtshof vorgesehen sind Beschlüsse 13 . Januar 20 . September JurBüro ständig . Erinnerung ist zulässig begründet . Höhe Kostenansatzes € entspricht gesetzlichen Bestimmungen . Senatsbeschluss 12 . Februar festgesetzte Beschwe dewert Höhe € wurde zutreffend Kostenrechnung zugrunde gelegt . Nr. Kostenverzeichnisses § Abs. sind Falle Zurückweisung Nichtzulassungsbeschwerde Gebühren anzusetzen mithin zweimal € Anlage § Fassung 1 Juli . erhobene Gebühr ist Höhe nur Streitwert Verfahrens abhängig Senat Kostenansatz bindend Beschluss festgesetzt hat . konkrete Arbeitsaufwand Umfang Begründung Entscheidu sind unerheblich . Ausreichender Kostenansatz abzusehen bestand Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt wurde vgl. § KostVfg . Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 26.01.2007 Entscheidung 20.06.2013